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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1443–1447

5.6.2 Lehrberechtigter

überholte Fassung (bis 15.06.2008)RichtlinieBMF-010203/0501-VI/6/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 15.06.2008.

Wortlaut laut Findok

5.6.2 Lehrberechtigter Rz 1443: Der Lehrlingsfreibetrag steht grundsätzlich dem Lehrberechtigten (§ 2 BAG) zu. Lehrberechtigter ist gemäß § 2 BAG eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei der Lehrlinge (§ 1 BAG) auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12 BAG) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7 BAG) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9 BAG) werden. Einem "fremden" Ausbildner im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (§ 2a BAG) steht kein LFB zu. 5.6.3 Lehrlinge Rz 1444: Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12 BAG) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7 BAG) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2 BAG) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. 5.6.4 Lehrverhältnis 5.6.4.1 Definition des Lehrverhältnisses Rz 1445: Lehrverhältnis ist ein solches iSd BAG, dh. es muss sich um eine Lehre in einem Lehrberuf handeln, der in der Lehrberufsliste (Verordnung zu § 7 BAG, BGBl. Nr. 268/1975) genannt ist. Im Fall der Doppellehre gemäß § 5 Abs. 6 BAG steht der Freibetrag nur einmal zu. 5.6.4.2 Ausbildungsversuch (§ 8a BAG) Rz 1446: Ein Ausbildungsversuch wird einem Lehrverhältnis in einem Lehrberuf gleichgehalten (§ 8a Abs. 4 BAG). Der Beginn eines Ausbildungsversuches, die Beendigung eines Ausbildungsversuches und die Ablegung der Abschlussprüfung begründen einen Anspruch auf einen Lehrlingsfreibetrag. 5.6.4.3 Vorlehre Rz 1447: Eine Vorlehre (§ 8b BAG) begründet keinen Anspruch auf einen LFB. Für Ausbildungsverhältnisse, die keine Lehre iSd BAG darstellen, steht ebenfalls kein LFB zu (zB zahnärztliche Ordinationsgehilfen).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0501-VI/6/2007
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
4, 5, 6 (geltend: 24)
Gültig
01.02.2007 bis 15.06.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF