Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5996
19.5.4.11 Behandlung von Wartetasten- und Sonderverlusten
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 07.05.2018
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
19.5.4.11 Behandlung von Wartetasten- und Sonderverlusten
19.5.4.11.1 Verluste gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988
Rz 151 ff ist sinngemäß anzuwenden.
19.5.4.11.2 Verluste gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988
Rz 5995:
Siehe Rz 3701Randzahl 5995: derzeit frei ff und 5946 ff. Es kommt zur anteiligen Ausgleichs- und ggf. Vortragsfähigkeit. § 10 Abs. 8 EStG 1988 ist unabhängig von der Haftungssituation des ausscheidenden Gesellschafters anzuwenden.
19.5.4.11.32 Verluste gemäß § 23a EStG 19721988
Rz 5996:
Gemäß § 112 Z. 4 EStG 1988 ist § 23a EStG 1972 für Verluste, welche bis zum Veranlagungsjahr 1988 nicht verrechnet werden konnten, weiter anzuwenden. Im Zeitpunkt der Veräußerung noch vorhandene Wartetastenverluste sind, soweit sie nicht schon mit bisherigen laufenden Gewinnen oder Einlagen verrechnet werden konnten, mit dem Veräußerungsgewinn gegenzuverrechnen. Ist eine derartige Gegenverrechnung nicht (zur Gänze) möglich, werdenZu Verlusten aus den Wartetastenverlusten zum Veräußerungszeitpunktkapitalistischen Mitunternehmerbeteiligungen siehe Rz 6025 ff ausgleichs- und vortragsfähige Verluste.
19.5.4.11.4 Dem Komplementär zugerechnete Kommanditistenverluste
Rz 5997:
Vor Inkrafttreten desRandzahl 5997: derzeit frei § 23a EStG 1972 (dh. bis zur Veranlagung 1981) waren Verluste von beschränkt haftenden Gesellschaftern den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zuzurechnen, soweit ein negatives Kapitalkonto entstand oder sich erhöhte. In weiterer Folge waren Gewinne bis zur Höhe der den beschränkt haftenden Gesellschaftern nicht zugerechneten Verluste auch den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zuzurechnen.
Sollten derartige Verluste noch nicht gänzlich durch entsprechende Gewinnzurechnungen im Veräußerungszeitpunkt kompensiert worden sein, so ist der Veräußerungsgewinn insoweit den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern vorrangig zuzurechnen.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 07.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF