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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1267–1270

5.5.1.5 Versicherungsprämien nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

5.5.1.5 Versicherungsprämien nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988 5.5.1.5.1 Personenversicherungen Rz 1267: Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/14/0043), sondern stellen allenfalls Sonderausgaben dar. Dies gilt im Hinblick auf die gleichzeitige Absicherung persönlicher Gefahrenmomente für Versicherungen, die zur Besicherung eines betrieblichen Kredites abgeschlossen werden (VwGH 29.6.1995, 93/15/0110). Rz 1268: In besonderen Fällen können Betriebsausgaben vorliegen: Prämien zu einer Er- und Ablebensversicherung stellen ausnahmsweise dann Betriebsausgaben dar, wenn der Abschluss dieser Versicherung ausschließlich zwecks Ansparens für die Tilgung eines Betriebskredites aufgenommen worden und mit der Kreditlaufzeit abgestimmt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist die in der Pauschalrate neben der Prämie enthaltene Zinskomponente eindeutig bestimmbar, kann der auf die Zinsen entfallende Teil sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden; hinsichtlich des Prämienanteils ist eine Aktivierung vorzunehmen. Wenn die Versicherungsleistung höher als die Summe der aktivierten Prämien ist, unterliegt der Unterschiedsbetrag selbst dann der Ertragbesteuerung, wenn er gleichfalls zur Kredittilgung verwendet wird. Wird zur Besicherung eines betrieblichen Kredites eine Risikolebensversicherung abgeschlossen (so genannte "kurze Ablebensversicherung" bzw. Kreditrestschuldversicherung), so ist damit vorrangig die betriebliche Komponente berührt, sodass Prämienleistungen absetzbar sind (VwGH 3.12.1986, 86/13/0098; VwGH 26.3.1996, 92/14/0085). In einem derartigen Fall stellen jedoch geleistete Versicherungsvergütungen Betriebseinnahmen dar (VwGH 26.3.1996, 92/14/0085). Prämien zu Personenversicherungen stellen Betriebsausgaben dar, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu dieser Versicherung anlässlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen (zB wenn ein Artist ein Auslandsengagement nur bei Abschluss einer Unfallversicherung erhält; VwGH 28.11.1978, 1951/76; VwGH 28.4.1982, 2760/80; VwGH 21.12.1989, 89/14/0103). Eine vergleichbare berufliche Notwendigkeit besteht aber bspw. weder für einen operierenden Facharzt (VwGH 22.10.1991, 91/14/0043) noch für einen Rechtsanwalt, weil dessen Einkünfte auch dann nicht verloren gingen, wenn er freiwillige Krankenversicherungsbeiträge nicht entrichten würde (VwGH 21.12.1989, 89/14/0103). Prämien zu freiwilligen Versicherungen, die vom Betriebsinhaber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossen werden, führen idR zu Betriebsausgaben, zumal sie auch ohne Rechtsanspruch der Arbeitnehmer aus Sicht des Betriebes Entgeltscharakter haben (VwGH 11.6.1965, 1881/64). Werden sie jedoch auf Grund familienhafter Beziehungen erbracht, sind die Prämien gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. Rz 1171). 5.5.1.5.2 Teilhaberversicherung Rz 1269: Prämien zu einer Teilhaberversicherung, die von einer Personengesellschaft zu ihren Gunsten für den Fall des Ablebens eines Mitgesellschafters abgeschlossen wird, stellen keine Betriebsausgaben dar. Die finanzielle Auseinandersetzung mit den Erben eines verstorbenen Teilhabers einer Personengesellschaft ist nicht durch den (im Erbweg erworbenen) Betrieb, sondern durch den nicht der Einkommensteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen veranlasst (vgl. VwGH 15.12.1992, 88/14/0093). 5.5.1.5.3 Betriebliche Sach- und Schadensversicherung Rz 1270: Soweit derartige Versicherungen auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung bezogen sind, sind die Prämien als Betriebsausgaben abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Feuerversicherungen und sonstige Sachversicherungen für Betriebsgebäude und Maschinen, Einbruchsversicherungen, Transportversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen (zB Berufs- oder Betriebshaftpflicht).

Normen und Schlagworte

PersonenversicherungenPrämienAufwendungen der privaten LebensführungBetriebsausgabenSonderausgabenBetriebseinnahmenfamilienhafte BeziehungenTeilhaberversicherungPersonengesellschaftErbenErbwegErwerb von Todes wegenFeuerversicherungenSachversicherungenEinbruchsversicherungenTransportversicherungenHaftpflichtversicherungenBerufshaftpflichtBetriebshaftpflichtBerufshaftpflichtversicherungBetriebshaftpflichtversicherung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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