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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 3627–3629

101.4. Erwerbsschwelle

überholte Fassung (bis 09.11.2009)RichtlinieBMF-010219/0184-VI/4/2009gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 09.11.2009.

Wortlaut laut Findok

101.4. Erwerbsschwelle 101.4.1. Schwellenerwerber Rz 3626: Bei folgenden Unternehmern liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird: Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen, pauschalierte Land- und Forstwirte, juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. 101.4.2. Ermittlung der Erwerbsschwelle Rz 3627: Zur Beurteilung, ob die Schwelle überschritten wird, werden die Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Maßgebend sind die Nettoentgelte. Die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren sind bei der Schwellenberechnung außer Ansatz zu lassen. 101.4.3. Konsequenzen des Überschreitens der Erwerbsschwelle 101.4.3.1. Überschreiten im vorangegangenen Kalenderjahr Rz 3628: Liegen die innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr über 11.000 Euro, dann hat im laufenden Kalenderjahr jedenfalls eine Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe stattzufinden, auch wenn die Schwelle nicht erreicht wird. 101.4.3.2. Überschreiten während des laufenden Kalenderjahres Rz 3629: Ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Erwerbsschwelle überschritten wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. Beispiel: Der Unternehmer U tätigt im Jahr 2001 folgende innergemeinschaftliche Erwerbe: | 10.1.: | 6.000 Euro | 17.2.: | 4.000 Euro | 3.3.: | 3.000 Euro a. Die Erwerbe 2000 betrugen 10.000 Euro. Diesfalls ist der am 3. März 2001 stattfindende und jeder weitere Erwerb der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. b. Die Erwerbe 2000 betrugen 20.000 Euro. Diesfalls sind sämtliche Erwerbe des Jahres 2001 der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. Randzahlen 3630 bis 3635: derzeit frei. 101.5. Verzicht auf die Erwerbsschwelle Randzahlen 3636 bis 3642: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Schwellenerwerberinnergemeinschaftlicher ErwerbErwerbsschwelleunecht steuerbefreite Umsätzeunecht steuerbefreiter Umsatzpauschalierte Land- und Forstwirtejuristische PersonenNettoentgeltevorangegangenes Kalenderjahr11.000 EuroEntgelt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0184-VI/4/2009
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis 09.11.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF