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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 3626–3629

101.4. Erwerbsschwelle

überholte Fassung (bis 22.11.2011)RichtlinieBMF-010219/0288-VI/4/2010gilt ab 10.11.2009

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.11.2009 bis 22.11.2011.

Wortlaut laut Findok

101.4. Erwerbsschwelle 101.4.1. Schwellenerwerber Rz 3626: Bei folgenden Unternehmern liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird: Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen, pauschalierte Land- und Forstwirte, juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. 101.4.2. Ermittlung der Erwerbsschwelle Rz 3627: Zur Beurteilung, ob die Schwelle überschritten wird, werden die Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Maßgebend sind die Nettoentgelte. Die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren sind bei der Schwellenberechnung außer Ansatz zu lassen. 101.4.3. Konsequenzen des Überschreitens der Erwerbsschwelle 101.4.3.1. Überschreiten im vorangegangenen Kalenderjahr Rz 3628: Liegen die innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr über 11.000 Euro, dann hat im laufenden Kalenderjahr jedenfalls eine Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe stattzufinden, auch wenn die Schwelle nicht erreicht wird. 101.4.3.2. Überschreiten während des laufenden Kalenderjahres Rz 3629: Ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Erwerbsschwelle überschritten wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. Beispiel 1: Der Unternehmer U tätigt im Jahr 2001 folgende innergemeinschaftliche Erwerbe: | 10.1.: | 6.000 Euro | 17.2.: | 4.000 Euro | 3.3.: | 3.000 Euro a. Die Erwerbe 2000 betrugen 10.000 Euro. Diesfalls ist der am 3. März 2001 stattfindende und jeder weitere Erwerb der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. b. Die Erwerbe 2000 betrugen 20.000 Euro. Diesfalls sind sämtliche Erwerbe des Jahres 2001 der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. Werden von einem Unternehmer, der unecht steuerbefreite Umsätze tätigt (Schwellenerwerber) während des laufenden Kalenderjahres auch steuerpflichtige Umsätze ausgeführt, so sind die Erwerbe erst ab dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt worden sind, der Erwerbsbesteuerung im Inland zu unterwerfen. Beispiel 2: Ein österreichischer Arzt, der nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführt, kauft am 3. Februar 2008 eine EDV-Anlage in Deutschland um 5.000 Euro. Ab September 2008 erstellt er zusätzlich laufend (auch in den Folgejahren) steuerpflichtige Gutachten. Am 3. Oktober 2008 kauft der Arzt noch einen Büroschreibtisch in Deutschland um 500 Euro. Im Jahr 2007 fanden keine innergemeinschaftlichen Erwerbe statt. Im Zeitpunkt des Kaufes der EDV-Anlage war der Arzt Schwellenerwerber. Schwellenerwerber sind ua. solche Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze tätigen. Durch das Ausführen von steuerpflichtigen Umsätzen ab September 2008 verliert der Arzt die Eigenschaft als Schwellenerwerber. Da die Umsätze jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt worden sind, der Erwerbsbesteuerung im Inland zu unterwerfen sind, ist für den Ankauf der EDV-Anlage keine Erwerbsbesteuerung im Inland vorzunehmen. Im Zeitpunkt des Ankaufes des Büroschreibtisches ist hingegen keine Ausschließlichkeit unecht befreiter Umsätze mehr gegeben. Der Kauf des Büroschreibtisches (und jeder weitere Erwerb) ist daher der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. Randzahlen 3630 bis 3635: derzeit frei. 101.5. Verzicht auf die Erwerbsschwelle Randzahlen 3636 bis 3642: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Schwellenerwerberinnergemeinschaftlicher ErwerbErwerbsschwelleunecht steuerbefreite Umsätzeunecht steuerbefreiter Umsatzpauschalierte Land- und Forstwirtejuristische PersonenNettoentgeltevorangegangenes Kalenderjahr11.000 EuroEntgelt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0288-VI/4/2010
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 22)
Gültig
10.11.2009 bis 22.11.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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