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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 883–886

6.1.14. Gemeinnützige Sportvereinigungen

überholte Fassung (bis 02.11.2006)Richtlinie09 4501/58-IV/9/00gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 02.11.2006.

Wortlaut laut Findok

6.1.14. Gemeinnützige Sportvereinigungen 6.1.14.1. Begriff Gemeinnützigkeit Rz 883: Hinsichtlich des Begriffes Gemeinnützigkeit wird auf die VereinsR 2001 Rz 6 bis Rz 318 verwiesen. 6.1.14.2. Begriff Körpersport Rz 884: Satzungsmäßiger Zweck muss die Ausübung des Körpersportes sein, wobei dies der Hauptzweck der Vereinigung sein muss. Ist die Ausübung des Körpersportes bloß Nebenzweck, kommt die Befreiung nicht zur Anwendung. Ebenso kann die Befreiung nicht zur Anwendung kommen, wenn die Mitglieder einer Vereinigung zwar tatsächlich überwiegend Körpersport betreiben, dies aber nicht der satzungsmäßige Zweck der Vereinigung ist. Der Begriff Körpersport ist weit auszulegen, sodass darunter jede Art von sportlicher Betätigung verstanden wird. Neben den unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung dienenden Sportarten, wie zB Leichtathletik, Turnen, Boxen, Ringen, Schwimmen, Rudern, Radfahren, Reiten, Tennis, Fußball, alle Wintersportarten, Handball und Bergsteigen zählen auch der Motorsport, Segelfliegen und Schießen zum Sportbegriff. Nicht zum Körpersport zählen die "Denksportarten", wie zB Schach, Skat oder Bridge, die aber im Übrigen gemeinnützig sein können. 6.1.14.3. Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung Rz 885: Es ist zu beachten, dass die Anwendung der Befreiungsbestimmung für gemeinnützige Sportvereinigungen nur einen eingeschränkten Wirkungsbereich hat. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 1 BAO (entbehrliche Hilfsbetriebe) und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 2 BAO (unentbehrliche Hilfsbetriebe) gilt die Liebhabereivermutung (siehe Abschn. 10.2.7.4). 6.1.14.4. Verhältnis der Steuerbefreiung zu anderen Steuerbefreiungen Rz 886: Die persönliche Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 geht den allgemeinen Steuerbefreiungen des § 6 Abs. 1 UStG 1994 vor. Gemeinnützige Sportvereinigungen können demnach sowohl bei Vermietungen, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei wären, als auch bei Grundstücksumsätzen, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei wären, nicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht optieren. Vermietungen, die ansonsten von § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ausgenommen und steuerpflichtig sind (zB Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke) sind ebenfalls steuerbefreit ohne Optionsmöglichkeit. Beispiel: Ein gemeinnütziger Sportverein errichtet sowohl eine Sportanlage als auch eine Wohnung für den Platzwart und vermietet beide Bestandsobjekte. Es besteht keine Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren und einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Normen und Schlagworte

Steuerbefreiungenunechte Steuerbefreiungengemeinnützige SportvereineLiebhabereiVermietungGemeinnützigkeitKörpersportgemeinnützige Sportvereinigungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis 02.11.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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