Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 883–886
6.1.14. Gemeinnützige Sportvereinigungen
überholte Fassung (bis 02.11.2006)Richtlinie09 4501/58-IV/9/00gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 02.11.2006.
13.07.200503.11.200624.10.200725.11.200810.11.200918.11.201019.12.201229.11.201314.11.201404.11.201516.11.201830.11.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
6.1.14. Gemeinnützige Sportvereinigungen
6.1.14.1. Begriff Gemeinnützigkeit
Rz 883:
Hinsichtlich des Begriffes Gemeinnützigkeit wird auf die VereinsR 2001 Rz 6 bis Rz 318 verwiesen.
6.1.14.2. Begriff Körpersport
Rz 884:
Satzungsmäßiger Zweck muss die Ausübung des Körpersportes sein, wobei dies der Hauptzweck der Vereinigung sein muss. Ist die Ausübung des Körpersportes bloß Nebenzweck, kommt die Befreiung nicht zur Anwendung. Ebenso kann die Befreiung nicht zur Anwendung kommen, wenn die Mitglieder einer Vereinigung zwar tatsächlich überwiegend Körpersport betreiben, dies aber nicht der satzungsmäßige Zweck der Vereinigung ist.
Der Begriff Körpersport ist weit auszulegen, sodass darunter jede Art von sportlicher Betätigung verstanden wird. Neben den unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung dienenden Sportarten, wie zB Leichtathletik, Turnen, Boxen, Ringen, Schwimmen, Rudern, Radfahren, Reiten, Tennis, Fußball, alle Wintersportarten, Handball und Bergsteigen zählen auch der Motorsport, Segelfliegen und Schießen zum Sportbegriff. Nicht zum Körpersport zählen die "Denksportarten", wie zB Schach, Skat oder Bridge, die aber im Übrigen gemeinnützig sein können.
6.1.14.3. Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung
Rz 885:
Es ist zu beachten, dass die Anwendung der Befreiungsbestimmung für gemeinnützige Sportvereinigungen nur einen eingeschränkten Wirkungsbereich hat. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 1 BAO (entbehrliche Hilfsbetriebe) und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 2 BAO (unentbehrliche Hilfsbetriebe) gilt die Liebhabereivermutung (siehe Abschn. 10.2.7.4).
6.1.14.4. Verhältnis der Steuerbefreiung zu anderen Steuerbefreiungen
Rz 886:
Die persönliche Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 geht den allgemeinen Steuerbefreiungen des § 6 Abs. 1 UStG 1994 vor. Gemeinnützige Sportvereinigungen können demnach sowohl bei Vermietungen, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei wären, als auch bei Grundstücksumsätzen, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei wären, nicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht optieren. Vermietungen, die ansonsten von § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ausgenommen und steuerpflichtig sind (zB Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke) sind ebenfalls steuerbefreit ohne Optionsmöglichkeit.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Sportverein errichtet sowohl eine Sportanlage als auch eine Wohnung für den Platzwart und vermietet beide Bestandsobjekte.
Es besteht keine Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren und einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis 02.11.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF