Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 883–886
6.1.14. Gemeinnützige Sportvereinigungen
überholte Fassung (bis 24.11.2008)RichtlinieBMF-010219/0448-VI/4/2007gilt ab 24.10.2007
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.10.2007 bis 24.11.2008.
13.07.200503.11.200624.10.200725.11.200810.11.200918.11.201019.12.201229.11.201314.11.201404.11.201516.11.201830.11.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
6.1.14. Gemeinnützige Sportvereinigungen
6.1.14.1. Begriff Gemeinnützigkeit
Rz 883:
Hinsichtlich des Begriffes "Gemeinnützigkeit" wird auf die VereinsR 2001 Rz 13 bis Rz 20 sowie Rz 72 verwiesen.
6.1.14.2. Begriff Körpersport
Rz 884:
Satzungsmäßiger Zweck muss die Ausübung des Körpersportes sein, wobei dies der Hauptzweck der Vereinigung sein muss. Ist die Ausübung des Körpersportes bloß Nebenzweck, kommt die Befreiung nicht zur Anwendung. Ebenso kann die Befreiung nicht zur Anwendung kommen, wenn die Mitglieder einer Vereinigung zwar tatsächlich überwiegend Körpersport betreiben, dies aber nicht der satzungsmäßige Zweck der Vereinigung ist.
Der Begriff Körpersport ist weit auszulegen, sodass darunter jede Art von sportlicher Betätigung verstanden wird. Neben den unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung dienenden Sportarten, wie zB Leichtathletik, Turnen, Boxen, Ringen, Schwimmen, Rudern, Radfahren, Reiten, Tennis, Fußball, alle Wintersportarten, Handball und Bergsteigen zählen auch der Motorsport, Segelfliegen und Schießen zum Sportbegriff. Nicht zum Körpersport zählen die "Denksportarten", wie zB Schach, Skat oder Bridge, die aber im Übrigen gemeinnützig sein können.
6.1.14.3. Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung
Rz 885:
Es ist zu beachten, dass die Anwendung der Befreiungsbestimmung für gemeinnützige Sportvereinigungen nur einen eingeschränkten Wirkungsbereich hat. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 1 BAO (entbehrliche Hilfsbetriebe) und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 2 BAO (unentbehrliche Hilfsbetriebe) gilt die Liebhabereivermutung (siehe Abschn. 10.2.7.4).
6.1.14.4. Verhältnis der Steuerbefreiung zu anderen Steuerbefreiungen
Rz 886:
Die persönlicheSteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 hat als die speziellere Bestimmung Vorrang gegenüber der Steuerbefreiung desgemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 geht den allgemeinen (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0001). Gleiches gilt für die Steuerbefreiungen des gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 vor. Gemeinnützige Sportvereinigungen können demnach sowohl bei Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei wären, als auch bei Grundstücksumsätzen, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei wären, nicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht optieren. Vermietungen,Wäre die ansonsten vonKleinunternehmerbefreiung anzuwenden, müsste zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Z 163 UStG 1994 ausgenommen und steuerpflichtig sind (zB Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke) sind ebenfalls steuerbefreit ohne Optionsmöglichkeitdarauf verzichtet werden.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Sportverein errichtet sowohl eine Sportanlage als auch eine Wohnung für den Platzwart und vermietet beide Bestandsobjekte.
Es besteht keine Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren und einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
6.1.14.5. Sachsponsoring
Rz 886a:
Im Hinblick auf die Regelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m der 6. EG-RL und die mit § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 verfolgten Ziele kann von der Besteuerung der an gemeinnützige Sportvereine bzw. von gemeinnützigen Sportvereinen im Zusammenhang mit dem sogenannten Sachsponsoring erbrachten tauschähnlichen Umsätze Abstand genommen werden. Die Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen, Leihe von Autos und so weiter an gemeinnützige Sportvereine bzw. die dafür von den gemeinnützigen Sportvereinen erbrachten Werbeleistungen brauchen daher weder als Leistungsaustausch noch als Eigenverbrauch erfasst werden.
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0448-VI/4/2007
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 22)
- Gültig
- 24.10.2007 bis 24.11.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF