Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 3051–3111
23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 30.11.2021
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Hinsichtlich Buchnachweis siehe Rz 2581 bis Rz 25882585.
Randzahlen 3041 bis 3050: derzeit frei.
23.7. Bemessungsgrundlage
23.7.1. Bemessungsgrundlage bei Besorgungsleistungen
Rz 3051:
Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer von 20%. Grundsätzlich ist hier auf die einzelne Reiseleistung abzustellen (vgl. EuGH 27.1.2021, Rs C-787/19, Kommission/Österreich, und EuGH 8.2.2018, Rs C-380/16, Kommission/Deutschland).
Beispiel 1:
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Vom Leistungsempfänger aufgewendeter Betrag
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1.000 Euro
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minus Reisevorleistungen
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- 880 Euro
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Differenz
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120 Euro
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minus darin enthaltene USt von 20%
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- 20 Euro
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________
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Bemessungsgrundlage
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100 Euro
Beispiel 2:
Ein Reisebüro A mit Sitz in Wien verkauft im eigenen Namen eine Österreich-Busreise, bei der 50 Personen mitreisen. Der Preis beträgt 750 Euro pro Person.
Für die Reisevorleistungen einschließlich Umsatzsteuer fallen folgende Kosten an:
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für die Beförderungsleistung durch einen fremden Busunternehmer
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14.500 Euro
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für die Unterbringung in Hotels und Pensionen
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16.000 Euro
Die Marge für die Leistung des Reisebüros ist für jeden einzelnen Reiseteilnehmer zu ermitteln, soweit nicht einzelne Leistungsempfänger im eigenen Namen für weitere Reiseteilnehmer auftreten:
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Reisepreis pro Teilnehmer
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750 Euro
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Reisevorleistungen:
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für die Busfahrt
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14.500 Euro / 50 = 290 Euro
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für die Beherbergung
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16.000 Euro / 50 = 320 Euro
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610 Euro
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Marge
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140 Euro
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enthaltene Umsatzsteuer von 20%
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23,33 Euro
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Bemessungsgrundlage
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116,67 Euro
Kann die Höhe der Bemessungsgrundlage für einen im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsatz oder vereinnahmten Reisepreis noch nicht endgültig berechnet werden, zB wegen Garantieverträgen für Reisevorleistungen oder zeitraum- und umsatzabhängiger Boni, ist sie auf Basis der Kalkulation der einzelnen Reise zu schätzen (vgl. EuGH 19.12.2018, Rs C-422/17, Skarpa Travel). Sobald die für die Berechnung erforderlichen Informationen dem Unternehmer vorliegen, ist die Margenermittlung im betreffenden Voranmeldungszeitraum zu berichtigen. Liegen die benötigten Informationen erst am Ende des Veranlagungszeitraums vor, so kann die Berichtigung auch im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen.
Der Unternehmer kann aus Vereinfachungsgründen bei Dritten erworbene Übernachtungs- oder Beförderungskontingente vollständig als Reisevorleistungen behandeln, auch wenn diese Kontingente nicht vollumfänglich abgerufen werden.
Macht ein Unternehmer hiervon Gebrauch, muss er diese Regelung bei allen von ihm veranstalteten Reisen in einem Veranlagungszeitraum anwenden. Ergeben sich negative Einzelmargen, sind diese nicht mit positiven Einzelmargen verrechenbar. Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch, sind die nicht abgerufenen Kontingente keine Reisevorleistungen. Der Vorsteuerabzug steht ihm insoweit unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zu.
Beispiel 3:
Der Reiseveranstalter A mit Sitz in Salzburg hat vertraglich mit einem italienischen Hotel die Belegung von 100 Zimmern jeweils für eine Woche zu einem Einzelübernachtungspreis von 45 Euro vereinbart. Das dafür vorgesehene Entgelt in Höhe von 31.500 Euro muss auch dann von A bezahlt werden, wenn er nicht alle gebuchten Zimmer belegen kann.
Die Kalkulation wird mit einer 100-prozentigen Zimmerauslastung vorgenommen, die aber letztendlich nur zu 70% erzielt wird. A hat pro Reise, gegebenenfalls pro Reiseteilnehmer, zunächst 315 Euro als Reisevorleistung zu berücksichtigen.
Sobald A alle Informationen über die tatsächliche Belegung der gebuchten Zimmer vorliegen, sind die damit zusammenhängenden Margenermittlungen im maßgeblichen Voranmeldungszeitraum zu korrigieren.
Die Berichtigung der Umsatzsteuer kann in einem Betrag vorgenommen werden.
Die Berechnung sieht wie folgt aus:
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Geplante Beherbergungsleistungen pro Reise (45 Euro x 7 Tage)
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315 Euro
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Tatsächliche Beherbergungsleistungen pro Reise (31.500 Euro / 70)
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450 Euro
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Erhöhung der Reisevorleistung = Minderung der Marge pro Reise
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135 Euro
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Summe der Margenminderung (135 Euro x 70 oder 31.500 Euro x 30%)
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9.450 Euro
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./. darin enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 20%)
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1.575 Euro
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Minderung Bemessungsgrundlage
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7.875 Euro
Ergibt sich ein Minus bei der Margenberechnung, so ist die Bemessungsgrundlage für die betreffende einzelne Reiseleistung Null Euro.
Beispiel 4:
Für eine Wien-Reise bucht ein Reiseunternehmer auch einen Ausflug in die Wachau für 20 Teilnehmer zu 100 Euro pro Person, so dass sich Kosten in Höhe von 2000 Euro ergeben. Es melden sich aber nur 15 Teilnehmer an, denen ein Ticket für 125 Euro verkauft wird. Den Ausgaben für den Ausflug steht ein Umsatz von 1.875 Euro gegenüber, womit sich eine negative Marge für den Reiseunternehmer von 125 Euro ergibt.
Die sich dadurch ergebende Umsatzsteuer in Höhe von -20,83 Euro kann nicht im betreffenden Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, vielmehr ist hier der Umsatz mit Null Euro vom Unternehmer zu vermerken.
Rz 3052:
Zu dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag (Reisepreis) gehören ua.:
Katalogpreis für die Reise,
Zusätzliche Leistungen im Rahmen der Reise wie Rundfahrten, Besichtigungen, Eintrittskarten für Opernbesuche und Sportveranstaltungen,
Buchungsgebühren,
Vorverkaufsgebühren,
Verrechnete Telefon-, Telex-, Telegramm- und Telefaxspesen,
Kosten der Visabesorgung.
Rz 3053:
Nicht zum steuerpflichtigen Reisepreis gehören:
Durchlaufende Posten wie Kurtaxe oder eine ähnliche Fremdenverkehrsabgabe,
als Schadenersatz anzusehende Stornogebühren. Reisebüros verrechnen ihren Kunden für den Fall des Rücktrittes von einer bestellten Reise häufig so genannte Stornogebühren. Diese können mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches grundsätzlich als nicht steuerbarer Schadenersatz behandelt werden.
Rz 3054:
Die Bemessungsgrundlage kannRandzahl 3054: derzeit frei. für den Voranmeldungs- und Veranlagungszeitraum wie folgt ermittelt werden:
Summe der Reisepreise inklusive Umsatzsteuer
- Reisevorleistungen inklusive Umsatzsteuer
------------------------------------------------------------------------
= Differenz
- steuerfrei Umsätze
------------------------------------------------------------------------
= Steuerpflichtige Bruttobemessungsgrundlage : 1,20
= Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
23.7.2. Ermittlung bei gemischten Reiseleistungen
Rz 3055:
Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994.
Beispiel für Busunternehmer:
Ein Unternehmer (Sitz Melk) führt mit eigenem Bus eine Dreitagesreise zum Oktoberfest nach München durch. Der Preis pro Person beträgt 300 Euro. An der Reise nehmen 38 Personen teil. Die für den Bus aufgewendeten Kosten einschließlich Umsatzsteuer betragen 2.000 Euro. Im Inland werden 600 km, im Ausland 400 km zurückgelegt. Die Hotelrechnung beträgt 8.000 Euro.
Berechnung Besorgungsleistung:
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Kosten der Eigenleistung (Bus)
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2.000,00 Euro
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20%
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Kosten der Reisevorleistungen (Hotel)
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8.000,00 Euro
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80%
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Summe
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10.000,00 Euro
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100%
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Preis der Reiseteilnehmer (300 Euro x 38 =)
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11.400,00 Euro
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minus Eigenleistung (20% von 11.400 Euro)
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- 2.280,00 Euro
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9.120,00 Euro
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minus Reisevorleistungen
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- 8.000,00 Euro
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Differenz
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1.120,00 Euro
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Bemessungsgrundlage nach § 23 Abs. 7 UStG 1994 (1.120 : 1,20)
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933,33 Euro
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Bemessungsgrundlage für Eigenleistung - Bus:
Berechnung des Entgelts pro Kilometer unter Berücksichtigung des Steuersatzes für Personenbeförderungsleistungen in Deutschland von 19% und in Österreich von 10%
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600 km x 1,10 =
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660,00
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400 km x 1,19 =
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476,00
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1.136,00
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Entgelt je Kilometer (2.280 Euro : 1.136 =)
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2,0070423
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Steuerbares Entgelt im Inland (600 km x 2,0070423 =)
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1.204,23
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Bemessungsgrundlage:
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23 Abs. 7 UStG 1994
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933,33 x 20% =
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186,67
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Bus
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1.204,23 x 10% =
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120,42
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Umsatzsteuer
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307,09
Rz 3056:
Die Eigenleistungen können auch auf andere Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
Rz 3057:
Die Aufteilung kann auch nach dem Verhältnis des Marktpreises der Eigenleistung, sofern dieser Wert bestimmt werden kann, zum Marktpreis der nach § 23 UStG 1994 zu versteuernden Reiseleistungen erfolgen (EuGH 22.10.1998, Rs C-308/96 und Rs C-94/97, T. P. Madgett und R. M. Baldwin (The Howden Court Hotel)"The Howden Court Hotel", und EuGH 6.10.2005, Rs C-291/03, My Travel).
Beispiel:
Wie oben.
Eigenleistung Bus 2.280 Euro; Besorgungsleistung 9.120 Euro.
Abschnitt 23.7.3. Schätzung: entfällt
Rz 3058:
Zur Vereinfachung der Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage kann neben einer SelbstberechnungRandzahlen 3058 und wahlweise, ohne3059: derzeit frei. weiteren Nachweis, dass die Bemessungsgrundlage nicht genau errechnet oder ermittelt werden kann, die gesamte steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (exklusive Umsatzsteuer) für einen Voranmeldungs- und in der Folge Veranlagungszeitraum mit 10% der von den Leistungsempfängern aufgewendeten Beträge (inklusive Umsatzsteuer) für Reiseleistungen in die Länder der EU (einschließlich Inland) geschätzt werden. Die so geschätzte steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die in einem Voranmeldungs- und Veranlagungszeitraum erbrachten Reiseleistungen umfasst die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Reisen in die Länder der EU (einschließlich Inland). Bei Reisen in Drittländer sind die auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden, als Reisevorleistungen zu beurteilenden Beförderungsleistungen gemäß § 23 UStG 1994 zu versteuern. Wird die Bemessungsgrundlage geschätzt, ist damit auch die anteilige steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Beförderungsleistungen in Drittländer umfasst.
Rz 3059:
Die Schätzung ist bei der Soll-Versteuerung aufgrund der vereinbarten Entgelte und bei der Ist-Versteuerung aufgrund der vereinnahmten Entgelte vorzunehmen. Bei einer derartigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Schätzungswege sind für Umsatzsteuerzwecke die Soll- bzw. Ist-Einnahmen für Reisen in Länder der EU (einschließlich Inland) gesondert aufzuzeichnen.
Beispiel:
Leistungserlöse inklusive USt für Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 in die Länder der EU (einschließlich Inland) 4.000.000 Euro und in Drittlandsgebiete 3.000.000 Euro. Vorsteuern aus Vorleistungen, die keine Reisevorleistungen sind, 90.000 Euro.
Lösung:
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Bemessungsgrundlage (10% von 4,000.000 Euro)
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400.000 Euro
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Umsätze zu 20%
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400.000 Euro x 20%
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80.000 Euro
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minus Vorsteuern
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- 90.000 Euro
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___________
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Umsatzsteuergutschrift
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10.000 Euro
23.7.4. Anzahlungen
23.7.4.1. ToleranzregelAllgemein
Rz 3060:
Die Umsatzversteuerung von Anzahlungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen kann unterbleiben, wenn diese 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten. Betragen die Anzahlungen mehr als 35%, so sind die Anzahlungen zur Gänze zu versteuern.
Beispiel 1:
Endgültiger Reisepreis 490 Euro. Anzahlung 50 Euro
Soweit der Unternehmer vor Ausführung einer hinreichend bestimmten Reiseleistung (Datum und Ziel der Reise stehen bereits fest) vom Kunden eine Anzahlung unter 35% des endgültigen Reisepreises underhält, ist eine Anzahlungsbesteuerung nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 somit nicht zu versteuernvorzunehmen (vgl. auch EuGH 19.12.2018, Rs C-422/17, Skarpa Travel).
Beispiel 2:
Wochenpauschale für Halbpension in einem Hotel 990 Euro
Anzahlung 500 Euro. Die Anzahlung liegt über 35% des Preises und ist daher zu versteuern.
23.7.4.2. Anzahlungen bei gemischten Reiseleistungen
Rz 3061:
Anzahlungen sind im Verhältnis der Reiseleistungen, die dem § 23 UStG 1994 unterliegen, zu denen, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern sind, aufzuteilen. Soferne die Marge noch nicht feststeht, ist sie zu schätzen und auf den margensteuerpflichtigen Teil der Anzahlung anzuwenden.
23.7.5. Bemessungsgrundlage in Sonderfällen
Rz 3062:
Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung eines bestehen bleibenden Reisevertrags zu entrichten hat, erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung und teilen dessen Schicksal.
23.7.6. Änderung der Bemessungsgrundlage
Rz 3063:
Für den Fall der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage enthält § 23 UStG 1994 keine besondere Regelung, es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des § 16 UStG 1994.
Randzahlen 3064 bis 3090: derzeit frei.
23.8. Vorsteuerabzug
23.8.1. Nicht abzugsfähige Vorsteuern
Rz 3091:
Abweichend von § 12 UStG 1994 dürfen Vorsteuern im Zusammenhang mit Reisevorleistungen nicht abgezogen werden. Gibt ein Unternehmer eine Reise ohne Aufschlag weiter (zB Betriebsausflug), so ist keine steuerpflichtige Marge zu versteuern; ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich (vgl. Rz 2967 bis Rz 2980).
23.8.2. Abzugsfähige Vorsteuern
Rz 3092:
Vorsteuern im ZusammenhangRandzahl 3092: derzeit frei. mit Reisevorleistungen sind abzugsfähig, wenn Reiseleistungen nicht nach § 23 UStG 1994 besteuert werden (zB Reiseleistungen an Unternehmer).
Rz 3093:
Vorsteuern, die dem Unternehmer für andere Leistungen im Inland an das Unternehmen als für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden, sind zur Gänze nach § 12 UStG 1994 abzugsfähig. Bei der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 5 UStG 1994 handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung. Hierzu gehören alle Vorsteuern, die mit Ausgaben im Zusammenhang stehen, die keine Reisevorleistungen sind, wie zB auch Vorsteuern, die bei Geschäftsreisen des Unternehmers oder Dienstreisen seiner Angestellten bzw. beim Erwerb oder der Reparatur von Anlagegütern anfallen, oder beim Ankauf von Werbematerial (Reisekataloge) in Rechnung gestellt werden.
Randzahlen 3094 bis 3110: derzeit frei.
23.9. Aufzeichnungspflichten
Rz 3111:
Unternehmer, die nicht nur Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 ausführen, müssen in den Aufzeichnungen die Umsätze für diese Reiseleistungen von den übrigen Umsätzen getrennt aufzeichnen. Den übrigen Umsätzen sind neben Umsätzen aus anderen Tätigkeiten auch die Umsätze aus Reiseleistungen für das Unternehmen eines Leistungsempfängers und die Eigenleistungen im Zusammenhang mit Reisen zuzurechnen.
Es ist somit wie folgtRandzahlen 3112 bis 3250: derzeit frei. zu trennen:
Leistungsentgelte für Reisen
- Leistungsentgelte für an Unternehmer verkaufte Reisen
- Leistungsentgelte für Eigenleistungen
---------------------------------------------------------------------------------
= Leistungsentgelte für Reisen im Sinne des § 23 UStG 1994
Randzahlen 3112 bis 3250: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ZusatzleistungenVisakostenTelefonspesenTelexspesenTelegrammspesendurchlaufende Postensteuerpflichtige Bruttobemessungsgrundlagesteuerpflichtige BemessungsgrundlageRücktrittsteuerpflichtige MargeMargenbesteuerungUmbuchungsgebührenabzugsfähige Vorsteuernnicht abzugsfähige Vorsteuernkein VorsteuerabzugVorsteuerabzugsverbotVoraussetzungen für die SteuerfreiheitBuchnachweisBemessungsgrundlageReisepreisKatalogpreisRundfahrtenBesichtigungenEintrittskartenOpernbesucheSportveranstaltungenBuchungsgebührenVorverkaufsgebührenTelefaxspesenKurtaxeFremdenverkehrsabgabeSchadenersatzStornogebührenErmittlung bei gemischten ReiseleistungenEigenleistungenVerhältnis des MarktpreisesSchätzungAnzahlungenToleranzregelUmsatzversteuerung von AnzahlungenÄnderungsgebührenÄnderung der BemessungsgrundlageVorsteuerabzugAufzeichnungspflichtenLeistungsentgelte für Reisen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 30.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF