Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 642–643
3a.16.neu Verordnungsermächtigung
überholte Fassung (bis 13.11.2014)RichtlinieBMF-010219/0420-VI/4/2013gilt ab 18.11.2010
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2010 bis 13.11.2014.
01.01.201001.01.201001.01.201018.11.201018.11.201018.11.201019.12.201219.12.201229.11.201329.11.201314.11.201414.11.201414.11.201404.11.201504.11.2015 (geltend)05.12.201730.11.202130.11.2021 (geltend)05.12.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3a.16.neu Verordnungsermächtigung
Rz 642y:
Nach der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 5/1996 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird:
Die Nutzung muss im Drittlandsgebiet erfolgen.
Bei KFZ und Anhängern muss die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen (Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet erforderlich).
Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware, muss eine mit der zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.
Rz 642z:
Bei der Vermietung von Eisenbahngüterwagen (einschließlich Eisenbahnkesselwagen) an Unternehmer in Staaten außerhalb der EU bestimmt sich der Ort der Leistung danach, wo die Eisenbahngüterwagen zum wesentlichen Teil genutzt werden, wenn diese Nutzung außerhalb des Gebiets der EU erfolgt.
Hinsichtlich der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 383/2003 idF BGBl. II Nr. 221/2009 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, wird auf Rz 642i und Rz 642k verwiesen. Bezüglich der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 218/1998 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal, wird auf Rz 642e verwiesen.
Randzahl 643: derzeit frei
Rz 643a:
Nach § 1 der Verordnung des BM für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen, BGBl. II Nr. 173/2010, verlagert sich ab 1.7.2010 der Leistungsort bei der Vermietung von körperlichen Gegenständen, ausgenommen von Beförderungsmitteln, vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.
Beispiel:
Der russische Tourist R mietet für seinen zweiwöchigen Schiurlaub in Ischgl eine Schiausrüstung im österreichischen Sportfachgeschäft Ö.
Die Vermietung des Ö an R wäre nach § 3a Abs. 14 Z 11 iVm § 3a Abs. 13 lit. a UStG 1994 in Russland steuerbar. Da der "Verbrauch" dieser Leistung in Österreich stattfindet, verlagert sich der Leistungsort nach § 1 der VO, BGBl. II Nr. 173/2010, nach Österreich, sodass Ö österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat.
Rz 643b:
Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen, BGBl. II Nr. 173/2010, verlagert sich ab 1.7.2010 ein im Drittland gelegener Leistungsort bei Sportwetten und Ausspielungen gemäß § 2 GSpG ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Gleiches gilt gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung für die Vermittlung solcher Umsätze an im Drittland ansässige Unternehmer.
Beispiel:
Der in Österreich ansässige Unternehmer Ö vermittelt für den im Drittland ansässigen Unternehmer D den Abschluss von Glücksverträgen (zB Klassenlotterie) mit österreichischen Privaten. Die Vermittlungsleistung wäre nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 im Drittland steuerbar, verlagert sich jedoch gemäß § 2 der VO, BGBl. II 173/2010, ins Inland, da hier der Vermittler dem Privaten die Möglichkeit einräumt, am Glücksspiel teilzunehmen.
Normen und Schlagworte
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0420-VI/4/2013
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10 (geltend: 22)
- Gültig
- 18.11.2010 bis 13.11.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF