Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 1875–1876
12.1.4. Übergang der Steuerschuld
überholte Fassung (bis 18.12.2012)RichtlinieBMF-010219/0262-VI/4/2011gilt ab 18.11.2010
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2010 bis 18.12.2012.
Wortlaut laut Findok
12.1.4. Übergang der Steuerschuld
Rz 1875:
Beim Übergang der Steuerschuld schuldet der Leistungsempfänger die USt (siehe Rz 2606 bis Rz 2650). Der Leistungsempfänger darf - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zum selben Zeitpunkt (für denselben Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht) diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass es bei zu vollem Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern zu keiner (auch nicht zu einer vorübergehenden) Umsatzsteuerbelastung kommt. Dies gilt auch, wenn die Steuer nachträglich, zB im Zuge einer finanzbehördlichen Prüfung, festgesetzt wird.
Rz 1876:
Eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer (diese würde auf Grund der Rechnungslegung geschuldet; siehe Rz 2602 bis Rz 2605) ist hiefür nicht erforderlich.
In den Fällen des Übergangs der Steuerschuld ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug unabhängig davon berechtigt, ob die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde (EuGH 01.04.2004, Rs C-90/02, Bockemühl), so wie auch Aufzeichnungs- und Erklärungsfehler den Vorsteuerabzug nicht hindern können (EuGH 08.05.2008, Rs C-95/07, Rs C-96/07, Ecotrade).
Randzahlen 1877 bis 1900: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Reverse-Charge-RegelungReverse-Charge-UmsatzReverse-Charge-UmsätzeReverse-ChargeVorsteuerabzug beim Übergang der SteuerschuldVorsteuerabzug beim Reverse-ChargeÜbergang der SteuerschuldVorsteuerabzugAusweis der UmsatzsteuerRechnungslegung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0262-VI/4/2011
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 22)
- Gültig
- 18.11.2010 bis 18.12.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF