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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 871–873

6.1.10. Umsätze von Blinden und dem Postwesen dienende Umsätze

überholte Fassung (bis 22.11.2011)RichtlinieBMF-010219/0288-VI/4/2010gilt ab 18.11.2010

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2010 bis 22.11.2011.

Wortlaut laut Findok

6.1.10. Umsätze von Blinden und dem Postwesen dienende Umsätze 6.1.10.1. Blinde 6.1.10.1.1. Allgemeines Rz 871: Befreit sind ausschließlich als Einzelunternehmer tätige natürliche Personen. Das Tatbestandsmerkmal "drei sehende Arbeitnehmer" ist dahingehend auszulegen, dass es nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer schlechthin, sondern auf ihre zeitliche Arbeitsleistung ankommt. Dem Erfordernis ist somit Genüge getan, wenn die Summe der von allen sehenden Arbeitnehmern im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten Arbeitsstunden insgesamt nicht höher ist als die kollektivvertragsmäßige Arbeitszeit von drei vollbeschäftigten Arbeitnehmern. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist. Ist also der Blinde zB selbst Schuldner der Mineralölsteuer, so fällt er mit seinen Umsätzen an Kraftstoffen und sonstigen der Mineralölsteuer unterliegenden Gegenständen nicht unter die Steuerbefreiung. 6.1.10.1.2. Verzichtsmöglichkeit Rz 872: Der Unternehmer hat die Möglichkeit, jährlich bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf die Befreiung zu verzichten (VfGH 23.10.1980, G 37/79). Der Verzicht hat keine Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von einkommensteuerlichen Begünstigungen. 6.1.10.2. Post Rz 873: Welche Umsätze dem Postwesen dienenNach der Judikatur des EuGH (23.04.2009, bestimmtC-357/07 sich, TNT Post UK anhand der postrechtlichen Vorschriften. Nicht) fallen nur Universaldienstleistungen eines Universaldienstbetreibers unter die Steuerbefreiung, wobei Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind, jedenfalls von der Befreiung gemäß § 6 Absausgenommen sind. 1 Z 10 lit. b UStG 1994 fallen Leistungen imDer Begriff des Universaldienstbetreibers richtet sich in Österreich nach § 12 des Postmarktgesetzes Bereich des Fernmeldewesens, BGBl. Mit der (unechten) SteuerbefreiungI Nr. 123/2009. Danach ist der Ausschluss vom Vorsteuerabzug verbundenderzeit nur die Österreichische Post AG als Universaldienstbetreiber bestimmt. Für andere Postdienstleister, auch wenn sie dem Grunde nach Universaldienstleistungen erbringen (zB Versand von Briefen bis 2 kg und Paketen bis 10 kg), kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung.

Normen und Schlagworte

Steuerbefreiungenunechte SteuerbefreiungenUmsätze von BlindenUmsätze des PostwesensPostdienstleistungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0288-VI/4/2010
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 22)
Gültig
18.11.2010 bis 22.11.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF