Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 871–873
6.1.10. Umsätze von Blinden und dem Postwesen dienende Umsätze
überholte Fassung (bis 17.11.2010)RichtlinieBMF-010219/0277-VI/4/2009gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 17.11.2010.
Wortlaut laut Findok
6.1.10. Umsätze von Blinden und dem Postwesen dienende Umsätze
6.1.10.1. Blinde
6.1.10.1.1. Allgemeines
Rz 871:
Befreit sind ausschließlich als Einzelunternehmer tätige natürliche Personen.
Das Tatbestandsmerkmal "drei sehende Arbeitnehmer" ist dahingehend auszulegen, dass es nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer schlechthin, sondern auf ihre zeitliche Arbeitsleistung ankommt. Dem Erfordernis ist somit Genüge getan, wenn die Summe der von allen sehenden Arbeitnehmern im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten Arbeitsstunden insgesamt nicht höher ist als die kollektivvertragsmäßige Arbeitszeit von drei vollbeschäftigten Arbeitnehmern.
Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist. Ist also der Blinde zB selbst Schuldner der Mineralölsteuer, so fällt er mit seinen Umsätzen an Kraftstoffen und sonstigen der Mineralölsteuer unterliegenden Gegenständen nicht unter die Steuerbefreiung.
6.1.10.1.2. Verzichtsmöglichkeit
Rz 872:
Der Unternehmer hat die Möglichkeit, jährlich bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf die Befreiung zu verzichten (VfGH 23.10.1980, G 37/79). Der Verzicht hat keine Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von einkommensteuerlichen Begünstigungen.
6.1.10.2. Post
Rz 873:
Welche Umsätze dem Postwesen dienen, bestimmt sich anhand der postrechtlichen Vorschriften. Nicht unter die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b UStG 1994 fallen Leistungen im Bereich des Fernmeldewesens. Mit der (unechten) Steuerbefreiung ist der Ausschluss vom Vorsteuerabzug verbunden.
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 10 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Steuerbefreiungenunechte SteuerbefreiungenUmsätze von BlindenUmsätze des PostwesensPostdienstleistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0277-VI/4/2009
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis 17.11.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF