Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 4031–4046
111. Rechnungslegung im Binnenmarkt (Art. 11 UStG 1994)
überholte Fassung (bis 18.12.2012)RichtlinieBMF-010219/0262-VI/4/2011gilt ab 10.11.2009
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.11.2009 bis 18.12.2012.
Wortlaut laut Findok
111. Rechnungslegung im Binnenmarkt (Art. 11 UStG 1994)
111.1. Anwendungsbereich
111.1.1. Rechnungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen
Rz 4031:
Der Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtet, wenn er eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt. Anstelle des Steuerbetrages bzw. des Steuersatzes ist in der Rechnung ist ausdrücklich auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinzuweisen. Aufgrund der seit 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage gelten die Vereinfachungsbestimmungen für Klein-betragsrechnungen (§ 11 Abs. 6 UStG 1994) nicht für Rechnungen über innergemein-schaftliche Lieferungen.
111.1.2. Rechnungen im Zusammenhang mit Versandhandel
Rz 4032:
Ein Unternehmer, der Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 ausführt, ist verpflichtet, Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer auszustellen. Der Ausweis dient nicht dem Vorsteuerabzug, sondern gibt dem Abnehmer bekannt, dass die Lieferung mit inländischer Umsatzsteuer belastet ist.
111.1.3. Rechnungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen
Rz 4033:
Führt der Unternehmer im Inland sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 (bis 31.12.2009: Art. 3a Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 UStG 1994) aus, ist er zur Ausstellungen von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet.
Randzahlen 4034 bis 4040: derzeit frei.
111.2. UID in Rechnungen
Rz 4041:
Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen (bis 31.12.2009: und über sonstige Leistungen gemäß Art. 3a Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 UStG 1994) müssen die UID des Unternehmers und des Abnehmers enthalten. Dies gilt sei 1. Jänner 2004 jedenfalls auch für Kleinbetrags-rechnungen.
Randzahlen 4042 bis 4045: derzeit frei.
111.3. Rechnungen im Zusammenhang mit Fahrzeuglieferungen
Rz 4046:
Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge an private Abnehmer ist der Unternehmer (das kann auch ein privater Fahrzeuglieferer im Sinne des Art. 2 UStG 1994 sein) verpflichtet eine Rechnung auszustellen, in der auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinzuweisen ist. In dieser Rechnung sind darüber hinaus die Merkmale gemäß Art. 1 Abs. 8 und 9 UStG 1994 anzuführen. Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass es sich um ein neues Fahrzeug handelt.
Randzahlen 4047 bis 4055: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- Art. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0262-VI/4/2011
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 22)
- Gültig
- 10.11.2009 bis 18.12.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF