Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 3766–3767
103.7. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren
überholte Fassung (bis 09.12.2020)RichtlinieBMF-010219/0270-IV/4/2019gilt ab 28.11.2019
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.11.2019 bis 09.12.2020.
Wortlaut laut Findok
103.7. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren
103.7.1. Lieferung neuer Fahrzeuge
Rz 3766:
Nach Art. 3 Abs. 7 UStG 1994 gilt die Versandhandelsregelung nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei diesen kommt es in allen Fällen zur Besteuerung im Bestimmungsland, weil auch private Abnehmer und Schwellenerwerber ohne Beachtung der Erwerbsschwelle innergemeinschaftliche Erwerbe verwirklichen (siehe Rz 3651 bis Rz 3657 und 3697Rz 3657 und 3697 bis 3705).
103.7.2. Verbrauchsteuerpflichtige Waren
Rz 3767:
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren (siehe Rz 3643 bis Rz 3650), die Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung sind, kommt stets das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Das wird bei Privaten durch die Versandhandelsregelung (keine Anwendung der Kleinstunternehmerregelung in Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 bzw. bis 31.12.2020: der Lieferschwelle), bei Unternehmern und juristischen Personen über die Erwerbsbesteuerung (keine Erwerbsschwelle, siehe Rz 3643 bis Rz 3650) erreicht.
Beispiel:
Ein Weinhändler I in Italien versendet 15 Karton Wein per Bahn
a) an einen Privaten in Klagenfurt.
b) an einen Verein in Villach.
ad a) auch wenn I die Lieferschwelle in Österreich nicht überschreitet, liegt der Ort der Lieferung in Österreich.
ad b) I liefert in Italien. Unabhängig davon, ob die innergemeinschaftliche Lieferung in Italien steuerfrei ist, hat der Verein jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern, auch wenn er die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat.
Randzahlen 3768 bis 3775: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0270-IV/4/2019
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 22)
- Gültig
- 28.11.2019 bis 09.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF