Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 1423–1426
10.3.7. Filmvorführungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 04.11.2015
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
10.3.7. Filmvorführungen
10.3.7.1. Begriff Film
Rz 1423:
Unter "Film" ist eine den Eindruck eines bewegten Bildes vermittelnde Bildfolge bzw. Bild-Tonfolge zu verstehen, wobei es auf das bei der Bildaufzeichnung bzw. Bild-Tonaufzeichnung verwendete Trägermaterial nicht ankommt; auch auf "Videokassetten" oder auf elektronischen Datenträgern gespeicherte bewegte Bild- Tonfolgen sind unter den Begriff "Film" zu subsumieren (VwGH 8.10.1990, 89/15/0080).
10.3.7.2. Begriff Vorführung
Rz 1424:
Unter "Vorführungen" (VwGH 8.10.1990, 89/15/0080) sind öffentliche Aufführungen (Vorführungen) zu verstehen. Eine Aufführung ist nach dem herrschenden Öffentlichkeitsbegriff dann öffentlich, wenn der Zutritt im Wesentlichen jedermann freisteht, die Aufführung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern abgestimmt ist. Begünstigt sind daher auch Großprojektionen von Fernsehsendungen. Filmvorführungen liegen nicht vor, wenn zentral abgespielte Videofilme den Kunden eines "Sexshop" bzw. einer "Videopeepshow" nach Münzeinwurf auf Vorführgeräten in Einzelkabinen über Drahtleitungen sichtbar gemacht werden (EuGH 18.3.2010, Rs C-3/09, Erotic Center BVBA).
Rz 1425:
Keine begünstigten Filmvorführungen sind Diavorträge, Diashows oder Tonbildschauen (VwGH 23.11.1992, 91/15/0133) und die Leistungen der Film- und Videoverleiher (VwGH 29.4.1991, 90/15/0088). Die Vorführung von Werbefilmen ist eine Filmvorführung und daher begünstigt; nicht begünstigt sind hingegen die Entgelte, die der vorführende Unternehmer vom werbenden Unternehmer für die Werbeleistung erhält.
10.3.7.3. Umfang der Begünstigung
Rz 1426:
Entgelte für die Filmvorführungen sind die Eintrittsgelder. Die Aufbewahrung der Garderobe und der Verkauf von Programmen unterliegen als Nebenleistungen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz, nicht hingegen der Verkauf von Getränken an die Besucher.
Randzahl 1427: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 Z 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ermäßigter Steuersatz13%KinoDiavortragDiavorträgeFilmverleihFilmvorführungenFilmVideofilmeDiashowVideoverleihWerbefilme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 04.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF