Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 4301–4306
127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art. 27 UStG 1994)
überholte Fassung (bis 09.11.2009)RichtlinieBMF-010219/0184-VI/4/2009gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 09.11.2009.
Wortlaut laut Findok
127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art. 27 UStG 1994)
127.1. Bescheinigungsverfahren
Rz 4301:
Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 37 Abs. 2 lit. d und e KFG, § 102 Schifffahrtgesetz und § 7 Abs. 2 Z 8 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-VO - ZLLV 1999, BGBl. II Nr. 363/1999) von der Vorlage einer Bescheinigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, dass gegen die Zulassung aus umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.
Rz 4302:
Die Bescheinigung enthält das Finanzamt, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde, die Bezeichnung der Fahrzeugart/des Fahrzeugtyps und des Fahrzeugherstellers, die Fahrgestellnummer/Motornummer/Herstellernummer sowie Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des Zulassungswerbers/der Zulassungswerberin. Die Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn der Erwerber die gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 UStG 1994 erforderlichen Angaben macht.
Rz 4303:
Bundeseinheitlich ist dafür ein amtlicher Vordruck mit der Lagernummer Verf 11 in Verwendung.
Rz 4304:
Diese Bescheinigungen werden im Regelfall vom gemäß § 70 Z 3 BAO zuständigen Finanzamt (das ist das Wohnsitzfinanzamt) ausgestellt.
Rz 4305:
Die Erteilung der Bescheinigung ist bei natürlichen Personen im Nichtunternehmensbereich an die Entrichtung der Steuer gebunden.
Rz 4306:
Durch § 40a KFG 1967 idgF wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Beleihung von Versicherern als Zulassungsstellen zum Zwecke der Zulassung geschaffen. Demnach treten gemäß § 40b KFG 1967 die beliehenen Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Zulassungsstellen werden daher wie die Behörden die Zulassung von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen von der Vorlage der Bescheinigung abhängig machen.
Randzahlen 4307 bis 4315: derzeit frei.
127.2. Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge
Randzahlen 4316 bis 4325: derzeit frei.
127.3. Vorlage von Urkunden
Siehe Rz 3526 bis Rz 3540.
Randzahlen 4326 bis 4330: derzeit frei.
127.4. Fiskalvertreter
Randzahlen 4331 bis 4335: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- Art. 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Bescheinigung für ZulassungsbehördeZulassung von FahrzeugenZulassung von SchiffenMeldepflicht bei FahrzeuglieferungSicherung des SteueranspruchsBescheinigungsverfahrenZulassungEintragung in das LuftfahrzeugregisterBescheinigung der FinanzbehördeBescheinigungZulassungsbehördeMeldepflichtLieferung neuer FahrzeugeVorlage von UrkundenFiskalvertreter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0184-VI/4/2009
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis 09.11.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF