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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 141–148

1.2. Inland, Ausland

überholte Fassung (bis 23.10.2007)RichtlinieBMF-010219/0426-VI/4/2006gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 23.10.2007.

Wortlaut laut Findok

1.2. Inland, Ausland Rz 141: Das Inland umfasst das Bundesgebiet der Republik Österreich. Gebäude ausländischer Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate sowie Gebäude internationaler Organisationen zählen auch bei so genannter Exterritorialität zum Inland. Seit Inkrafttreten des ZK gibt es nur ein Zollgebiet der Gemeinschaft. Die Gemeinden Jungholz und Mittelberg (vormals "Zollausschlussgebiete") sowie Zollfreizonen und Zolllager sind umsatzsteuerrechtlich Inland. Umsätze in diese Gebiete sind daher steuerbare Inlandsumsätze. Ausland ist das Drittlandsgebiet und das übrige Gemeinschaftsgebiet. Randzahlen 142 bis 145: derzeit frei 1.3. Gemeinschaftsgebiet, Drittlandsgebiet 1.3.1. Gemeinschaftsgebiet Rz 146: Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum Inland dieser Mitgliedstaaten zählen. Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftsrechts sind in dieser Hinsicht der EWG-Vertrag (Art. 227), anderes primäres Gemeinschaftsrecht (zB Beitrittsakte) sowie Art. 3 6. MWSt-RL in der geltenden Fassung. Das umsatzsteuerrechtliche Gemeinschaftsgebiet ist daher weder mit dem Anwendungsbereich des EWG-Vertrages noch mit dem Zollgebiet der EU ident. Zum Gemeinschaftsgebiet gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Monaco), Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren), Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Balearen), Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Insel Man) und Zypern. Die Anwendung des Besitzstandes in den Teilen Zyperns, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wird ausgesetzt bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die Aufhebung der Aussetzung entscheidet (siehe Art. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte). Rz 147: In einzelnen Mitgliedstaaten werden so genannte Freihäfen (bzw. Freizonen oder Freipunkte) in bestimmten Fällen als Ausland und zwar als Drittlandsgebiet behandelt. In Deutschland sind das die Seehäfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg (Alter Freihafen und Waltershof) und Kiel sowie die vom deutschen Inland ausgeschlossenen Teile der Häfen in Deggendorf und Duisburg. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 dUStG 1993 gehören sie nicht zum umsatzsteuerlichen deutschen Inland. In Art. 227 EWG-Vertrag werden diese Freihäfen weder vom Inland der jeweiligen Mitgliedstaaten noch vom Gemeinschaftsgebiet ausgenommen. Auch die 6. MWSt-RL sieht für Freihäfen keine Ausnahmeregelung vor. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts liegt somit ein Freihafen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet, im umsatzsteuerlichen Inland und somit im umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet. Siehe Rz 3829 bis Rz 3832. 1.3.2. Drittlandsgebiet Rz 148: Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Auch die internationalen Gewässer zählen zum Drittlandsgebiet. Zum Drittlandsgebiet gehören: Andorra, Berg Athos, Büsingen, Campione d´Italia, Ceuta, Färöer Inseln, Guadeloupe, Guayana, Martinique, Reúnion, Gibraltar, Grönland, Helgoland, Kanalinseln (Jersey und Guernsey), Kanarische Inseln, Livigno, Luganer See, Melilla, San Marino, Vatikan. Randzahlen 149 bis 180: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Steuerschuldentstehungzollrechltiche Vorschriftenvorübergehende VerwendungInlandBundesgebietExterritorialitätZollgebietGemeinschaftJungholz und MittelbergZollausschlussgebieteZollfreizonenZolllagerDrittlandsgebietGemeinschaftsgebietFreihäfenFreihafen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0426-VI/4/2006
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis 23.10.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF