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Findok · Richtlinien

UmgrStR 2002 Rz 862–864

3.4.2.3. Zwangsaufwertung

überholte Fassung (bis 13.10.2013)RichtlinieBMF-010201/0016-VI/6/2012gilt ab 22.08.2007

Inhaltsverzeichnis der UmgrStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.08.2007 bis 13.10.2013.

Wortlaut laut Findok

3.4.2.3. Zwangsaufwertung Rz 862: Abweichend von dem in § 16 Abs. 1 UmgrStG festgehaltenen Buchwerteinbringungsgrundsatz ist in § 16 Abs. 2 UmgrStG für bestimmte Einbringungsfälle mit Auslandsbezug eine verpflichtende Bewertung des Einbringungsvermögens mit dem gemeinen Wert vorgesehen, wobei auf das Fehlen des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven abgestellt wird. Rz 863: Hinsichtlich der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich an den als Gegenleistung erhaltenen Anteilen ist Folgendes zu unterscheiden: Besteht die Beschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU oder Norwegen (EWR-Staat mit vergleichbarer Amts- und Vollstreckungshilfe), sind folgende Rechtsfolgen möglich: Das Vermögen wird nicht über die Grenze überführt (§ 16 Abs. 2 Z 1 erster Satz UmgrStG) Buchwertfortführung gem. § 16 Abs. 1 erster Satz UmgrStG oder optional Aufwertungsoption gem. § 16 Abs. 3 Z 1 UmgrStG Das Vermögen wird über die Grenze überführt (Exporteinbringung gem. § 16 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz UmgrStG) Sofortige Grenzbesteuerung gem. § 1 Abs. 2 UmgrStG oder optional Nichtfestsetzungskonzept gem. § 1 Abs. 2 UmgrStG Ein Kapitalanteil gem. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG wird über die Grenze in eine ausländische Kapitalgesellschaft eingebracht. (Exporteinbringung gem. § 16 Abs. 2 Z 1 dritter Satz UmgrStG) Besteht die Beschränkung gegenüber anderen Staaten, ist nach § 16 Abs. 2 UmgrStG eine Verpflichtung zur sofortigen Gewinnrealisierung gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 gegeben. Beispiele: 1. Eine Körperschaft mit Sitz in den USA bringt den Betrieb ihrer österreichischen Zweigniederlassung in die österreichische A-GmbH ein, an der die USA-Körperschaft zu 100% beteiligt ist. Die Einbringung erfolgt unter Ansatz der gemeinen Werte. 2. Die deutsche natürliche Person A bringt ihr österreichisches Einzelunternehmen in die inländische B-GmbH ein. Die Einbringung erfolgt hinsichtlich des Vermögens zwingend zu Buchwerten und auch der einbringende A wird aufgrund § 16 Abs. 2 Z 1 UmgrStG nicht zur Aufwertung der stillen Reserven gezwungen. Rz 864: Der Ansatz des Einbringungsvermögens mit dem gemeinen Wert bedeutet, dass nicht nur die in der Bilanz des Einbringenden erfassten Wirtschaftsgüter mit ihren gemeinen Werten zu bewerten sind, sondern auch Wirtschaftsgüter, die bilanziell nicht erfasst sind, zB immaterielle Wirtschaftsgüter oder geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 zur Gänze abgeschrieben wurden. Auch ein selbst geschaffener Firmenwert ist anzusetzen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010201/0016-VI/6/2012
GZ der Erstfassung
06 8603/1-IV/6/03
Stammnummer
19961
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 15)
Gültig
22.08.2007 bis 13.10.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF