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Findok · Richtlinien

UmgrStR 2002 Rz 862–864

3.4.2.3. Zwangsaufwertung aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu Drittstaaten

überholte Fassung (bis 09.03.2017)RichtlinieBMF-010200/0056-VI/1/2015gilt ab 14.10.2013

Inhaltsverzeichnis der UmgrStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.10.2013 bis 09.03.2017.

Wortlaut laut Findok

3.4.2.3. Zwangsaufwertung aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu Drittstaaten Rz 862: Abweichend von dem in §§ 16 Abs. 1 erster Satz UmgrStG 16 Abs. 1 UmgrStG festgehaltenen Buchwerteinbringungsgrundsatz ist in §§ 16 Abs. 2 Z 2 UmgrStG 16 Abs. 2 UmgrStG für bestimmte Einbringungsfälle mit Auslandsbezug eine verpflichtende Bewertung des Einbringungsvermögens mit dem gemeinen Wert vorgesehen, wobei auf das Fehlendie Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillenDrittstaaten abgestellt wird. Für die Abgrenzung von § 16 Abs. 2 Z 1 und Z 2 UmgrStG Reserven abgestellt wird.ist die Ansässigkeit des Einbringenden entscheidend: Rz 863: Hinsichtlich der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich an den als Gegenleistung erhaltenen Anteilen ist Folgendes zu unterscheiden: Besteht die Beschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen MitgliedstaatenIst der EU oder Norwegen (Einbringende in einem EU/EWR-Staat mit vergleichbarer Amts- und Vollstreckungshilfe)ansässig, sind folgende Rechtsfolgen möglich:kann das Nichtfestsetzungskonzept angewandt werden (§ 16 Abs. 2 Z 1 UmgrStG). Das Vermögen wird nicht über die Grenze überführt (§ 16 Abs. 2 Z 1 erster Satz UmgrStG) Buchwertfortführung gem. § 16 Abs. 1 erster Satz UmgrStG oder optional Aufwertungsoption gem. § 16 Abs. 3 Z 1 UmgrStG Das Vermögen wird über die Grenze überführt (Exporteinbringung gem. § 16 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz UmgrStG) Sofortige Grenzbesteuerung gem. § 1 Abs. 2 UmgrStG oder optional Nichtfestsetzungskonzept gem. § 1 Abs. 2 UmgrStG Ein Kapitalanteil gem. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG wird über die Grenze in eine ausländische Kapitalgesellschaft eingebracht. (Exporteinbringung gem. § 16 Abs. 2 Z 1 dritter Satz UmgrStG) Besteht die Beschränkung gegenüber anderen StaatenIst aber der Einbringende in einem Drittstaat ansässig, ist nach § 16 Abs. 2 UmgrStG eine Verpflichtung zur sofortigen Gewinnrealisierung gemäß §führt die Einbringung zwingend zu einer Aufdeckung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (§ 16 Abs. 2 Z 2 UmgrStG 6 Z 14 EStG 1988 gegeben.). Beispiele:Eine Ansässigkeit in einem EU/EWR-Staat liegt nicht vor, wenn ein Einbringender eines EU/EWR-Staates aufgrund eines DBA dieses EU/EWR-Staates mit einem Drittstaat im EU/EWR-Staat lediglich mit Einkünften aus Quellen dieses Staates der Besteuerung unterliegt (Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Drittstaat, siehe auch KStR 2013 Rz 4). Als Indiz für eine EU/EWR-Ansässigkeit kann die Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung gewertet werden. Die Ansässigkeit der übernehmenden Körperschaft hat für die Abgrenzung von § 16 Abs. 2 Z 1 und Z 2 UmgrStG keine Relevanz. Rz 863: Wird das Besteuerungsrecht gegenüber anderen Staaten als EU-Mitgliedstaaten, Norwegen oder (ab 2014) Liechtenstein eingeschränkt, ist nach § 16 Abs. 2 Z 2 UmgrStG eine Verpflichtung zur sofortigen Gewinnrealisierung gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 hinsichtlich des eingebrachten Vermögens gegeben. Beispiel 1: 1. Eine Körperschaft mit Sitz in den USA bringt den Betrieb ihrer österreichischen Zweigniederlassung in die österreichische A-GmbH ein, an der die USA-Körperschaft zu 100% beteiligt ist. Die Einbringung erfolgt unter Ansatz der gemeinen Werte. Die gleichen Rechtsfolgen treten ein, wenn die übernehmende Körperschaft im Ausland ansässig ist. Beispiel 2: 2. Die deutschein einem Drittstaat ansässige natürliche Person A bringt ihr österreichisches Einzelunternehmen in die inländische B-GmbH ein. Die Einbringung erfolgt hinsichtlich des Vermögens zwingend zu Buchwerten und auch der einbringende A wird aufgrund § 16 Abszum gemeinen Wert des eingebrachten Unternehmens. 2 Z 1 UmgrStG nicht zur Aufwertung der stillen Reserven gezwungen. Rz 864: Der Ansatz des Einbringungsvermögens mit dem gemeinen Wert bedeutet, dass nicht nur die in der Bilanz des Einbringenden erfassten Wirtschaftsgüter mit ihren gemeinen Werten zu bewerten sind, sondern auch Wirtschaftsgüter, die bilanziell nicht erfasst sind, zB immaterielle Wirtschaftsgüter oder geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 zur Gänze abgeschrieben wurden. Auch ein selbst geschaffener Firmenwert ist anzusetzen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0056-VI/1/2015
GZ der Erstfassung
06 8603/1-IV/6/03
Stammnummer
19961
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 15)
Gültig
14.10.2013 bis 09.03.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF