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Findok · Richtlinien

VereinsR 2001 Rz 757–761

6.3.2 Vereine im Speziellen

geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 31.01.2025

Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001

Wortlaut laut Findok

6.3.2 Vereine im Speziellen 6.3.2.1 Internationale Sportveranstaltungen Rz 757: Ist der Veranstalter (und Werbeleister) ein gemeinnütziger Verein, ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabepflichtig, weil davon auszugehen ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind. Beispiel: Formel 1, Ski-Weltmeisterschaft, internationales Tennisturnier Die gleiche Regelung gilt bei Veranstaltungen durch ausgegliederte Profibetriebe oder durch in eine Kapitalgesellschaft ausgegliederte Profibetriebe iSd Rz 758 und Rz 758a. 6.3.2.2 Unmittelbare Sponsorleistungen Rz 758: Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an einen gemeinnützigen Sportverein oder an den ausgegliederten Profibetrieb eines gemeinnützigen Vereines ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung auszugehen, wenn ein Paket von Leistungen umfasst ist, in dem neben an sich steuerpflichtigen Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift uÄ) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind, zB Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte und Ähnliches. Beispiel: Bandenwerbung (= steuerpflichtige Leistung) unterliegt dann nicht der Werbeabgabe, wenn die Sponsorleistung im Zusammenhang mit einer Lautsprecherdurchsage (= nicht steuerpflichtige Leistung) in Form einer Paketlösung erbracht wird. Rz 758a: Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an in Kapitalgesellschaften ausgegliederte Profibetriebe gemeinnütziger Sportvereine gilt Rz 758 für Werbeleistungen dieser Kapitalgesellschaften nur dann, wenn sich sämtliche Anteile an der ausgegliederten Kapitalgesellschaft sowohl im zivilrechtlichen als auch wirtschaftlichen Eigentum des gemeinnützigen Sportvereins selbst oder einer Tochtergesellschaft des gemeinnützigen Sportvereins befinden, deren Anteile sich wiederum ausschließlich im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des gemeinnützigen Sportvereins befinden. Beispiel: Ein gemeinnütziger Sportverein hat den Profibetrieb in eine Enkelgesellschaft "Profibetrieb Herren GmbH" ausgegliedert, deren Anteile ausschließlich von einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft "Verwaltungs AG" des Vereines gehalten werden. Daneben hält die "Verwaltungs AG" Beteiligungen an der "Merchandising GmbH", an der "Gastronomie GmbH" sowie an der "Profibetrieb Damen GmbH", an denen auch andere Minderheitsgesellschafter beteiligt sind. Werbeleistungen der "Profibetrieb Herren GmbH" iSd Rz 758 unterliegen nicht der Werbeabgabe; die "Merchandising GmbH", die "Gastronomie GmbH" sowie die "Profibetrieb Damen GmbH" können diese Ausnahme von der Werbeabgabe hingegen nicht in Anspruch nehmen. 6.3.2.3 Nicht steuerpflichtige Leistungen Rz 759: Nicht steuerpflichtige Leistungen sind: Namensnennung während einer Veranstaltung (Lautsprecherdurchsagen) "Geschenkkorb" gegen Namensnennung Internet-Präsenz Autogrammstunden Fototermine freier Eintritt Freikartenkontingent Ankick bei einem Fußballspiel Rz 760: Typisch steuerpflichtige Leistungen wie Dressen- oder Bandenwerbung sind nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden. Wenn daher neben steuerpflichtigen Leistungen auch nicht steuerpflichtige Leistungen in einer Sponsoring-Vereinbarung (= Paket) erbracht werden, ist keine Werbeabgabepflicht gegeben. Rz 761: Die Werbung des Sportlers selbst (= Entgelt für die Werbung erhält Sportler selbst), zB Namenszug (Wiesbauer, PSK) einer Firma auf dem Stirnband von Ski-Rennläufern unterliegt der Werbeabgabe. Ebenso nicht unter die Vereinfachungsregelung fällt die Werbung, wenn Werbeleister nicht ein gemeinnütziger Verein ist. In diesem Fall ist die werbeabgabepflichtige Leistung abzugrenzen und die Werbeabgabe zu entrichten.

Normen und Schlagworte

Internationale SportveranstaltungenFormel 1Ski-WeltmeisterschaftSponsorleistungenInternet-PräsenzFreikarten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.080.711
GZ der Erstfassung
06 5004/10-IV/6/01
Stammnummer
19960
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
31.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF