Findok · Richtlinien
VereinsR 2001 Rz 757–761
6.3.2 Vereine im Speziellen
überholte Fassung (bis 26.02.2015)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 12.01.2004
Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2004 bis 26.02.2015.
Wortlaut laut Findok
6.3.2 Vereine im Speziellen
6.3.2.1 Internationale Sportveranstaltungen
Rz 757:
Ist der Veranstalter (und Werbeleister) ein gemeinnütziger Verein, ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabepflichtig, weil davon auszugehen ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind.
Beispiel:
Formel 1, Ski-Weltmeisterschaft, internationales Tennisturnier
6.3.2.2 Unmittelbare Sponsorleistungen
Rz 758:
Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung des Sportvereines auszugehen, wenn ein Paket von Leistungen umfasst ist, in dem neben an sich steuerpflichtige Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift uÄ) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind, zB Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte und Ähnliches.
Beispiel:
Bandenwerbung (= steuerpflichtige Leistung) unterliegt dann nicht der Werbeabgabe, wenn die Sponsorleistung im Zusammenhang mit einer Lautsprecherdurchsage (= nicht steuerpflichtige Leistung) in Form einer Paketlösung erbracht wird.
6.3.2.3 Nicht steuerpflichtige Leistungen
Rz 759:
Nicht steuerpflichtige Leistungen sind:
Namensnennung während einer Veranstaltung (Lautsprecherdurchsagen)
"Geschenkkorb" gegen Namensnennung
Internet-Präsenz
Autogrammstunden
Fototermine
freier Eintritt
Freikartenkontingent
Ankick bei einem Fußballspiel
Rz 760:
Typisch steuerpflichtige Leistungen wie Dressen- oder Bandenwerbung sind nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden. Wenn daher neben steuerpflichtigen Leistungen auch nicht steuerpflichtige Leistungen in einer Sponsoring-Vereinbarung (= Paket) erbracht werden, ist keine Werbeabgabepflicht gegeben.
Rz 761:
Die Werbung des Sportlers selbst (= Entgelt für die Werbung erhält Sportler selbst), zB Namenszug (Wiesbauer, PSK) einer Firma auf Stirnband von Ski-Rennläufer unterliegt der Werbeabgabe. Ebenso nicht unter die Vereinfachungsregelung fällt die Werbung, wenn Werbeleister nicht ein gemeinnütziger Verein ist. In diesem Fall ist die werbeabgabepflichtige Leistung abzugrenzen und die Werbeabgabe zu entrichten.
Normen und Schlagworte
- § 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
- § 2 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
- § 3 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
- § 4 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
- § 5 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
- § 6 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
- § 7 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
Internationale SportveranstaltungenFormel 1Ski-WeltmeisterschaftSponsorleistungenInternet-PräsenzFreikarten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0012-VI/6/2013
- GZ der Erstfassung
- 06 5004/10-IV/6/01
- Stammnummer
- 19960
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 12.01.2004 bis 26.02.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF