Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3412-W/02
Beurteilung einer Musiker- bzw. Komponistentätigkeit als Einkunftsquelle bzw. als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3412-W/02vom 16.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
erscheint auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes als gegeben. Wird jedoch - so
wie im vorliegenden Sachverhalt - eine kompositorische Tätigkeit ohne
entsprechende Auftragserteilung ausgeübt, so ist jedenfalls ab diesem
Zeitpunkt eine dementsprechende Berufsausübung im Sinne der
Liebhabereiverordnung vorweg als eine § 1 Abs. 2-Betätigung
zu qualifizieren.
Für die Jahre 1995 und 1996 gilt somit
Folgendes:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung (LVO) in der für die Streitjahre maßgeblichen
Fassung liegen Einkünfte bei einer Betätigung (Tätigkeit oder
Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst sind, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und die nicht unter Absatz 2 der Verordnung
fallen. Voraussetzung ist, dass die Gewinnerzielungsabsicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 u. 3 LVO) nachvollziehbar ist.
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO zufolge ist bei Betätigungen,
aus denen Verluste entstehen, Liebhaberei anzunehmen, wenn diese
Tätigkeiten typischerweise auf eine besondere Neigung in der
Lebensführung zurückgehen. Nach § 6 LVO kann
Liebhaberei in umsatzsteuerlicher Hinsicht nur bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen.
Wie bereits ausgeführt, war auf Grund der oben
angeführten Argumente die Annahme, dass es sich bei gegenständlicher
Tätigkeit den Zeitraum 1995 und 1996 betreffend um eine Tätigkeit mit
Einkunftsquellenvermutung handelt, berechtigt.
Damit bleibt nachfolgend zu untersuchen, ob die
streitgegenständliche Betätigung, wie in § 1
Abs. 1 LVO gefordert, nach Maßgabe der in § 2
Abs. 1 der Verordnung genannten Kriterien geeignet ist, die (subjektive)
Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen anhand objektiver Umstände zu
erweisen. Das Ertragstreben des Pflichtigen muss dabei darauf gerichtet sein, im
Laufe der Betätigung Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus zu
einem Gesamtgewinn führen. Unter Gesamtgewinn (§ 3
Abs. 1 LVO) ist das Gesamtergebnis betrieblicher Einkünfte
(§§ 21 bis 23 EStG 88) von der Begründung der
Tätigkeit bis zu deren Beendigung zu verstehen (Doralt, EStG-Kommentar,
§ 2, Tz. 375).
Wie bereits aus oben angeführter Tabelle hinsichtlich
der im Zeitraum 1986 bis 1996 erwirtschafteten Umsätze sowie Gewinn bzw.
Verluste erkennbar ist, fiel in den Jahren ab Beginn der Tätigkeit bis zum
Jahr 1996 insgesamt ein Verlustüberhang (bereinigt um Aufwendungen im
Zusammenhang mit geltend gemachten Investitionsbeiträgen) in Höhe von
ca. S 850.000,00 an, wobei die einzelnen Jahresverluste bis zum
Jahr 1993 kontinuierlich angestiegen sind, in den Jahren 1994 und 1995
geringfügige und wirtschaftlich unbedeutende Gewinne erzielt und im
Jahr 1996 wieder Verluste erwirtschaftet wurden. Gleichzeitig
überstiegen im gesamten diesbezüglichen Zeitraum die erwirtschafteten
Verluste jedoch niemals die erzielten Umsätze, weshalb die negativen
Resultate im Streitfall nicht als derart gravierend anzusehen sind, dass bereits
daraus auf eine aussichtslose Betätigung geschlossen werden müsste
(vgl. VwGH-Erk. v. 21.6.1994, 93/14/0217, ÖStZB 1995, 175, betr. Verluste
mit dem 11- bis 14-fachen der Umsätze). Da seit dem Beginn der
Tätigkeit als Musiker erst ein Zeitraum von 10 Jahren verstrichen ist
und in diese Zeitspanne auch Anlaufverluste fallen, hat die Frage des
Ausmaßes und der Entwicklung der Verluste oder die Relation bestimmter
Ausgabenpositionen zu den Einnahmen in dem Zusammenhang noch eine eher geringe
und untergeordnete Bedeutung (vgl. Doralt EStG-Kommentar, § 2,
Tz 407 u. Tz 408). Dazu kommt, dass in den Jahren 1995 und 1996
und somit bis zu dem Zeitpunkt der gravierenden Handverletzung des Bw. (und des
Umstandes der zeitlich hinterherhinkenden Vereinnahmung der Geldbeträge)
eine markante Umsatzsteigerung gegenüber den Vorjahren eingetreten ist.
Auch wurde seitens des Bw. bis zum Jahr 1996 weitgehend die Investition in
seine Betriebsausstattung abgeschlossen, sodass für die Zukunft mit
geringeren - wenn auch - diesbezüglichen Aufwendungen
(Ersatzinvestitionen) zu rechnen war. Führt doch der Bw. diesbezüglich
selbst aus, dass Ersatzinvestitionen in Zukunft nicht auszuschließen
seien. Konkrete Ursachen für Verluste im Verhältnis zu
Vergleichsbetrieben (§ 2 Abs. 1 Z 3 LVO) sind nach der
Aktenlage nicht feststellbar und wird eine Aussage darüber im Hinblick auf
die unterschiedlichen Gegebenheiten bei Musikern, wie zB nach Musikrichtung und
-qualität, oder künstlerische Individualität, faktisch auch nicht
möglich sein. So finden etwa die Ansprüche eines Massenpublikums
zufrieden stellende Musiker, die allenfalls eine entsprechende Lobby hinter sich
haben, andere Möglichkeiten für die Gestaltung ihrer Tätigkeit
vor, als Musiker - so wie im gegenständlichen Fall der Bw. - , die
einen engeren Kreis Musikinteressierter ansprechen. Im innerorganisatorischen
Bereich bedürfte es für eine Vergleichbarkeit auch annähernd
gleich gelagerter Strukturen, um festzustellen, worin Verlustgründe im
Gegensatz zu anderen Betrieben oder Tätigkeiten liegen könnten. Vom
Bw. beeinflussbare "innere" Verlustursachen sind hier nicht zu erkennen, da er
mittels Werbung und seinen öffentlichen Auftritten bei diversen Events wie
etwa dem I ein entsprechendes Marketing betreibt, und, wie gleichfalls schon
erwähnt, auch über eine seinen Zwecken entsprechende Ausstattung
verfügt. Was den Aufwand für Produktionskosten bzw. den Honoraraufwand
für beschäftigte Musiker oder etwa für Mieten betrifft, ist zu
sagen, dass produzierende Musiker auf die Leistung von Tonstudios sowie deren
Einrichtungen üblicherweise angewiesen sind, und auch das Anmieten
geeigneter Örtlichkeiten (zB für das Erarbeiten von Liedstücken,
Einüben und Proben) für den Organisationsrahmen eines öffentlich
auftretenden Musikers im Grunde nicht ungewöhnlich ist.
Was die Frage eines marktgerechten Verhaltens im Hinblick
auf angebotene Leistungen und die Preisgestaltung angeht (§ 2 Abs. 1 Z 4 u.
Z 5 LVO), kommt der Bw. dem einerseits mittels der bereits erwähnten
Werbung in Zeitschriften sowie Internet mit Hinweisen auf stattgefundene oder
geplante Auftritte nach, wobei auch die Kontinuität sowie Steigerung der
Einnahmenerzielung die Marktgerechtigkeit der musikalischen Leistungen nahe
legt. Gründe für eine gegenteilige Annahme sind der Aktenlage nicht zu
entnehmen und werden dahingehende Argumente vom Finanzamt auch nicht
vorgebracht.
Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage (§ 2
Abs. 1 Z 6 LVO) sind vorwiegend darin zu erblicken, dass der Bw. seit Beginn
seiner künstlerischen Tätigkeit ständig bemüht war, seine
Umsätze kontinuierlich zu steigern und vor allem mit dem Projekt H
versuchte, neue "musikalische" Wege zu beschreiten. So steigerte der Bw. durch
sein wirtschaftliches Engagement die in den Jahren 1995 und 1996 erzielten
Umsätze - bis zu seiner Handverletzung - beträchtlich,
welche die Vermutung nahe liegend erscheinen lassen, dass der Bw. seine
Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht betrieb.
Nach dem oben Gesagten ist daher davon auszugehen, dass bis
zu dem Zeitpunkt der Handverletzung des Bw. sowie unter Berücksichtigung
der zeitlich verzögerten Erfassung seiner Einnahmen bis zum Jahr 1996
die Tätigkeit von der Absicht, Gewinne zu erzielen, geprägt war und
seitens der Behörde die Vermutung, gegenständliche Tätigkeit sei
in Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden und folglich objektiv geeignet,
einen Gesamtgewinn abzuwerfen, nahe liegend erscheinen lässt.
Für die Jahre 1995 und 1996 war daher von einer
Tätigkeit mit Einkunftsquellenvermutung auszugehen und der Berufung
diesbezüglich stattzugeben. Da gemäß
§ 10
Abs. 8 EStG 1988 ein durch die gewinnmindernde Geltendmachung eines
Investitionsfreibetrages entstehender Verlust weder ausgleichsfähig noch
gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988
vortragsfähig ist, waren die in den Jahren 1995 und 1996 in Ansatz
gebrachten Verluste um die geltend gemachten Investitionsfreibeträge
(insoweit als sich diese Verlust erhöhend auswirkten), zu kürzen.
Damit sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der vom Bw. erzielten
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 1995
S 0,00 (€ 0,00) und im Jahr 1996 in Höhe von
S 135.830,00 (€ 9.871,15) anzusetzen.
Für den nachfolgenden Zeitraum (die Jahre 1997
bis 1999 betreffend) ist jedoch von folgenden Überlegungen
auszugehen:
Wie bereits oben ausgeführt wird gemäß der
Liebhabereiverordnung zwischen Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung
(§ 1 Abs. 1 LVO) und solchen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO)
unterschieden. Die Subsumption einer Betätigung als solche gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO hat zur Folge, dass im Gegensatz zu § 1 Abs.
1-Betätigungen Anlaufverluste für die ersten drei bzw. fünf Jahre
nicht anzuerkennen sind.
Bei der Feststellung von Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 Z
2 LVO ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und die konkrete
Art der Tätigkeit abzustellen sondern darauf, ob die konkrete
Betätigung bei Prüfung anhand eines abstrakten Maßstabs
("typischerweise", "nach der Verkehrsauffassung") einen Zusammenhang mit einer
in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. dazu VwGH vom
30. 7. 2002, 96/14/0116 und vom 26. 1. 1999, 98/14/0041).
Im gegenständlichen Berufungsfall verletzte sich der
Bw. im Jahr 1995 als Folge eines Unfalls gravierend an der Beugesehne des
Mittelfingers der linken Hand, wodurch sich eine wesentliche
Funktionsbeeinträchtigung des betreffenden Finger ergab. Seit diesem
Zeitpunkt trat die Tätigkeit des Bw. als Musiker eindeutig zugunsten seiner
nichtselbständigen Tätigkeit in den Hintergrund, weshalb ab dem
Jahr 1997 die Betätigung des Bw. als Musiker und Komponist als eine
Betätigung im Sinne des § 1Abs. 2 LVO zu qualifizieren
war. Die Gründe für diese Sachverhaltsannahme wurden bereits oben
ausführlich dargestellt.
Wenn der Bw. in Berufung nun vorbringt, bei
gegenständlicher Tätigkeit handle es sich auch ab dem Jahr 1997
um eine solche mit Einkunftsquellenvermutung bzw. habe der Bw. diese auch nach
seiner Handverletzung ab dem Jahr 1997 in der Absicht, Gewinne zu erzielen
betrieben, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Bw. irrt, sollte er davon
ausgehen, seine selbständige Tätigkeit als Komponist und - im
eingeschränktem Umfang - als Musiker stelle auf jeden Fall ein
Einkunftsquelle im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar. Grundsätzlich
kann nämlich in einer nebenberuflichen betriebenen selbständigen
Tätigkeit als Komponist ohne entsprechende Auftragserteilung nicht das
Bemühen gesehen werden, sich eine Einkunftsquelle erschaffen zu wollen.
Eine solche Tätigkeit wird typischerweise nicht erwerbswirtschaftlich
betrieben. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
nämlich die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster
Linie danach zu beurteilen, ob die geprüfte Tätigkeit in der
betriebenen Weise objektiv ertragsfähig ist, worunter die Eignung der
Tätigkeit verstanden werden muss, einen der positiven Steuererhebung aus
der betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen. Dem gegenüber kommt dem
subjektiven Ertragsstreben desjenigen, der sich betätigt, für die
Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 nur dann Bedeutung zu,
wenn die Prüfung der objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der
Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt, dies allerdings nur insoweit, als
ein solches Ertragsstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien
nach außen erkennbar in Erscheinung tritt (VwGH v. 3.7.1996,
Zl.93/13/0171, ÖStZB 1996, 397).
Die Annahme, dass es sich bei der selbständigen
Tätigkeit des Bw. als Komponist und - in eingeschränktem Umfang - als
Musiker um Liebhaberei handelt, erscheint nahe liegend. Wie sich nämlich
aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, waren ab dem Jahr 1997 die
aus gegenständlicher Tätigkeit erzielten Umsätze - im Vergleich
zu den Vorjahren - kontinuierlich drastisch rückläufig und erreichten
ab dem Jahr 2001 bis zum Zeitraum 2004 gar nur mehr einen Bruchteil
der in den Jahren 1995 und 1996 erwirtschafteten Einnahmen. Die Gründe
dafür sind - wie bereits dargestellt - einerseits v. a. in dem
Umstand zu sehen, dass der Bw. ab dem Zeitpunkt seiner gravierenden
Handverletzung und mangels der vollen Funktionsfähigkeit des betreffenden
Fingers nur mehr sehr eingeschränkt professionell als Musiker tätig
sein konnte und andererseits die kompositorische Tätigkeit des Bw. ohne
entsprechende Auftragserteilung erfolgte. Die im Berufungsverfahren aufgestellte
Behauptung des Bw. zahlreiche Auftrittsmöglichkeiten, Studiojobs und
ähnliches mehr seien durch die Handverletzung entfallen, blieb im
Übrigen unbewiesen. Gleichzeitig existierten auch keine bindenden
vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem EU-Projekt "T". Wie den
diesbezüglich übermittelten Unterlagen zu entnehmen ist, war der Bw.
zwar äußerst bestrebt, Kontakte mit Jugendorchestern nicht nur in
Europa herzustellen, allerdings resultierten aus diesen Bemühungen
keinerlei definitive Zusagen für gemeinsame Auftritte, die für die
Zukunft entsprechende Einnahmen erwarten hätte lassen. Selbst unter der
Voraussetzung dem Bw. diesbezüglich eine gewisse Vorbereitungszeit
zugestehen zu wollen - so spricht der Bw. selbst davon ab dem
Jahr 2002 entsprechende Einnahmen zu erwarten- resultierten aus
diesbezüglichem Vorhaben (auch den dem Jahr 2002 nachfolgenden zwei
Jahren) keinerlei entsprechende Einnahmen. Ebenso ist dem Argument des Bw., er
hätte nach seiner Handverletzung zwecks Umsatzsteigerung die internationale
Vermarktung seines Projektes H vorangetrieben, entgegenzuhalten, dass auch
diesbezüglich keinerlei definitive Zusagen hinsichtlich zukünftiger
Auftritte des Orchesters existierten, welche entsprechende Einnahmen nach sich
gezogen bzw. erwarten hätten lassen. Nach Meinung des Senates erscheint es
somit zweifelhaft, ob aus gegenständlicher Tätigkeit - insgesamt
gesehen - in Zukunft entsprechende Einnahmen geflossen wären und diese
geeignet gewesen wären, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, um
folglich von einer objektiven Ertragsfähigkeit gegenständlicher
Tätigkeit ab dem Jahr 1997 ausgehen zu können. Damit decken sich
aber sowohl die im Berufungsverfahren als auch die im Rahmen der mündlichen
Verhandlung gemachten Angaben seitens des Bw., dass die Nachfrage als
Studiomusiker einmal groß gewesen sei, diese aber zum Teil auf Grund der
neuen musikalischen Technologien stark zurück ginge bzw. die Tantiemen
ebenfalls rückläufig seien und in den weiteren Jahren die zu
erzielenden Gewinne nicht zu erreichen seien. Gleichzeitig stehen aber diese
Angaben auch im Widerspruch zu jenen im Schreiben vom 5. April 2002
(Vorlageantrag), wonach der Bw. ab dem Jahr 2002 bis zum Jahr 2006
sowohl laufend steigende Umsätze (ausgehend von einem im Jahr 2002
getätigtem Umsatz in Höhe von S 160.000,00 bis zu einer
Umsatzhöhe von S 320.000,00 ab dem Jahr 2006) als auch Gewinne
(bis zu S 170.000,00 im Jahr 2006) prognostizierte. Obwohl der Bw. mit
Vorhalt vom 22. Juni 2005 ersucht wurde anzugeben, warum die
seinerzeit prognostizierten Umsatzwerte hinter den erklärten Werten
eindeutig zurückblieben, gab der Bw. außer den eben genannten
Argumenten keine genaueren Gründen an. Diesbezüglich ist noch zu
erwähnen, dass seitens der Behörde im betreffenden Vorhalt das Jahr,
in welchem die erklärten Einnahmen S 204,00 betrugen, irrtümlich
mit dem Jahr 2002 und nicht richtig mit dem Jahr 2000 angegeben wurde.
Dies ist jedoch insofern nicht entscheidungsrelevant, als in jedem Fall eine
genaue Aufklärung seitens des Bw., warum die tatsächlich
erklärten Werte nicht die seinerzeit prognostizierten Angaben erreichten,
unterblieb. Ebenso verabsäumte es der Bw. anzugeben, wann mit einem
Gesamtüberschuss zu rechnen sei, obwohl eine diesbezügliche Auskunft
seitens des Bw. für nach der Fertigstellung des Jahresabschlusses für
2004 zugesichert wurde.
Wenn der Bw. in der Berufung vorbringt, er wolle mit seiner
Tätigkeit als Komponist und Musiker auch nach dem Jahr 1996 weiterhin
Einnahmen erzielen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die bloße Behauptung
Einkünfte erzielen zu wollen keinesfalls ausreicht, die Betätigung des
Bw. als Einkunftsquelle zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Bw. seine
selbständige Tätigkeit ohne Achtung auf kommerzielle Erfolge
ausübt - die strittigen Verluste schmälern die nichtslebständigen
Einkünfte des Bw. aus seiner Tätigkeit als Musikprofessor an der AHS
und folglich die Existenzgrundlage des Bw. - , spricht gegen die
Einkunftsquellenvermutung. Nicht für sondern gegen die objektive
Ertragsfähigkeit der Betätigung als Komponist und Musiker spricht aber
auch die Tatsache, dass sich der Bw. nach seiner Handverletzung intensiv auf die
Aufnahmeprüfung für die Zulassung zum zwei-semestrigen Studium
für die Lehramtsprüfung vorbereitete. Der Bw. führte
diesbezüglich selbst aus, dass ein positiver Abschluss ein monatliches
Mehreinkommen von ca. S 10.000,00 bedeuten würde. Diese Argumentation
lässt somit die Annahme zu, dass der Bw. bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme
seiner Lerntätigkeit für die Aufnahmeprüfung zum Lehramt für
Gitarre berechtigte Zweifel an der objektiven Ertragsfähigkeit seiner
selbständigen Tätigkeit als Komponist und Musiker ab dem
Jahr 1997 hegte und für die Zukunft die Erzielung eines
Gesamtüberschusses für unwahrscheinlich hielt.
Da es somit gegenständlicher Tätigkeit ab dem
Jahr 1997 insgesamt gesehen an der objektiven Ertragsfähigkeit
mangelt, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass - wie
bereits ausgeführt - bei der Einstufung einer Tätigkeit als
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO II Anlaufverluste generell
nicht anzuerkennen sind.
Hinsichtlich der Berufung gegen die Umsatzsteuer die Jahre
1997 bis 1999 betreffend wird Folgendes bemerkt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede
selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 leg. cit. gilt
eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Da somit der Bw. mangels Ertragsfähigkeit der
gegenständlichen Tätigkeit nicht die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien
der Unternehmereigenschaft erfüllte, war für die Jahre 1997 bis 1999
auch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes von Liebhaberei auszugehen und
gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien, am 16.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3412-W/02
- Stammnummer
- 19940
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF