Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3412-W/02
Beurteilung einer Musiker- bzw. Komponistentätigkeit als Einkunftsquelle bzw. als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3412-W/02vom 16.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
Oberrätin Mag. Christine Gruber-Nadlinger, Oswald Heimhilcher und Mag.
Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die
Berufungen des Bw., vom 5. Oktober 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 26. Juli 2001
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 sowie
Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 nach der am 10. November 2005
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 wird
stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die Berufung
gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis
1999 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Lehrer und daneben seit 1986
als Musiker und Komponist selbständig erwerbstätig.
In den Jahren 1995 bis 1999 erklärte der Bw. laut
den den betreffenden Einkommen- bzw. Umsatzsteuererklärungen
beigefügten Einnahmen-Ausgabenrechnung Umsätze sowie Verluste aus
seiner Tätigkeit als Musiker und Komponist in folgender
Höhe:
|
S
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsätze
|
377.614,86
|
307.839,45
|
114.053,17
|
187.411,81
|
91.549,50
|
Verlust
|
-7.893,71
|
-150.357,01
|
-186.784,84
|
-43.248,66
|
-14.035,50
|
Dot. IFB
|
0,00
|
0,00
|
949,00
|
1.971,00
|
2.616,50
|
korr.
Verlust
|
-7.893,71
|
-150.357,01
|
-185.835,84
|
-41.277,66
|
-11.419,00
Im Zuge der Durchführung sowohl der Einkommen- als
auch der Umsatzsteuererklärung für die Jahre 1995 bis 1998
erkannte das Finanzamt zunächst die erklärten Umsätze bzw.
Einnahmen an und erließ vorläufige Steuerbescheide, ausgenommen
jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuer die Jahre 1995 sowie 1996 betreffend.
In weiterer Folge schied die Abgabenbehörde erster Instanz die
zunächst mit vorläufigem Steuerbescheid anerkannten Umsätze bzw.
Einnahmen aus der Veranlagung aus und erließ endgültige Bescheide
(vom 26. Juli 2001). Ebenso wurden im Zuge der Durchführung
sowohl der Umsatz- als auch Einkommensteuerveranlagung für das
Jahr 1999 die erklärten Umsätze sowie Verluste im Zusammenhang
mit der selbständigen Tätigkeit als Musiker und Komponist nicht
anerkannt. Begründet wurde dies damit, dass eine Überprüfung der
während eines Zeitraumes von 12 Jahren sich ergebende Verluste hinsichtlich
gegenständlicher Tätigkeit als Musiker und Komponist eine Beurteilung
als Liebhaberei ergeben hätte. Die Tätigkeit sei 1988 begonnen worden,
wobei in einem Zeitraum von 12 Jahren ein als gravierend anzusehender
Gesamtverlust von S 1.114.082,00 erwirtschaftet worden sei. Einzig in den
Jahren 1988 und 1994 sei ein geringer Gewinn erzielt worden. Zudem seien
keinerlei Maßnahmen zur Verbesserung der Situation getroffen worden, da
sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben konstant geblieben seien. Die
Höhe der Verluste lässt die Vermutung der fehlenden Absicht zur
Gewinnerzielung gerechtfertig erscheinen. Es widerspräche nämlich
allen Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand jahrelang hohe
Aufwendungen tätige um Verluste zu erzielen. Vielmehr könne davon
ausgegangen werden, dass persönliche Interessen, wie etwa die Liebe zur
Musik im Vordergrund gegenständlicher Tätigkeit
stünden.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 erhob der Bw.
sowohl gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1999
als auch für die Umsatzsteuer die Jahre 1997 bis 1999 rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass der vom Finanzamt
ermittelte Gesamtverlust in Höhe von S 1.114.082,00 um den in Anspruch
genommenen IFB (die Jahre 1988 bis 1999) sowie dem im Jahr 1987
erzielten Gewinn zu korrigieren sei. Das Finanzamt gehe richtigerweise
bei der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliege, davon aus, dass in erster Linie
auf objektive Merkmale Bedacht zu nehmen sei und subjektive Merkmale nur von
untergeordneter Bedeutung seien. Gerade aber im vorliegenden Fall seien es die
subjektiven Beeinträchtigungen gewesen, welche zu einem erheblichen Abfall
der selbständigen Umsätze ab dem Jahr 1997 geführt
hätten. Wie dem Finanzamt bereits mitgeteilt worden sei, erfolgte 1996 die
Trennung des Bw. von seiner Ehegattin. Damit verbunden sei der Auszug aus der
gemeinsamen Wohnung gewesen. In der Folge sei der Bw. 11/2 Jahre
Untermieter in einer ca. 45m² großen Wohnung gewesen, was auf
Grund des entsprechenden Platzbedarfs für die zur Komposition notwendigen
Geräte nur einen eingeschränkten Probe- bzw. Probierbetrieb
ermöglicht habe. Dazu sei noch gekommen, dass der Bw. auf Grund seiner
Trennung von der Ehegattin psychisch ganz einfach nicht in der Lage gewesen sei,
die sonst mögliche Kreativität im kompositorischen Bereich
entsprechend zu entfalten. Zudem habe sich der Bw. mehrere Jahre hindurch auf
die Aufnahmeprüfung für die Zulassung zum zwei-semestrigen Studium
für die Lehramtsprüfung vorbereitet. Diese intensive Vorbereitung habe
ebenfalls eine größere Entfaltung im selbständigen Bereich aus
rein zeitlichen Gründen nicht zugelassen. Immerhin bedeute ein positiver
Abschluss ein monatliches Mehreinkommen von ca. S 10.000,00.
Tatsächlich habe dann der Bw. die Aufnahmeprüfung am
5. März 2001 positiv bestanden und werde die Diplomprüfung
zum Lehramt für Gitarre Ende Jänner 2002 stattfinden. Erst danach
sei es dem Bw. wieder möglich, sich zeitlich voll auf seine
selbständige Tätigkeit zu konzentrieren. Die temporären
Umsatzeinbußen in den Jahren 1997 und 2001 seien neben den privaten
Gründen eben auch auf den großen Zeitaufwand mit der
Lehramtsprüfung für Gitarre an der Universität Graz verbunden. Da
somit die Umsatzeinbußen in den Jahren 1997 bis 1999
ausschließlich auf subjektive und nicht objektive Gründe
zurückzuführen seien, sei schon aus diesem Grund keine Liebhaberei
gegeben. Die mögliche Beibehaltung bzw. Steigerung der Umsätze der
Jahre 1995 und 1996 in den Folgejahren hätte sicherlich zu keinen
Verlusten aus der selbständigen Tätigkeit geführt. Zudem
könne eine kompositorische Tätigkeit nicht mit den
Maßstäben eines normalen Gewerbebetriebes gemessen werden. So sei es
typisch für eine kreative Beschäftigung wie sie etwa ein
Schriftsteller oder ein Komponist ausführe, dass oft Jahre bzw.
jahrzehntelang kein entsprechender Erfolg gegeben sei. Wie groß die
Chancen des Bw. auf Erfolg gewesen seien, dürfe an Hand folgender Fakten
festgehalten werden. Die Anerkennung des künstlerischen Niveaus des Bw.
ergebe sich nämlich schon aus den Leuten mit denen er zusammenarbeite, wie
etwa O, B, R, K, S, D. Die kompositorischen Fähigkeiten des Bw. seien, wie
man dieser Aufstellung von Künstlern entnehmen können, auch
international anerkannt, weshalb sich daraus auch Zukunftsperspektiven
ergäben. Darüber hinaus verfolge der Bw. die internationale
Vermarktung seines Projektes H mit Or, wodurch mit einer Steigerung der
bisherigen Höchstumsätze gerechnet werden könne. So habe etwa ein
ORF-Mitschnitt beim I im Juni 2000 einen großen künstlerischen
Erfolg gebracht, wodurch sich der Bw. auch berechtigte Hoffnungen auf eine
internationale Vermarktung dieses Erfolges mache. Um diese mittlerweile
anerkannte Perfektion im kompositorischen Bereich zu erreichen, sei die
jahrelange Beschäftigung mit den elektronischen Komponenten erforderlich
gewesen, die für eine Orchestersimulation mit der entsprechenden Software
zur Verfügung stünden. Die künstlerische Perfektion könne
nur durch jahrzehntelange Übung zu internationalem Erfolg führen und
sei somit mit einem normalen Gewerbebetrieb nicht vergleichbar. Ebenso ziehe
sich der Abschluss orchestraler Werke bzw. Kompositionen über Jahre hinweg,
vergleichbar etwa mit dem Buch eines Autors, bei dem erst nach Abschluss einer
oft jahrelangen Arbeit überhaupt die Verwertungsmöglichkeit gegeben
sei. Da es sich somit aus den genannten Gründen im Fall des Bw. um
keine Liebhaberei handle, werde daher um Stattgabe des Berufungsantrages
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2002
wies das Finanzamt gegenständliche Berufung als unbegründet ab und
führte dazu aus, dass die Betätigung seit 1986 ausgeübt werde und
lediglich in den Jahren 1987, 1988 und 1994 Gewinne in einer
Gesamthöhe von S 87.711,00 erzielt worden seien, jedoch die
erwirtschafteten Gesamtverluste S 1.289.525,00 betragen würden. Nach
Abzug der geltend gemachten Investitionsfreibeträge bliebe noch immer ein
Verlust in Höhe von S 1.203.825,00. Da ab 1997 ein stetiger
Umsatzrückgang stattgefunden habe, die Ausgaben aber nicht wesentlich
verringert worden seien, sei eine Überschusserzielung in der bisher
dargestellten Form gar nicht möglich. Hinsichtlich des marktgerechten
Verhaltens sowie der Verbesserungsmaßnahmen werde ausgeführt, dass
sich sowohl die Zusammensetzung als auch die Höhe der Ausgaben nicht
wesentlich verändert hätten und deshalb nicht ersichtlich sei, dass
Maßnahmen zur Verbesserung der Situation getroffen worden seien. Vielmehr
lasse der Umsatzrückgang, welcher auf Grund persönlicher
Veränderungen und anderweitiger Tätigkeiten zurückzuführen
sei, darauf schließen, dass die Tätigkeit nicht mit der üblichen
und notwendigen Marktorientierung betrieben worden sei. Auf Grund der genannten
Kriterien sei eine Gewinnerzielungsabsicht des Bw. nicht erkennbar. Vielmehr sei
erkennbar, dass die persönliche Neigung, die Liebe zur Musik, Anerkennung
des künstlerischen Niveaus und nicht zuletzt die musische Begabung
ausschlaggebend seien, zumal die Ausübung der Tätigkeit nicht als
vorrangig erachtet worden sei. In der Berufung werde nämlich angegeben,
dass auf Grund der Trennung von der Ehegattin und der Diplomprüfung zum
Lehramt für Gitarre, der Einsatz als Komponist und Musiker habe verringert
werden müssen. Zudem seien die Lebenshaltungskosten durch die
Einkünfte aus einer nichtselbständiger Tätigkeit bestritten
worden, wobei die geltend gemachten Verluste die Lohnsteuer
minderten.
Mit Schreiben vom 5. April 2002 stellte der Bw.
den Vorlageantrag, beantragte gleichzeitig die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung und führte dazu aus, dass die vom Finanzamt
angeführten Zahlen hinsichtlich Gewinn und Verlust unrichtig dargestellt
worden seien. So seien bei Berücksichtigung des Investitionsfreibetrages
folgende Gewinne erzielt worden:
|
S
|
1987
|
1988
|
1994
|
1995
|
Gewinn
|
66.042,00
|
55.500,00
|
15.489,00
|
1.246,00
Im Zeitraum 1987 bis 1999
sei insgesamt ein Umsatz von S 3 Mio. erzielt worden, der um den IFB
bereinigte Verlust betrug S 895.409,00. Bei einem Vergleich der
Umsätze 1987 bzw. 1988 mit den späteren Jahren sei zu beachten,
dass in den betreffenden Jahren die Umsätze als Lehrbeauftragter nach der
damaligen Rechtsprechung noch zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit zu rechnen gewesen seien. In den Folgejahren sei dann aber auf Grund der
geänderten Rechtsprechung und der Qualifikation der Einkünfte nicht
mehr als selbständige sondern als unselbständige Einkünfte diese
Umsatzkomponente weggefallen. Daraus ergäbe sich eine um die Umsätze
als Lehrbeauftragter bereinigte Umsatzentwicklung:
|
S
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
Umsatz
|
21.683,00
|
180.816,-
|
257.968,00
|
230.038,00
|
211.794,00
|
276.337,00
|
190.024,00
|
S
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsatz
|
218.899,00
|
377.615,00
|
307.839,00
|
114.053,00
|
187.412,00
|
91.549,00
Hinsichtlich dieser
Umsatzentwicklung sei zu erläutern, dass bis 1995 - von kleineren
Schwankungen abgesehen - tendenziell eine ständige Steigerung des
Umsatzes ersichtlich, jedoch 1997 bis 1999 ein rückläufiger Umsatz
ersichtlich sei. Neben den bereits erwähnten Gründen, wie der Trennung
von der Ehegattin, der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sowie dem
eingeschränkten Probierbetrieb auf Grund eines Untermietverhältnisses
in einer 45m² großen Wohnung, sei eine schwere Handverletzung, welche
sich der Bw. am 14. Juli 1995 zugezogen habe und welche eine
mehrjährige Nachbehandlung erforderlich mache, für den
Umsatzrückgang verantwortlich. Diese Verletzung, welche eine starke
Funktionseinschränkung der linken Hand bedeutete, habe den Bw. gerade im
Zeitpunkt eines großen Aufschwunges seiner Musikkarriere getroffen und
beeinträchtige stark vor allem seine Arbeit als Musiker. Zahlreiche
Auftrittsmöglichkeiten, Studiojobs und ähnliches mehr seien dadurch
entfallen. Dieser Umstand habe sich deshalb nicht schon auf den
Umsatz 1995 sowie 1996 ausgewirkt, da die Geldflüsse mit einem
erheblichen Zeitrückstand hinter den Leistungen nachhinkten und sich im
Rahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung erst voll im Jahr 1997 sowie den
Folgejahren auswirken würden. Als Alternative zu dem Ausfall der
Musiktätigkeit sei es daher notwendig gewesen, sich mehr der
Lehrtätigkeit sowie der kompositorischen Tätigkeit
zuzuwenden. Die Intensivierung der kompositorischen Tätigkeit habe
sich in einem neuen Orchesterprojekt niedergeschlagen. Die internationale
Vermarktung des Projektes H mit Or sei um so erfolgversprechender, als der Bw.
damit beim I im Jahr 2000 einen großen künstlerischen Erfolg
hätte erzielen können. Der ORF habe davon einen Videomitschnitt mit
sechs Kameras produziert und E habe dem Bw. zu dieser Arbeit gratuliert. In
diesem Zusammenhang sei nochmals darauf zu verweisen, dass die Vermarktung
solcher Produkte eine längere Zeit, als normalerweise bei Gewerbebetrieben
üblich, benötigen werde.
Zudem habe der Bw. selbständige Seminarprojekte,
welche neben der kompositorischen Tätigkeit in den kommenden Jahren zu
tragenden Säulen werden würden, intensiviert. So seien Kontakte zu
sämtlichen Jugendorchestern im EU-Raum hergestellt worden. Die Band des Bw.
werde dabei als Begleitband für die Jugendorchester zur Verfügung
stehen. Dieses EU-Seminarprojekt laufe unter der Bezeichnung "T". So wie die
Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung habe auch die Vorbereitung für
dieses selbständige Seminarprojekt ein entsprechende Vorlaufzeit
benötigt und werde sich ab dem Jahr 2002 entsprechend in den Einnahmen
auswirken.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 3.7.1996,
Zl. 93/13/0171 festgestellt habe, sei die Einkunftsquelleneigenschaft einer
Betätigung in erster Linie danach zu beurteilen, ob die geprüfte
Tätigkeit objektiv Aussichten habe, sich lohnend zu gestalten. Im
vorliegenden Fall seien es jedoch unvorhersehbare Ereignisse gewesen, die eine
ständige Steigerung des Umsatzes verhindert hätten. Ebenso würden
die Jahre vor der Verletzung bereits Gewinne aufweisen. Dieser Trend hätte
sich ohne diese Verletzung sicherlich fortgesetzt. Wie der VwGH in seinem
Erkenntnis ausführe, könnten auch unvorhersehbare Ereignisse bei einer
nach Wirtschaftlichkeitsprinzip und mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen
Tätigkeiten unvorhersehbare Verluste entstehen lassen. Wie das
Finanzamt in seiner Begründung ausführte, sei kein marktgerechtes
Verhalten bzw. seien keine Verbesserungsmaßnahmen vorhanden gewesen und
hätte sich die Höhe der Ausgaben nicht wesentlich verändert. Dies
sei jedenfalls unrichtig, da die Ausgaben aus der selbständigen
Tätigkeit 1999 im Vergleich zu den Vorjahren wesentlich
zurückgegangen seien und nicht nachvollziehbar sei, wieso die Trennung von
der Ehegattin und die damit verbundene notwendige Wohnungssuche
entscheidungsrelevant sein sollte, seien doch bei der Beurteilung
gegenständlicher Tätigkeit objektive und nicht subjektive
Maßstäbe anzulegen. Ebenso sei nicht zu erkennen, dass das Streben
nach Anerkennung des künstlerischen Niveaus ein Gegensatz zur Gewinnabsicht
sein sollte. Auch die Liebe zur Musik bzw. zum Beruf scheine eher die
Voraussetzung, denn ein Gegensatz zum beruflichen Erfolg und somit Gewinn zu
sein.
Die künftige Entwicklung auf Grund der derzeitigen
Situation sei wie folgt zu prognostizieren:
|
S
|
zu
erwartender Umsatz
|
zu
erwartende Ausgaben
|
zu
erwartendes Ergebnis
|
2002
|
160.000,00
|
100.000,00
|
60.000,00
|
2003
|
240.000,00
|
110.000,00
|
130.000,00
|
2004
|
260.000,00
|
120.000,00
|
140.000,00
|
2005
|
300.000,00
|
130.000,00
|
170.000,00
|
ab
2006
|
320.000,00
|
150.000,00
|
170.000,00
Zu dieser Prognoserechnung sei
zu bemerken, dass in den Umsätzen die verletzungsbedingte
Einschränkung der Auftrittsmöglichkeiten berücksichtigt sei.
Ebenso seien vorsichtshalber die mit der internationalen Vermarktung der
kompositorischen Tätigkeit zusammenhängenden Einnahmen nur mit sehr
geringen Beträgen angesetzt. Die Ausgaben würden sich leicht steigend
entwickeln, größere Investitionen würden jedoch aller
Voraussicht nach nicht anfallen, da der Bw. die Grundausstattung und die
wesentlichen Investitionen bereits in den Anfangsjahren getätigt habe.
Einzelinvestitionen seien jedoch nicht auszuschließen.
Hinsichtlich des Tätigkeitsprofils sei noch Folgendes
zu bemerken: Die Tätigkeit des Bw. umfasse die Tätigkeit als
Musiker und als Lehrer, - wobei diese Tätigkeiten sowohl selbständig
als auch nichtselbständig ausgeübt werden könnten - und als
Komponist. Nach Auffassung des Bw. seien diese Tätigkeiten nicht
aufspaltbar und nur einer einheitlichen Betrachtung zugänglich.
Diesbezüglich werde auch auf das Erkenntnis vom 30.9.1992, 90/13/0033
verwiesen, in der die Tätigkeit einer Konzertpianistin und Klavierlehrerin
als eine Einheit anerkannt worden sei. Für die Frage, ob unterschiedliche
Aktivitäten eines Steuerpflichtigen einen einheitlichen Betrieb bilden
würden, sei in erster Linie die Verkehrsauffassung maßgeblich.
Mehrere gleichartige, organisatorisch nebeneinander stehende Betriebe in der
Hand desselben Unternehmers seien in der Regel als einheitlicher Betrieb
anzusehen. Laut Verwaltungsgerichtshof sei eine derartige Betrachtung vor allem
dann unbedenklich, wenn aus dieser Tätigkeit Einkünfte der selben
Einkunftsart erzielt werden würden. Die Problematik der Aufspaltung der
umfassenden Tätigkeit des Bw. in die Einkunftsarten Einkünfte aus
nichtselbständiger sowie selbständiger Tätigkeit zeigen sich
schon aus der widersprüchlichen Beurteilung der Einkünfte als
Lehrbeauftragter, die in der Rechtsprechung zunächst als Einkünfte aus
selbständiger und in weiterer Folge als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beurteilt worden seien. Im gegenständlichen
Fall träfe es sicher zu, das sich die einzelnen Tätigkeiten
gegenseitig stützen und ergänzen. Zudem erscheine es
verfassungsrechtlich bedenklich, wenn durch eine geänderte Beurteilung
einer Tätigkeit unter einer anderen Einkunftsart, die verbleibende
Resttätigkeit ausschließlich aus diesem Grund zur Beurteilung als
Liebhaberei führen sollte.
Hinsichtlich des in den Liebhabereirichtlinien
angeführten absehbaren Zeitraumes, welcher als übliche
Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert werde, sei zu
bemerken, dass dieser bei Tätigkeiten der Künstler, der Komponisten,
der Schriftsteller oder auch der Erfinder nicht mit jenem absehbaren Zeitraum
z.B. eines Gewerbebetriebes gleich zusetzten sei. Derartige schöpferische
Berufe hätten nämlich ein völlig untypisches
Einnahmen/Ausgaben-Profil. Mehrere Jahre intensiver Tätigkeit ohne oder mit
nur geringen Einnahmen stünden die Chance und die Hoffnung auf sehr
große Einnahmen geballt zu einem bestimmten Zeitpunkt gegenüber. Es
läge in der Eigenart dieser Berufe, dass diese entsprechend lange
Anlaufzeiten erfordern und die Durchsetzung und der Durchbruch oft jahrelange
Arbeit und Vorbereitung bedürfen würde.
Dem Schreiben legte der Bw. einige Zeitungsartikel
über seine Tätigkeit als Musiker bei.
Mit Vorhalt vom 22. Juni 2005 wurde der Bw.
aufgefordert zu nachstehenden Fragen Stellung zu nehmen und die entsprechenden
Unterlagen zu übermitteln: Wie aus
Ihren der Finanzbehörde übermittelten Einnahmen/Ausgabenrechnungen
bzw. deren Beilagen hervorgeht, wurde es verabsäumt, ein detailliertes
Anlageverzeichnis beizulegen. Es wird deshalb gebeten, eine entsprechende
Aufgliederung des gesamten Anlagevermögens vorzunehmen. Welche
Wirtschaftsgüter wurden im Einzelnen angeschafft? Welche
Wirtschaftsgüter wurden im Rahmen der in der Übersicht "Entwicklung
des Anlagevermögens" ausgewiesenen Position "Zugänge" in den
Jahren 1995 bis 1999 erworben? Wann erfolgte jeweils die Anschaffung der
betreffenden Wirtschaftsgüter? Wie setzt sich deren AfA zusammen? Wobei
handelt es sich bei Position "Bauliche Investitionen in fremde Gebäude" im
Einzelnen?
Um entsprechende
Angaben sowie Nachweise wird gebeten.
Für welche
Wirtschaftsgüter wurde der in den Jahren 1995 bis 1999 jeweils in den
betreffenden Einnahmen/Ausgabenrechnungen ausgewiesenen IFB geltend
gemacht?
Wie aus den einzelnen
Einnahme/Ausgabenrechnungen ersichtlich, sind unter Punkt c) Verwaltungsaufwand
jeweils Honorare in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen. Sie werden
gemäß
§ 162 BAO aufgefordert, Namen und Adressen der
Empfänger der abgesetzten Beträge bekannt zu geben. Darüber
hinaus wird auch ersucht, bekannt zu geben, wofür diese Beträge
bezahlt wurden. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, sind die
beantragten Absetzungen zwingend nicht anzuerkennen.
Wofür wurde die in
den einzelnen Einnahmen/Ausgabenrechnungen der Jahre 1995 bis 1997
ausgewiesenen Mietzahlungen aufgewendet? Wie Sie in der Berufung ausführen,
trennten Sie sich erst 1996 von der Ehegattin und wohnten infolge Auszugs aus
der gemeinsamen Wohnung für 1 1/2 Jahre in einer 45m²
großen Wohnung als Untermieter. Gleichzeitig wurde ab dem Jahr 1997
für die Eigentumswohnung A eine
AfA aufwandswirksam geltend gemacht. Um diesbezügliche Aufklärung wird
gebeten.
Wo genau und bei wem
wohnten Sie zur Untermiete und welche Aufwendungen sind Ihnen aus dem
Untermietverhältnis entstanden? Um entsprechende Nachweise wird
gebeten.
Darüber hinaus
wird auch um eine detaillierte Erklärung ersucht, weshalb die geltend
gemachten Wohnungskosten (Untermiete und Eigentumswohnung) Werbungskosten im
Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit sowie Betriebsausgaben bei
ihrer künstlerischen Tätigkeit darstellen sollen.
Wofür wurden die in
den Einnahmen/Ausgabenrechnungen ausgewiesenen Kosten für Instandhaltung
aufgewendet?
Wie aus dem
Veranlagungsakt hervorgeht, waren Sie ab dem Jahr 1988 als Musikprofessor
an der AS nichtselbständig
beschäftigt und daneben als Musiker und Komponist tätig. Gleichzeitig
übten Sie im Jahr 1988 eine selbständige Tätigkeit als
Lehrbeauftragter auf. Worin genau bestand diese Tätigkeit und was war Ihr
diesbezügliches Aufgabengebiet? Wo wurde diese Tätigkeit
ausgeübt? Um diesbezügliche Angaben wird gebeten.
Wie aus
gegenständlichem Sachverhalt hervorgeht bzw. wie Sie auch selbst in der
Berufung angeben, sind Sie sowohl als Komponist als auch als Musiker tätig.
Sie werden deshalb ersucht anzugeben, wie sich die erklärten Einnahmen bzw.
Umsätze auf diese beiden Tätigkeit aufteilen bzw. wie eine Aufteilung
nach Prozentsätzen vorgenommen werden könnte.
Erfolgte Ihre
kompositorische Tätigkeit über Auftrag? Wenn ja, wer waren die
jeweiligen Auftraggeber? Gab oder gibt es mit Plattenfirmen, Künstlern oder
Agenturen Vereinbarungen bzw. Absprachen über diverse Projekte in Ihrer
Eigenschaft als Musiker? Wenn ja,
welche?
Diesbezüglich wird
um Vorlage sämtlicher Bezug habender vertraglicher Vereinbarungen bzw.
Unterlagen gebeten.
Welche und wie viele
Auftritte absolvierten Sie im Berufungszeitraum? Erhielten Sie für all Ihre
Auftritte Honorare oder spielten Sie auch unentgeltlich?
Wie Sie in Ihrer Berufung
ausführen, sahen Sie sich auf Grund der Trennung von der Ehegattin und den
damit verbundenen psychischen Belastungen sowie auch durch die Verletzung der
Hand unter anderem dazu veranlasst, in den kommenden Jahren selbständige
Seminarprojekte zu intensivieren. Diesbezüglich führen Sie aus, dass
etwa Kontakte zu sämtlichen Jugendorchestern im EU-Raum hergestellt worden
seien sowie die neunköpfige Band als Begleitband für die
Jugendorchester zur Verfügung stünde. Dieses EU-Seminarprojekt laufe
unter der Bezeichnung "T". Welche
diesbezüglichen konkreten Schritte in diese Richtung wurden bereits
unternommen. Zwecks Nachweises Ihres Vorbringens wird um Vorlage Bezug habender
Unterlagen sowie vertraglicher Vereinbarungen
ersucht.
Wie in der Berufung in
diesem Zusammenhang weiters ausgeführt wird, bestünden Pläne in
Bezug auf eine internationale Vermarktung des Projektes
"H". Auch diesbezüglich wird um
Bekanntgabe jener Schritte, die bereits in diese Richtung unternommen wurden
sowie um Vorlage geeigneter Unterlagen zwecks Nachweises der betreffenden
Angaben, gebeten.
Im
Zusammenhang mit Ihrer Handverletzung führen Sie weiters aus, dass der
Unfall schwerwiegende Auswirkungen auf Ihr weiteres Spiel und damit verbunden
auf Engagements als Musiker gehabt hätte. Zahlreiche
Auftrittsmöglichkeiten, Studiojobs und ähnliches mehr seien dadurch
entfallen. Zwecks Nachweises Ihrer Angaben wird diesbezüglich um Vorlage
entsprechender vertraglicher Vereinbarungen bzw. Unterlagen
gebeten.
Im Zusammenhang mit Ihrer
1995 erfolgten Verletzung der Hand und den der Behörde übermittelten
orthopädischen Befund über die derzeit bestehenden
Einschränkungen des linken Mittelfingers wird ersucht anzugeben, ob Ihre
Tätigkeit als Musiker nach dem Unfall unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass eine aus ärztlicher Sicht als Dauerfolge zu bezeichnende
Funktionseinschränkung der Beweglichkeit eines Fingers ganz entscheidend
den Erfolg eines Musikers als Saxophonisten hemmt, noch Erfolg versprechend
erscheint.
Im Vorlageantrag
prognostizierten Sie die zukünftigen Ergebnisse mit 2002: S 60.000,00;
2003: S 130.000,00; 2004: S 140.000,00; 2005: S 170.000,00; ab
2006: S 170.000,00. Tatsächlich blieb jedoch der für das
Jahr 2002 erwirtschaftete Überschuss der Einnahmen über die
Betriebsausgaben eindeutig hinter dem prognostizierten Wert zurück. Laut
der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2002 betrugen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus
Ihrer Tätigkeit als Musiker und Komponist S 204,00. Was waren die
Gründe dafür? Um entsprechende Aufklärung wird
gebeten.
Weiters wird um
Bekanntgabe der in den Jahren 2003 und 2004 tatsächlich erzielten
Einnahmen sowie Ausgaben ersucht. Falls der in den betreffenden Jahren
tatsächlich erzielte Überschuss nicht die Höhe der
prognostizierten Werte erreicht haben sollte, werden Sie auch diesbezüglich
um entsprechende Aufklärung gebeten. In diesem Fall stellt sich die Frage,
ob ein Gesamtüberschuss innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes
erzielt werden kann. Sie werden daher auch diesbezüglich um eine
Erklärung ersucht, ab welchem Zeitpunkt von Ihnen ein Gesamtüberschuss
erzielt werden wird.
Abschließend ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass sämtliche von Ihnen im Zuge der
Vorhaltbeantwortung gemachten Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachzuweisen sind. Falls Sie eine Zurücknahme gegenständlicher
Berufung in Erwägung ziehen sollten, welche diesfalls schriftlich an den
unabhängigen Finanzsenat zu erfolgen hätte, ist obiger Vorhalt als
gegenstandslos zu betrachten und erübrigt sich dessen Beantwortung bzw.
Vorlage der entsprechenden Unterlagen.
Am 25. Oktober überbrachte der ehemalige
steuerliche Vertreter des Bw. Dr. Z persönlich die schriftliche
Vorhaltbeantwortung, ein Anlagenverzeichnis für den Zeitraum 1995 bis
1999, eine Kopie der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002
sowie ein Konvolut verschiedenster Unterlagen die Projekte H und Or sowie T
betreffend. Die Übermittlung weiterer Unterlagen (Aufwandsbelege,
Unterlagen im Zusammenhang mit der Untermiete) wurde ehestbaldig
zugesichert.
In Beantwortung obigen Vorhaltes führte der Bw. aus,
dass ein detailliertes Anlagenverzeichnis beiliege, womit sämtliche Fragen
des ersten und zweiten Absatzes des betreffenden Vorhaltes beantwortet
seien. Hinsichtlich der Honorare sei auf die Belege des Ordners
verwiesen, aus denen Name und Adresse der Empfänger sowie Beträge und
Art des Aufwandes ersichtlich sei. Ebenso lägen sämtliche Belege der
Untermiete bei. Da die Untermiete nur bis Juli 1997 zur Verfügung
gestanden sei und ab August 1997 die Eigentumswohnung bezogen wurde,
gäbe es in einem Jahr sowohl anteilige Kosten der Untervermietung als auch
der Eigentumswohnung. Es handle sich dabei jeweils um Kosten für den
Proberaum und für die Lagerung diverser Instrumente. Da die
nichtselbständige Tätigkeit und die selbständige Tätigkeit
im Falle des Bw. als Musiker ineinander verwoben sei, seien die Aufwendungen
anteilig bei den nichtselbständigen und selbständigen Einkünften
berücksichtigt worden. Die Belege für die
Instandhaltungsaufwendungen würden ebenfalls beiliegen. Weiters
müsse es sich um einen Irrtum handeln, als der Bw. nicht seit 1988, sondern
seit 1982 als Musikprofessor, jedoch nicht an der AS, sondern an der P
beschäftigt sei. Diese Tätigkeit sei zunächst von der
Finanzbehörde ständig als selbständige Tätigkeit und nach
einem VGH-Erkenntnis später als nichtselbständige Tätigkeit
angesehen worden. Da es sich bei den abgesetzten Räume um Proberäume
gehandelt habe, stelle sich die Frage nach der Unterscheidung und somit der
Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit zwischen Komponist und
Musiker nicht. Es handle sich um speziell adaptierte Proberäume. Dessen
ungeachtet überwiege bei weitem die Aufführung eigener Arragements und
Kompositionen. Die kompositorische Tätigkeit erfolge teilweise aus eigenem
und teilweise über Auftraggeber. Vereinbarungen gäbe es mit der G
sowie mit Künstlern. Diesbezüglich dürfe auf die vorgelegten
Honorarnoten verwiesen werden. Aus diesen seien auch die vertraglichen Inhalte
ersichtlich. Projekte seien beispielsweise H. Dazu kämen
Aufträge wie z.B. die Hintergrundmusik für die L und das Ka. Ein Teil
der Bezüge als Komponist käme aus Tanteiemenguthaben über die M
herein. Da der Bw. seine eigenen Orchestrierungen und Kompositionen auch
aufführe, sei eine Aufteilung der Einkünfte nach Kompositionen und
Musiker nicht möglich. Die Nachfrage als Studienmusiker sei einmal
groß gewesen, sei aber zum Teil auf Grund der neuen musikalischen
Technologien (Sampletechnik, moderne Aufnahmetechniken wie HardDisk, Downloads,
etc.) stark zurückgegangen. In seiner Eigenschaft als anerkannter Musiker
leite der Bw. auch das Schülerprojekt der "V", das fast jährlich auf
der In stattfinde. Für diese Tätigkeit werde der Bw. vom Wiener
Kulturservice bezahlt.
Die Anzahl und Auftritte in dem besagtem Zeitraum 1995
- 1999:
|
24.07.1995
|
T1
|
07.12.1995
|
ebendort
|
15.01.1996
|
T1
|
19.04.1996
|
T2
|
02.04.1997
|
Werbung
|
23.04.1997
|
T3
|
07.05.1997
|
T4
|
19.10.1997
|
T5
|
13.11.1997
|
T6
|
21.12.1997
|
T7
|
25.02.1998
|
T8
|
19.06.1998
|
T9
|
05.07.1998
|
T10
|
1998
|
T11
|
27.06.1999
|
T12
|
21.09.1999
|
T13
|
1985-1999
|
V
|
2000
|
T14
Hinsichtlich des Projektes T
werde eine große Mappe vorgelegt, aus der die Kontaktaufnahmen mit
sämtlichen Jugendorchestern der EU ersichtlich sei, ebenso die zahlreiche
Korrespondenz. Auch liegen hinsichtlich der internationalen Vermarktung des
Projektes H die Unterlagen in dieser Mappe bei.
Für die vom Bw. gespielten Instrumente (Gitarre,
Saxofon, Querflöte) würden beide Hände benötigt werden. Eine
Handverletzung sei jedenfalls ein entscheidendes Hemmnis. Durch die
Handverletzung des Bw. sei er dauerhaft gehandicapt. Speziell beim
Querflöte spielen gäbe es Irritationen. Durch Training und
körperliche Übungen versuche der Bw. diesen Nachteil auszugleichen.
Ohne diese Übungen würde der Bw. spielunfähig
werden.
Das Ergebnis für das Jahr 2002 sei nicht wie
irrtümlich angegeben S 204,00, sondern € 2.734,00.
Prognostiziert seien S 60.000,00. Somit sei die Differenz zwischen dem
tatsächlichen und prognostizierten Wert nicht so groß, wie vom UFS
angenommen. Auch für das Jahr 2003 und 2004 sei mit
Überschüssen zu rechnen. Die entsprechenden Jahresabschlüsse
würden nachgereicht werden. Sobald der Jahresabschluss für das
Jahr 2004 feststehe, könne auch prognostiziert werden, wann mit einem
Gesamtüberschuss zu rechnen sein werde.
An 27. Oktober 2005 wurde per Boten der Ordner
mit den angekündigte, fehlenden Unterlagen nachgereicht.
In der am 4.
Oktober 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung legte der Bw. einen Teil der von
ihm produzierten CD´s (in den Jahren 1986-1996) vor und wurde seitens der
steuerlichen Vertretung ergänzend ausgeführt, dass es sich bei der
Tätigkeit des Bw. um eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO
handle. Diesbezüglich werde auch auf die regelmäßige Teilnahme
am I (wird jährlich mit rd. € 3.000,00 honoriert) verwiesen.
Gleichzeitig wurde jedoch seitens des Bw. zugestanden, dass die Tantiemen sowie
die Studioeinsätze rückläufig und die in den weiteren Jahren zu
erzielenden Gewinne nicht zu erreichen seien.
Über Befragen gab die
steuerliche Vertreterin bekannt, sie könne sich eine Lösung, in der
Form, in der die Tätigkeit des Bw. bis in das Jahr 1996 als Einkunftsquelle
angesehen werde und für die Folgejahre als Liebhaberei beurteilt werde,
durchaus als praktikabel vorstellen und dieser auch zustimmen. Gleichzeitig
erklärte die FA-Vertreterin, sie könne sich eine Lösung auf diese
Weise vorstellen, wobei in den Folgejahren jeweils die Werbungskosten bei der
nichtselbständigen Tätigkeit nur insoweit anerkannt werden
könnten, als diese in unmittelbaren Zusammenhang
stünden. Abschließend ersuchten der Bw. und die steuerliche
Vertreterin, den Berufungen Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber (Bw.) ist an einer allgemein bildenden
höheren Schule (Po) Musikprofessor und erzielt aus dieser Betätigung
zumindest seit 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben
war der Bw. (seit 1986) als Musiker und Komponist selbständig
erwerbstätig und erzielte im gleichen Zeitraum als Lehrbeauftragter im
Rahmen seiner selbständigen Einkünfte Einnahmen in Höhe von
S 134.469,20. In den nachfolgenden Zeiträumen wurden keinerlei
Einkünfte aus einer Lehrbeauftragtentätigkeit mehr
erklärt.
In den Jahren 1987 bis 2004 erklärte der Bw. aus
seiner Tätigkeit als Musiker und Komponist - laut den der Behörde
vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnungen - nachstehende Umsätze sowie
Gewinne bzw. Verluste:
|
S
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
Umsatz
|
21.683,00
|
315.285,00
|
257.968,00
|
230.038,00
|
211.794,00
|
276.337,00
|
190.024,00
|
Gewinn/Verlust
|
|
55.500,00
|
-98.065,00
|
-77.412,00
|
-120.684,00
|
-197.305,00
|
-164.103,00
|
S
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsatz
|
218.899,00
|
377.615,00
|
307.839,00
|
114.053,00
|
187.412,00
|
91.549,00
|
Gewinn/Verlust
|
15.488,00
|
1.246,00
|
-135.830,00
|
-185.830,00
|
-41.277,00
|
-11.419,00
|
S
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Umsatz
|
202.450,00
|
64.497,00
|
73.728,00
|
95.982,00
|
78.678,00
|
Gewinn/Verlust
|
1.847,00
|
29.750,00
|
37.621,00
|
45.658,00
|
42.571,00
|
€
|
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
Umsatz
|
|
|
5.358,00
|
6.975,00
|
5.718,00
|
Gewinn/Verlust
|
|
|
2.734,00
|
3.319,00
|
3.094,00
An Sponsorengelder erhielt der
Bw. 1988: S 120.200,00; 1989: S 115.500,00; 1990:
S 134.400,00.
Im Zeitraum 1986 bis 1996 produzierte der Bw. etliche CD's,
und finden sich in diversen Zeitungen Berichte über den Bw. selbst bzw.
seine Tätigkeit als Musiker. Auch scheint der Bw. mit seiner musikalischen
Tätigkeit im Internet auf.
Im Jahr 1995 verletzte sich der Bw. als Folge eines
Unfalls gravierend an der Beugesehne des Mittelfingers der linken Hand, wodurch
sich eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung des betreffenden Fingers
ergab. Verletzungsbedingt ist der Bw. dadurch im Spiel an den Instrumenten
Gitarre, Saxofon und Querflöte dauerhaft und wesentlich
beeinträchtigt. Der Bw. legte eine diesbezügliche ärztliche
Bestätigung vor.
Im Zeitraum nach dem Jahr 1995 bereitete sich der Bw.
mehrere Jahre hindurch intensiv auf die Aufnahmeprüfung für die
Zulassung zum zwei-semestrigen Studium für die Lehramtsprüfung in
Gitarre vor. Der Bw. bestand am 5. März 2001 die entsprechende
Prüfung.
1996 trennte sich der Bw. von seiner Ehegattin, wobei als
dessen Folge der Bw. aus der bisher gemeinsamen ehelichen Wohnung in F auszog
und die folgenden eineinhalb Jahre als Untermieter Räumlichkeiten in Hi
bewohnte. Als Vermieterin der betreffenden Räume scheint laut den der
Behörde vorgelegten Unterlagen Frau He auf. Mitte 1997 erwarb der
Bw. die Eigentumswohnung in Ad.
Laut Aktenlage erklärte der Bw. in seiner
Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 1988 aus seiner Tätigkeit
als Musiker und Komponist sowie aus einer Lehrbeauftragtentätigkeit
selbständige Einkünfte. Daneben erzielte der Bw.
nichtselbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit als Lehrer. Vom
Bundesministerium für Unterricht wurde ein diesbezüglicher Lohnzettel
ausgestellt. Sowohl die selbständig erklärten Einkünfte als auch
die im Lohnzettel ausgewiesenen nichtselbständigen Einkünfte wurden im
Rahmen der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das
Jahr 1988 entsprechend erfasst. Mit Vorhalt vom 22. Juni 2005
wurde der Bw. um Aufklärung gebeten, worin genau seine Tätigkeit als
Lehrbeauftragter bestand. In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Bw.
aus, dass er nicht seit 1988, sondern seit 1982 als Musikprofessor, jedoch nicht
an der Li, sondern an der Pl beschäftigt sei. Diese Tätigkeit sei
zunächst von der Finanzbehörde ständig als selbständige
Tätigkeit und nach einen VGH-Erkenntnis später als
nichtselbständige Tätigkeit angesehen worden. Näher führende
Angaben zu seiner im Jahr 1988 als selbständig erklärte
Einkünfte aus einer Lehrbeauftragtentätigkeit machte der Bw.
keine.
Wenn der Bw. nun vermeint, die Tätigkeiten als Musiker
und Lehrer- beide Tätigkeiten könnten sowohl selbständig als auch
nichtselbständig ausgeübt werden - und als Komponist seien nicht
voneinander trennbar und nur einer einheitlichen Betrachtung zugänglich,
zumal sich die einzelnen Tätigkeiten gegenseitig stützen und
ergänzen sowie nach der Verkehrsauffassung mehrere gleichartige,
organisatorisch nebeneinander stehende Betriebe in der Regel als einheitlicher
Betrieb anzusehen seien, so kann diese Ansicht des Bw. nicht geteilt werden.
Handelt es sich doch sowohl bei der Tätigkeit als Musiker und Komponist
einerseits und jener als Musikprofessor an einer AHS andererseits weder um
gleichartige noch einander ergänzende oder unterstützende
Tätigkeiten. Eine Tätigkeit als Musiklehrer hängt nämlich
ganz entschieden keinesfalls mit der Berufsausübung als Musiker und
Komponist zusammen, und bedingen sich die jeweiligen Tätigkeiten keineswegs
gegenseitig. So stellt die Tätigkeit als Musiker und Komponist weder ein
Anstellungserfordernis für die Berufsausbildung als Musiklehrer dar, noch
handelt es sich um inhaltsgleiche Tätigkeiten. Benötigt man doch weder
eine Band noch eigene Kompositionen, um als Lehrer an einer AHS tätig sein
zu können noch werden dieselben Betriebsmittel verwendet. In diesem
Zusammenhang kann auch ein vom Bw. zitiertes Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.1992, 90/13/0033, in welchem die
Tätigkeit einer Konzertpianistin und Klavierlehrerin als eine Einheit
anerkannt wurde, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Ein
Vergleich mit dem zitierten Erkenntnis scheitert vor allem deshalb, da in der
höchstgerichtlichen Entscheidung die Konzertpianistin gleichzeitig auch als
Klavierlehrerein tätig war, während hingegen im vorliegenden
Sachverhalt der Bw. weder in seiner Eigenschaft als Musiker noch als Komponist,
sondern "lediglich" als Musiklehrer an einer Schule unterrichtend tätig
ist. Somit ergibt sich aus dem oben Gesagten, dass für Zwecke der
Liebhabereibeurteilung die Tätigkeit des Bw. als Musiker und Komponist
getrennt von jener als Musiklehrer zu beurteilen ist. Insofern ist es auch ohne
Belang, ob die Einkünfte aus einer Lehrbeauftragtentätigkeit in Folge
einer geänderten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst
als selbständige und später als nichtselbständige Einkünfte
zu erfassen waren. Beurteilungseinheit in Bezug auf die Liebhaberei bilden im
vorliegenden Sachverhalt lediglich die Einkünfte des Bw. aus seiner
Tätigkeit als Musiker und Komponist.
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, ist
- basierend auf den seit der Aufnahme der Tätigkeit des Bw. im
Jahr 1986 bis zu dem im Jahr 1996 erzielten Umsätzen als auch der
Art der geltend gemachten Aufwendungen - davon auszugehen, dass es sich
bei streitgegenständlicher Betätigung um eine Tätigkeit handelt,
die von einem ernsthaften Bestreben des Bw. zur Einnahmenerzielung
gekennzeichnet ist, und die sich nach Art, Umfang und Intensität von
anderen - allenfalls hauptberuflich tätigen - Musikern nicht grundlegend
unterscheidet. So absolvierte der Bw. regelmäßig Auftritte bei
verschiedensten Veranstaltungen, trat am Musikmarkt durch eigene Produktionen in
Erscheinung (diverse CD-Produktionen, Projekt H) und war -wie die
vorgelegten Zeitungsartikel über das musikalische Schaffen des Bw. zeigen -
in der örtlichen Kulturszene präsent. Wie aus der Höhe der
erzielten Jahreserlöse (im Zeitraum 1986 bis 1996) hervorgeht, fanden die
angebotenen Leistungen des Bw. beim Publikum entsprechende Nachfrage bzw.
Akzeptanz und gingen über den Bereich eines nur zufällig in Frage
kommenden Interessentenkreises hinaus. Gleichzeitig war der Bw. auf Grund seiner
künstlerischen Tätigkeit in den Zeitungen aber auch im Internet immer
wieder präsent - wie die dementsprechenden der Behörde vorgelegten
Kopien der diversen Zeitungsartikel bzw. Internetrecherchen der Behörde
beweisen - und zog der Bw. bei der Vermarktung eigener Leistungen auch
immer wieder Fremdkräfte heran, was branchenüblich ist und nicht
typischerweise auf einer besonderen Neigung in der Lebensführung beruht.
Ebenso indizierten die im Zusammenhang mit der Musikausübung stehenden
Einnahmen und Ausgaben sowie die Investitionen in Musikinstrumente und
technische Ausstattung (wie dem vorliegenden Anlageverzeichnis zu entnehmen ist)
eine professionelle Gestaltung und überschritten die im Zeitraum 1986 bis
1996 erwirtschafteten Gesamteinnahmen bzw. Umsatz (rd. S 2,4 Mio.) und
Gesamtausgaben (rd. S 3.9 Mio.) einen für musikalische
Hobbytätigkeiten nach der Verkehrsauffassung typischen Rahmen bei weitem.
Der Umstand, dass der Bw. Sponsorengelder (1988: S 120.200,00; 1989:
S 115.500,00; 1990: S 134.400,00) erhielt, unterstreicht den Eindruck
einer erwerbswirtschaftlichen (offenbar als förderungswürdig
beurteilten) Tätigkeit. Das Ausüben streitgegenständlicher
Tätigkeit neben einer anderen Einkunftsquelle (als Musikprofessor an einer
AHS) ist zwar insofern von Bedeutung, als dies die objektiven Ertragsaussichten
berührt, stellt für sich aber kein entscheidendes
Beurteilungskriterium dar (vgl. VwGH-Erk. 3.7.2003, 2000/15/0017, betr. die
nebenberufliche Entwicklung eines Sportbootes und VwGH-Erk. 25.2.2004,
2000/13/0092, betr. die [sommerliche] Vortragstätigkeit eines Arztes).
Findet eine Tätigkeit die im Wirtschaftsleben übliche erwerbstypische
Ausprägung, hängt deren tatbestandsmäßige Zuordnung nicht
davon ab, ob das "sich Leisten können" dieser Tätigkeit eine -
für Nebenbeschäftigungen nicht ungewöhnlich - besondere
persönliche Neigung dokumentiert.
Im Streitfall ist somit die Annahme begründet, dass
die in Rede stehende Tätigkeit des Bw. als Musiker und Komponist vom Beginn
der Aufnahme der Betätigung bis zum Jahr 1996 die Eigenschaft einer
Einkunftsquelle iSd § 1 Abs. 1 LVO erfüllt. Da die
Subsumierung der erklärten Betriebsergebnisse unter die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) vom Finanzamt im Übrigen
nicht angezweifelt wird, ist ein näheres Eingehen darauf
entbehrlich.
Wie sich aus vorliegendem Sachverhalt weiters ergibt,
verletzte sich der Bw. im Jahr 1995 gravierend an der Beugesehne des
Mittelfingers der linken Hand, wodurch sich eine wesentlichen
Funktionseinschränkung des betreffenden Fingers als Dauerfolge ergab. Wie
der Bw. im Berufungsschreiben selbst ausführte, sei es als Alternative zu
dem Ausfall der Musiktätigkeit notwendig gewesen, sich mehr der
Lehrtätigkeit sowie der kompositorischen Tätigkeit zuzuwenden und
selbständige Seminarprojekte mit Jugendorchestern, welche unter der
Bezeichnung "T" liefen, zu intensivieren und werde auch die internationale
Vermarktung des Projektes H mit Or angestrebt. Dem betreffenden
Berufungsschreiben legte der Bw. eine ärztliche Bestätigung bei, die
auszugsweise wiedergegeben, folgenden Wortlaut hat: "... Die derzeitig
bestehenden Einschränkungen sind als Dauerfolgen zu bewerten. Setzt man die
bestehenden Funktionseinschränkungen, die in vielen anderen Berufen kaum
Relevanz hätten, in Relation mit dem Beruf Musiker, so wird man wohl
feststellen müssen, dass damit z. B. ein Geiger in einem
höherklassigem Klangkörper keine Chance mehr hätte. ...". Zudem
führte der Bw. zu der im Vorhalt vom 22. Juni 2005 gestellten
Frage, ob die Tätigkeit des Bw. nach dem Unfall unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass eine aus ärztlicher Sicht als Dauerfolge zu
bezeichnende Funktionseinschränkung der Beweglichkeit eines Fingers ganz
entscheidend den Erfolg eines Musikers als Saxophonist hemme, noch Erfolg
versprechend sei, aus, die Handverletzung sei jedenfalls ein entscheidendes
Hemmnis. Durch die Verletzung sei der Bw. dauernd gehandicapt. Speziell beim
Querflöte spielen gäbe es Irritationen. Durch Training und
körperliche Übung versuche der Bw. diesen Nachteil auszugleichen. Ohne
diese Übungen würde der Bw. spielunfähig werden. Die Annahme,
dass ab dem Zeitpunkt der Handverletzung die Tätigkeit des Bw. als Musiker
bei seiner Berufsausübung im Bereich der Erzielung der selbständigen
Einkünfte eindeutig in den Hintergrund trat, erscheint somit
gerechtfertigt. Zeigt doch auch die Umsatzentwicklung ab dem Jahr der Verletzung
bzw. ab 1997 bis inklusive zum Jahr 2004 (ausgenommen das Jahr 1998
sowie 2000) eine ständig rückläufige Tendenz auf. Von
temporären Umsatzeinbußen kann - so die diesbezügliche
Ansicht des Bw. - jedenfalls nach Meinung des Senates nicht gesprochen werden.
Als Gründe für die Tatsache, dass sich die sinkenden Umsatzzahlen
nicht unmittelbar nach der Handverletzung bereits ab dem Jahr 1995 sowie
1996 auswirkten, gab der Bw. selbst an, dass die Geldflüsse mit erheblichem
Zeitrückstand hinter den Leistungen nachhinkten und sich diese daher erst
im Rahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung ab dem Jahr 1997 bzw. dem
Nachfolgezeitraum auswirkten. Des weiteren spricht aber auch der Umstand, dass
sich der Bw. im Zeitraum nach 1995 intensiv auf die Aufnahmeprüfung
für die Zulassung zum zwei-semestrigen Studium für die
Lehramtsprüfung vorbereitete, für gegenständliche Annahme bzw.
dafür, dass die Tätigkeit des Bw. als Musiker ab dem Zeitpunkt seiner
Handverletzung selbst aus seiner Sicht nur mehr relativ geringe Aussichten auf
Erfolg hatte. Führt doch der Bw. diesbezüglich selbst aus, dass ein
positiver Abschluss ein monatliches Mehreinkommen von ca. S 10.000,00
bedeuten würde und nach seiner Handverletzung als Alternative zu seiner
bisherigen Tätigkeit als Musiker jene im kompositorischen Bereich als auch
selbständige Seminarprojekte im Zusammenhang mit Jugendorchestern im
EU-Raum zu intensivieren sowie die internationale Vermarktung des Projektes H
voranzutreiben sei. Zu der im Vorhalt vom 22. Juni 2005 gestellten
Frage, ob die kompositorische Tätigkeit des Bw. über Auftrag erfolgte
bzw. wer die jeweiligen Auftraggeber waren, führte der Bw. aus, dass diese
Tätigkeit teilweise aus eigenem und teilweise über Auftraggeber
erfolgt sei und es Vereinbarungen mit der G sowie mit Künstlern gäbe,
weshalb diesbezüglich auf die Honorarnoten verwiesen werde. Dazu seien noch
Aufträge für die Hintergrundmusik der T11 1998 sowie das Ka
gekommen. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung übermittelte der Bw. unter
anderem sämtliche den Berufungszeitraum 1995 bis 1999 betreffenden
Honorarnoten. Wie jedoch eine Überprüfung der der Behörde
vorgelegten betreffenden Belege ergab, befand sich lediglich eine Abrechnung mit
der M aus dem Jahr 1996 in Höhe von S 1.361,80 unter den
Honorarnoten. Als weitere Belege wurden - den gesamten Berufungszeitraum
betreffend - vorgelegt: Honorarnoten im Zusammenhang mit der "X1" datiert vom
12.9.1996), zwei Zahlungsbestätigungen (Empfänger Frau Dr. X2,
datiert vom 22.1.1996, 19.2.1996), eine Honorarnote für X3, datiert vom
20.6.1996, eine Rechnung für Digitalmitschnitt und Digitalmastering der CD
X4, datiert vom 25.6.1996, Rechnungen sowie Zahlungsbestätigungen im
Zusammenhang mit Produktionskosten von CD's, Studioaufnahmen mit der Organistin
X5 sowie eine Honorarnote im Zusammenhang mit eine Videodokumentation über
X6. Alle übrigen Honorarnoten betrafen Leistungsabrechnungen von Musikern
der Gruppe H im Zusammenhang mit Auftritten der Gruppe bei verschiedenen Events.
Hinweise, dass der Bw. so wie in der Vorhaltsbeantwortung ausgeführt,
über Auftrag der M sowie Künstlern kompositorisch tätig geworden
sei, ergeben sich aus den vorgelegten Honorarnoten keine, und lassen die
betreffenden Unterlagen auch keine diesbezügliche Auftragserteilung
erkennen. Weitere Unterlagen bzw. vertragliche Vereinbarungen, die eindeutig die
Auftragserteilung zu Kompositionen an den Bw. dokumentiert hätten, wurden
jedoch im gesamten Berufungsverlauf keine vorgelegt. Die Annahme, dass der Bw.
im Zeitraum nach seiner Handverletzung zu Lasten seiner Musikertätigkeit
überwiegend im kompositorischen Bereich tätig war und diese
Tätigkeit auch weitgehend ohne konkrete Auftragserteilung ausübte,
Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3412-W/02
- Stammnummer
- 19940
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF