Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0629-G/05
Investitionszuwachsprämie und Gewinnermittlung beim Rechtsvorgänger nach Durchschnittssätzen im Vergleichszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0629-G/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter im Vergleichszeitraum im Sinne des § 108e Abs. 3 erster Satz EStG 1988 liegen für einen Abgabepflichtigen auch dann vor, wenn der Rechtsvorgänger des Abgabepflichtigen diesbezüglich lediglich aus Gründen der von ihm gewählten Gewinnermittlungsart (Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen) keine Anspruchsberechtigung auf eine Investitionszuwachsprämie gehabt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Helmut Staral, Dr. Wolfgang Bartosch und Mag. Christiane
Riel-Kienzer über die Berufung des Bw., vertreten durch Steinecker &
Steinecker Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 8962 Gröbming,
Schulstraße 453, vom 5. September 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 17. August 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2004 nach der am 7. Februar 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2004 vom 24. Juni 2005 eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 (IZP)
für das Jahr 2004 in Höhe von 10.803,81 € geltend.
Diese wurde ihm am 18. Juli 2005 auf seinem Abgabenkonto in
eben dieser Höhe gutgeschrieben.
Im angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die IZP mit
10.610,00 €, dh. um 193,64 € niedriger, fest.
Das Finanzamt begründet seinen Standpunkt im
Wesentlichen damit, dass der Bw. mit Ablauf des Jahres 2003 den
(Pensions)Betrieb von seiner Mutter unentgeltlich übernommen habe
(Buchwertfortführung). Bei der Berechnung der IZP sei daher der
Durchschnitt der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im Vergleichszeitraum 2001
bis 2003 (= 1.936,00 €) mit zu berücksichtigen. Die
Betrachtung des Vergleichszeitraumes sei aber nicht von einer bestimmten Art der
Gewinnermittlung abhängig (vgl. angefochtener Bescheid und
Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2005; Niederschrift
über die mündliche Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2006).
Der Bw. vertritt dagegen im Wesentlichen die Auffassung,
dass eine Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus
dem Vergleichszeitraum 2001 bis 2003 voraussetze, dass es sich
diesbezüglich tatsächlich um prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter handle. Das Finanzamt habe aber gegenüber der Mutter
des Bw. bescheidmäßig festgestellt, dass dieser infolge der von ihr
gewählten Gewinnermittlungsart (Gastgewerbepauschalierung) keine IZP
zustünde. Somit lägen hier also gar keine
prämienbegünstigten Investitionen in den Jahren 2001 bis 2003 vor,
weshalb im vorliegenden Fall auch kein Durchschnittswert anzusetzen sei. Auch
könne der Bw. aus dem Gesetz nicht erkennen, dass im Falle einer
Betriebsübertragung auf die im Vergleichszeitraum angefallenen
Anschaffungs- und Herstellungskosten der Rechtsvorgängerin abzustellen sei
(vgl. Berufung vom 5. September 2005; Niederschrift über die
mündliche Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine IZP von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die
Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
Gebäude,
geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden,
Personen-
und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen,
Wirtschaftsgüter,
die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die
der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient.
Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in
einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
Gemäß
§ 108e Abs. 3 erster Satz
EStG 1988 ist der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der
letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1.
Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden.
Zweck der IZP ist es, den Zuwachs an betrieblichen
Investitionen (über den Schnitt der letzten Jahre hinaus) zu fördern.
Der Investitionszuwachs ist also die Differenz zwischen den steuerlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ungebrauchten (neuen),
körperlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens,
die im Kalenderjahr 2002 bzw. 2003 bzw. 2004 angefallen sind, und dem
Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von ungebrauchten (neuen), körperlichen Wirtschaftsgütern der jeweils
drei letzten Wirtschaftsjahre (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 108e Tz 3)
Da § 108e EStG 1988 von einer betriebsbezogenen
Betrachtung ausgeht, ist im Falle einer (unentgeltlichen oder entgeltlichen)
Betriebsübertragung im Vergleichszeitraum auf die Verhältnisse des
Rechtsvorgängers abzustellen. Für die Berechnung des
Investitionszuwachses des Betriebes ist daher auf die im Vergleichszeitraum
angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers
abzustellen (hinsichtlich jenes Zeitraumes des Vergleichszeitraumes, der vor der
Betriebsübertragung liegt) (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, aaO,
§ 108e Tz 3).
Auch nach Doralt ist im Falle eines unentgeltlichen
Betriebsüberganges auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers
abzustellen (vgl. Doralt,
EStG7,
§ 108e Tz 4).
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der
o.a. herrschenden Rechtsauffassung an.
Damit ist das Schicksal der Berufung aber auch schon
entschieden, steht doch im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen fest,
dass bei der Rechtsvorgängerin des Bw. im Vergleichszeitraum 2001 bis 2003
Anschaffungs- oder Herstellungskosten betreffend
prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne - darunter sind entsprechend dem
oben Gesagten also alle ungebrauchten (neuen), körperlichen
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens zu verstehen, die
nicht im Ausschlusskatalog des § 108e Abs. 2 EStG 1988 genannt
werden - in durchschnittlicher Höhe von 1.936,00 €
angefallen sind (vgl. angefochtener Bescheid). Diese
prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind aber nach dem o.a. eindeutigen
Gesetzeswortlaut sehr wohl in die Vergleichsberechnung des § 108e Abs.
3 EStG 1988 einzubeziehen.
Dass der Rechtsvorgängerin des Bw. hinsichtlich der im
o.a. Vergleichszeitraum 2001 bis 2003 angefallenen Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten aus Gründen der von ihr gewählten
Gewinnermittlungsart (Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen) keine IZP
zustand, ändert nichts an der Eigenschaft dieser Wirtschaftsgüter als
prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0629-G/05
- Stammnummer
- 19915
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF