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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0481-W/05

1. Schätzung bei fehlender Inventur, 2. Nachweise für die Steuerfreiheit von Drittlandsexporten und innergemeinschaftlichen Lieferungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-W/05vom 15.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

eine Falzmaschine, Gewicht ca. 500 kg, frei Haus Ungarn, um S 10.000,00 vor. Laut Berufung erfolgte die Beförderung durch eine Spedition. Die Bw. legte dazu die Rechnung der Spedition ST vom 12.3.1999 über S 1.200,00 zuzüglich USt für "Ausfuhrzollabfertigung inkl. Erstellung WVB EUR 1", den Antrag auf Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung Formular EUR 1 und eine Gutschriftsanzeige der Bank über eine Zahlung der ungarischen Firma KA vor. Auch in diesem Fall wurde mit den vorgelegten Unterlagen kein Ausfuhrnachweis erbracht. Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen. AR 546: Mit Rechnung vom 14.1.1999 (AB Seite 104 und Beilage Bw. Punkt 7), Nr.: 00545/99, schrieb die Bw. der K Kft in Ungarn für einen Sammelhefter, Gewicht ca. 7.000 kg, ab Standort Wien, S 55.000,00 vor. Die Bw. legte dazu eine Speditionsrechnung vom 10.2.1999 betreffend Ausfuhrzollabfertigung inklusive Erstellung der Warenverkehrsbescheinigung und eine Gutschriftsanzeige der Bank über Bezahlung der Ausgangsrechnung S 55.000,00 durch die K Kft vor. Auch mit diesen Unterlagen wurde kein Ausfuhrnachweis erbracht. Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen. AR 891: Roland Rekord In der Rechnung Nr. 00891/00 vom 6.12.2000 (Beilagen Bw. Punkt 8) verkaufte die Bw. der B Kft in Ungarn eine Offsetdruckmaschine Roland RVK 3 b, "Plattenzylinder defekt" um S 200.000,00.Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung Seite 52 liegt dazu eine Kopie des zweiten Exemplars des Frachtbriefs mit Angabe des Versenders, des Frachtführers, des Empfängers und des Ablieferungsortes in Ungarn sowie der vollständigen Bezeichnung der Maschine samt Gewicht ein. Damit ist der Ausfuhrnachweis gemäß § 7 Abs. 5 UStG 1994 durch Versendungsbeleg erbracht. Auf dem Frachtbrief muss das Gut nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen bezeichnet werden (§ 426 Abs. 2 Z 5 HGB), die Angabe des Kaufpreises ist nicht erforderlich. Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben. Da es sich um eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung handelt, unterliegt der höhere Verkaufspreis S 1,6 Mio. nur der Ertragsteuer. AR 827: In der Rechnung vom 17.8.2000 (Beilage Bw. Punkt 9), Nr.: 00827/00, schrieben die Bw. der B Kft in Ungarn für zwei Schneidemaschinen und einen Kopierer, Gewicht 3.000 kg, frei Haus Budapest, S 2.000,00 vor. Zusammen mit der Berufung, Beilagen Punkt 9, legten die Bw. den betreffenden Frachtbrief vor, der alle wesentlichen Angaben (§ 426 Abs. 2 HGB) enthält, insbesondere Name und Adresse von Absender (Bw.), Empfänger in Ungarn, Frachtführer (G GmbH und D Kft), Bezeichnung der Ware, Ort und Tag der Übernahme der Ware und Ort der Ablieferung. Da es sich um eine Versendung handelt, ist damit der Ausfuhrnachweis gemäß § 7 Abs. 5 UStG 1994 erbracht. Dass es sich beim vorgelegten Frachtbrief um ein drittes Exemplar handelt, ist im vorliegenden Fall nicht bedenklich. Der Ausgangsrechnung der Bw. ist in der Fußzeile zu entnehmen, dass alle Forderungen an eine Factoring-Bank übertragen wurden und Zahlungen nur zu Gunsten dieser Bank geleistet werden können. Da es sich um eine Forderungsabtretung handelt reicht die Vorlage des dritten Exemplars des Frachtbriefes als Ausfuhrnachweis iSd § 7 Abs. 5 Z 1 UStG 1994 aus. Dieser Fall ist mit jenen bei Kolacny-Caganek, aaO. § 7 Anm. 24a, geschilderten Fällen vergleichbar. Ein "Stempel" (offenbar gemeint: zollamtliche Ausgangsbestätigung), wie das FA im Vorlagebericht Verf. 46 an den UFS angibt, ist vom Gesetz bei Vorlage eines Versendungsbeleges (Frachtbrief) nicht gefordert. Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben. AR 752, AR 734 Mit diesen beiden Rechnungen vom 22.2.2000 über S 350.000,00 und vom 6.2.2000 über S 260.000,00 (AB Seite 141f) verkaufte die Bw. insgesamt vier Druckereimaschinen an die A GmbH, graphische Maschinen Export Import, in Deutschland. In der Beilage zur Berufung Punkt 10 legten die Bw. ein Schreiben der A GmbH vom 22. Jänner 2004 vor, wonach die von den beiden Rechnungen erfassten Maschinen ordnungsgemäß in Deutschland angekommen seien. Da die Lieferung frei Haus erfolgt sei, liege der A GmbH keine Spediteurbescheinigung vor. Dem Briefkopf des Schreibens ist die UID-Nummer der A GmbH zu entnehmen. In der Buchhaltung der Bw. wurden diese beiden Rechnungen als "I. g. Lieferung EU 0%" (Konto 4440) behandelt. Weiters legten die Bw. eine Rechnung der Spedition ST an die Bw. vom 17.2.2000 vor, in der ua. die Lieferung von drei der vier Maschinen (K-Offset, Roland Favorit, Polar 115, jeweils aus AR 734) an die A GmbH in Deutschland erwähnt ist. Nach dem Vorbringen der Bw. handelt es sich um eine steuerbereite innergemeinschaftliche Lieferung, wobei eine Beförderung durch eine Spedition vorliegen soll. Deutschland gilt als übriges Gemeinschaftsgebiet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Binnenmarkregelung (BMR) ist die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Gemäß Art 7 Abs. 1 BMR ist Voraussetzung, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (Z 1) und der Abnehmer ua. ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (Z 2 lit. a) und der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Erwerber in einem anderen Mitgliedstatt steuerbar ist (Z 3). Der Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist in der auf Grundlage des Art. 7 BMR ergangenen Verordnung BGBl. 1996/401 (VO) geregelt: Gemäß § 1 VO muss der Unternehmer im Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Für den Fall der Versendung ist der Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 VO durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (Z 1) und Versendungsbelege iSd § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke (Z 2) zu erbringen. Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er gemäß § 3 Abs. 2 VO den Nachweis auch nach § 2 erbringen. Gemäß § 2 VO ist (im Fall der Beförderung) der Nachweis durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (Z 1), weiters durch den handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferscheine (Z 2), und durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers (Z 3) zu erbringen. Im berufungsgegenständlichen Fall ist der Nachweis gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 2 VO als erbracht anzusehen: Das Schreiben der A GmbH vom 22. Jänner 2004 ist als Empfangsbestätigung iSd § 2 Z 2 VO zu werten. Die beiden Ausgangsrechnungen wurden bereits bei der Betriebsprüfung vorgelegt (Z 1), der Beleg über den Bestimmungsort (Z 2) ergibt sich aus der Speditionsrechnung betreffend die drei Maschinen der AR 734, für die Druckmaschine Heidelberg S 350.000,00 ergibt sich der Bestimmungsort bereits aus der Rechnung 752 durch die Angabe "Lieferung frei Haus" in Zusammenhang mit der Adresse der Rechnungsempfängerin. Die anderen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung wurden von der Betriebsprüferin nicht in Abrede gestellt. Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben. | | 2000 | | S | AR 752 | 350.000,00 | AR 734 | 260.000,00 | innergemeinschaftliche Lieferung | 610.000,00 AR 725: Mit Rechnung Nr. 00725/00 vom 20.1.2000 (Beilagen Bw. Punkt 11) verkaufte die Bw. der Firma C in Ungarn einen Klebebindeautomat frei Haus Budapest um S 30.000,00. Die Bw. legte dazu eine Rechnung der Spedition M vom 18.2.2000, einen Zahlschein über die Bezahlung der Speditionsrechnung S 4.936,00 und das Konto der Firma C in der Buchhaltung der Bw. vor. Auch in diesem Fall ist der Ausfuhrnachweis mangels Vorliegen der in § 7 Abs. 5 UStG 1994 genannten Unterlagen nicht erbracht. Die Bezahlung der Speditionsrechnung durch die Bw. bzw. der Ware durch die Firma C stellt ebenfalls keinen Ausfuhrnachweis dar. Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen. 3. Druckmaschine Roland Rekord Mit Rechnung vom 6.12.2000 kaufte die Bw. von der H GmbH in Wien die Druckmaschine um netto S 1,6 Mio. (AB Seite 43). In der Ausgangsrechnung Nr. 00891/00 vom ebenfalls 6.12.2000 (AB Seite 45 und Beilagen Bw. Punkt 8) stellte die Bw. der B Kft in Ungarn für diese Maschine nur S 200.000,00 netto ohne USt in Rechnung. Die beiden Gesellschafter der Bw., Herr ZB und Herr TB, waren im Zeitpunkt der Lieferung der Druckmaschine Roland Rekord im Dezember 2000 Gesellschafter der Empfängerin B Kft in Ungarn, Herr ZB war zugleich auch deren Geschäftsführer. | | Gesellschafter | Geschäftsführer | ZB | 22.6.2000 - 1.7.2003 | 22.6.2000 - 18.2.2002 | TB | 22.6.2000 - 18.2.2002 | Die Bw. legte zwei an sie zu Handen von ZB gerichtete Schreiben der B Kft vom 14. Dezember 2000 in ungarischer Sprache und deutscher Übersetzung mit folgendem Inhalt vor (Unterlagen Bw. zur Berufung Punkt 8): "Auf diesem Wege teile ich ihnen mit, dass die mit der Rechnung 00891/00 am 13.12.2000 bei mir eingetroffene Druckmaschine [.....] beschädigt angekommen ist. Der Schaden dürfte bei der Verladung passiert sein. Wir ersuchen um baldmögliche Schadensaufnahme und Reparatur. Die Fa. [B] kann die Maschine im derzeitigen Zustand nicht verwenden! Wir können daher auch den Kaufpreis nicht begleichen, bis Ihre Techniker den Schaden behoben haben." Eines der Schreiben enthält nur den ersten Satz. Weiters gaben die beiden Gesellschafter der Bw., Herr ZB und Herr TB, sowie Herr MB, der Bruder von TB, der den Gabelstapler bediente, gegenüber dem FA an, dass die Maschine bei der Verladung in Österreich beschädigt worden sei. Aus diesem Grund sei der Verkauf um S 200.000,00 unter dem Einkaufspreis von S 1,6 Mio. erfolgt. Diesen Aussagen kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Laut Rechnung der Spedition S vom 19.12.2000 (AB Seite 50) war diese für die Verladung der Maschine verantwortlich und schrieb der Bw. dafür auch ein Entgelt vor ("Ausbringung inkl. LKW-Verladung mittels Kran u. Mannschaft u. Stapler..."). Dennoch erfolgte die Verladung durch den Bruder eines der Gesellschafter der Bw. Bei dem angeblichen Unfall waren keine anderen Personen als die der Bw. Nahestehenden, nämlich ZB und MB, Bruder des anderen Gesellschafters, anwesend. Insbesondere waren keine Arbeiter der Spedition S zugegen. Außer ZB, TB und MB gibt es keine anderen Zeugen für die angebliche Beschädigung und auch keine Versicherungsmeldung. Die angebliche Beschädigung wurde auch nicht anderen Personen gezeigt. Die Abgabenbehörde hat den Sachverhalt unter Einbeziehung aller in Betracht kommender Umstände in freier Beweiswürdigung festzustellen. Dabei ist der Entscheidung jener Sachverhalt zu Grunde zu legen, dem die größere Wahrscheinlichkeit zukommt. Im vorliegenden Fall ist in Erwägung zu ziehen, dass die sich Bw. von der Spedition S Entgelt auch für die Verladung einer Druckmaschine mit dem Gewicht von immerhin 22 t in Rechnung stellen lässt und auch bezahlt, die Verladung dann jedoch selbst durch den Bruder eines der beiden Gesellschafters durchführten und dabei keine anderen Zeugen für eine angebliche Beschädigung der Maschine bei der Verladung anwesend waren. Weiters in Erwägung zu ziehen ist, dass der Transport (einschließlich Verladung) gerade dieser Maschine nicht versichert ist, sodass über die angebliche Beschädigung keine Versicherungsmeldung vorliegt. Unzutreffend ist das Vorbringen der Bw. im Schreiben an den UFS, dass bis Dezember 2000, damit gemeint vor dem gegenständlichen "Unfall", aus Kostengründen auf eine Versicherung verzichtet worden sei. Tatsächlich wurden vor dem gegenständlichen Unfall Transporte bei der Spedition S sehr wohl versichert, deren Wert zum Teil weit unter dem Einkaufspreis der gegenständlichen Druckmaschine von S 1,6 Mio. lag. Verwiesen wird auf: Rechnung der Firma S vom 27.5.1999 betreffend den Transport einer Speedmaster SM ... (AB Seite 206), Rechnung vom 10.5.1999 betreffend sechs Druckmaschinen nach Ungarn mit dem Gesamtwert S 340.000,00 (AB Seite 278), Rechnung vom 23.12.1999 betreffend Beistellung Transportgerüst und vom 31.8.1999 betreffend vier Maschinen mit einem Versicherungswert von S 500.000,00 (jeweils Beilege Bw. zur Berufung Punkt 12). Widersprüchlich sind weiters die Angaben betreffend Datierung der Ausgangsrechnung vom 6.12.2000, also vor der angeblichen Beschädigung am 12. bzw. 13.12.2000. ZB gab zunächst in der Niederschrift vom 28. Oktober 2004 vor dem FA an, er könne beim besten Willen nicht sagen, aus welchen Gründen die Datierung der Rechnung mit dem geringeren Betrag S 200.000,00 mehr als eine Woche vor der angeblichen Beschädigung erfolgt sei. Ein Monat nach der Befragung gab ZB im Schreiben an das FA vom 21. November 2004 an, "da die Zeit gedrängt habe, sei einfach das letzte Datum einer Umsatzliste verwendet" worden. Diese Angaben sind ebenso unglaubwürdig wie eine generelle Rückdatierung der Rechnungen, sei es wegen Zeitverzuges oder um gegenüber den Geschäftspartnern das Zahlungsziel früher beginnen zu lassen. Das Nichterledigen von Büroarbeit für zwei Wochen führt nicht automatisch dazu, dass nicht das aktuelle Tagesdatum verwendet wird. Auch ist nicht glaubwürdig, dass Rechnungsempfänger mit einer Vordatierung von Rechnungen einverstanden sein würden. Überdies ist auf der gegenständlichen Ausgangsrechnung an die B Kft vom 6.12.2000 kein Zahlungsziel angegeben, sodass sich aus einer angeblichen Vordatieren kein Nutzen für die Bw. ergeben würde. Auch ein "Schock" über die angebliche Beschädigung (so gemeint offenbar das Vorbringen im Schreiben an den UFS vom 27. April 2005) ist nicht nachvollziehbar, da ZB das aktuelle Tagesdatum bekannt gewesen sein wird und kein Grund ersichtlich ist, warum das unzutreffende und zufällige Datum einer Umsatzliste verwendet werden sollte. Auch schließt das händische Führen einer Umsatzliste nicht notwendigerweise aus, das aktuelle Tagesdatum zu verwenden. Die Aussagen von ZB, TB und MB sind auf das Naheverhältnis dieser Personen zur Bw. zurückzuführen. Auch das Schreiben der Empfängerin B Kft ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die beiden Gesellschafter der Bw. auch Gesellschafter der B Kft waren, ZB war überdies Geschäftsführer. ZB und MB schieden erst zweieinhalb bzw. zwei Jahre nach dem angeblichen Unfall aus, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass die Geschäftsbeziehung wegen dieses Vorfalles beendet worden sein soll. Aus einem angeblichen Anruf beim Generalimporteur wegen Ersatzteile, die dann doch nicht geliefert wurden, kann vor dem dargestellten Hintergrund nicht auf eine tatsächliche Beschädigung der Maschine geschlossen werden. Zusammenfassend ist festzustellen: Obwohl die Spedition auch für die Verladung zuständig war, wurde diese von einem Bruder eines Gesellschafters der Bw. durchgeführt. Für die bei der Verladung angeblich passierte Beschädigung gibt es keine anderen Zeugen als die der Bw. nahestehenden ZB, TB und MB. Obwohl andere Transporte mit geringerem Wert versichert wurden, existiert für diese Maschine keine Versicherung und damit keine Schadensmeldung, die eine angebliche Beschädigung von dritter Seite bestätigen würde. Bereits eine Woche vor der angeblichen Beschädigung stellte die Bw. eine Rechnung über den geringeren Betrag aus. Beide Gesellschafter der Bw. waren zugleich an der B Kft beteiligt, ZB war zugleich Geschäftsführer, sodass den beiden Schreiben der B Kft. keine Beweiskraft zukommen kann. Aus den genannten Gründen kann nicht festgestellt werden, dass die Maschine tatsächlich beschädigt worden wäre. Es folgt, dass ein Verkauf zumindest um den Einkaufspreis anzunehmen ist. Auch in anderen Fällen führte die Bw. Verkäufe in derselben Höhe des Einkaufspreises durch (vgl. obige Feststellungen zur AR 479: Einkaufs- und Verkaufspreis gleich S 210.000,00). Die Berufung betreffend Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2000 war in diesem Punkt abzuweisen. Betreffend Umsatzsteuer 2000 liegt eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung vor, der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben. 4. Sicherheitszuschläge Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Bw. bestreitet nicht, dass sie keine Inventur durchführte. Das gänzliche Fehlen einer Inventur, also die mengenmäßige Erfassung der zum Bilanzstichtag vorhandenen Waren, ist als grober Mangel der Aufzeichnungen zu werten, da dadurch das Betriebsergebnis nicht vollständig und richtig ermittelt wurde (zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Inventur siehe Doralt, EStG³, § 6 Tz 62/2). Aus dem Fehlen der Inventur ist zu schließen, dass nicht alle Geschäftsfälle ordnungsgemäß erfasst wurden. Dem Einwand von Herrn ZB, es habe sich nur um geschenkte Maschinen gehandelt, kann nicht gefolgt werden, da auch diese hätten erfasst werden müssen. Als weiterer schwerer Mangel der Aufzeichnungen ist zu werten, dass die Ausgangsrechnungen nicht vollständig erfasst wurden. Allein im Monat Dezember 1998 wurden drei Rechnungen (AR 440, 479, 545) im Gesamtbetrag von über S 660.000,00 nicht in die Buchhaltung aufgenommen. Ein weiterer schwerer Mangel ist die mehrfache Verwendung ein und der selben Rechnungsnummer, insbesondere als die Bw. die Nummerierung nicht jedes Jahr neu beginnt. So wurde die Nummer 545 sowohl in der Rechnung vom 30.12.1998 an die B Kft über S 620.000,00 als auch in der Rechnung vom 6.1.1999 an die Firma C über S 6.600,00 verwendet. Ob die doppelte Verwendung auf Grund eines Versehens erfolgte (so das Vorbringen der Bw.), ist für die Schätzungsberechtigung nicht von Bedeutung (Ritz, BAO³, § 184 Tz 6). Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt, hat die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Auf Grund der dargestellten gravierenden Mängel in den Aufzeichnungen der Bw. erscheint ein Sicherheitszuschlag von 10% als angemessen, zumal Maschinen um erhebliche Beträge, zum Teil im Bereich von mehreren hunderttausend Schilling, verkauft wurden (fehlende Inventur) und allein in einem Kalendermonat Ausgangsrechnungen über gesamt S 660.000,00 nicht erfasst wurden. Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen. 5. Zusammenfassung | Umsatzsteuer: | 2000 | | S | Umsätze 20% lt Bp. | 6.375.930,71 | Ausfuhrnachweis AR 891 | -200.000,00 | Ausfuhrnachweis AR 827 | -2.000,00 | innergemeinschaftliche Lieferung AR 752 | -350.000,00 | innergemeinschaftliche Lieferung AR 734 | -260.000,00 | Erhöhung Kaufpreis Roland Rekord | -1.400.000,00 | Umsätze 20% lt. BE | 4.163.930,71 Bei der Berechnung der Umsatzsteuer war von den Zahlen laut Erklärung auszugehen. | | 2000 | | S | Gesamtbetrag der Entgelte lt. Erkl. | 4.994.730,71 | Sicherheitszuschlag | 602.000,00 | Gesamtbetrag der Entgelte lt. BE | 5.596.730,71 | Ausfuhrlieferungen lt. Erkl. | 852.800,00 | AR 725 | -30.000,00 | Ausfuhrlieferungen lt. BE | 822.800,00 Die Änderungen bei der Umsatzsteuer wirken sich in Form der Passivierung der USt-Nachforderung auch bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus. | | 2000 | | S | AR 891 | 200.000,00 | AR 827 | 2.000,00 | AR 752 | 350.000,00 | AR 734 | 260.000,00 | Erhöhung Kaufpreis Roland Rekord | 1.400.000,00 | | 2.212.000,00 | 20% USt | 442.400,00 Die Passivierung der Umsatzsteuer ist anzupassen. Daraus ergibt sich eine Erhöhung der Einkünfte gegenüber dem angefochtenen Bescheid. Weiters ist der Verkauf der Druckmaschine Roland Rekord wegen erbrachten Ausfuhrnachweises netto zu erfassen. | Festsetzung der Einkünfte: | 2000 | | S | Gewinn lt. Bp. | 2.272.755,00 | Korrektur USt-Passivierung | 442.400,00 | USt von S 1,4 Mio. Roland Rekord | -280.000,00 | Gewinn lt. BE | 2.435.155,00 Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 2 Beilagen: Berechnungsblatt Umsatzsteuer 2000 und Feststellung der Einkünfte Wien, am 15. Dezember 2005

Normen und Schlagworte

InventurSchätzungAusfuhrnachweisFrachtbriefBeförderungsnachweisinnergemeinschaftliche LieferungEmpfangsbestätigungBestimmungsort

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0481-W/05
Stammnummer
19898
Gültig
15.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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