Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0481-W/05
1. Schätzung bei fehlender Inventur, 2. Nachweise für die Steuerfreiheit von Drittlandsexporten und innergemeinschaftlichen Lieferungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-W/05vom 15.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
eine Falzmaschine, Gewicht ca. 500 kg, frei Haus Ungarn, um S 10.000,00
vor. Laut Berufung erfolgte die Beförderung durch eine Spedition. Die Bw.
legte dazu die Rechnung der Spedition ST vom 12.3.1999 über S 1.200,00
zuzüglich USt für "Ausfuhrzollabfertigung inkl. Erstellung WVB
EUR 1", den Antrag auf Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung Formular
EUR 1 und eine Gutschriftsanzeige der Bank über eine Zahlung der
ungarischen Firma KA vor. Auch in diesem Fall wurde mit den vorgelegten
Unterlagen kein Ausfuhrnachweis erbracht.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
AR
546:
Mit Rechnung vom 14.1.1999 (AB Seite 104 und Beilage
Bw. Punkt 7), Nr.: 00545/99, schrieb die Bw. der K Kft in Ungarn für
einen Sammelhefter, Gewicht ca. 7.000 kg, ab Standort Wien, S 55.000,00
vor. Die Bw. legte dazu eine Speditionsrechnung vom 10.2.1999 betreffend
Ausfuhrzollabfertigung inklusive Erstellung der Warenverkehrsbescheinigung und
eine Gutschriftsanzeige der Bank über Bezahlung der Ausgangsrechnung S
55.000,00 durch die K Kft vor. Auch mit diesen Unterlagen wurde kein
Ausfuhrnachweis erbracht.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
AR
891: Roland Rekord
In der Rechnung Nr. 00891/00 vom 6.12.2000 (Beilagen
Bw. Punkt 8) verkaufte die Bw. der B Kft in Ungarn eine Offsetdruckmaschine
Roland RVK 3 b, "Plattenzylinder defekt" um
S 200.000,00.Im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung Seite 52 liegt dazu eine Kopie des zweiten Exemplars
des Frachtbriefs mit Angabe des Versenders, des Frachtführers, des
Empfängers und des Ablieferungsortes in Ungarn sowie der vollständigen
Bezeichnung der Maschine samt Gewicht ein. Damit ist der Ausfuhrnachweis
gemäß
§ 7 Abs. 5 UStG 1994 durch Versendungsbeleg
erbracht. Auf dem Frachtbrief muss das Gut nach Beschaffenheit, Menge und
Merkzeichen bezeichnet werden (§ 426 Abs. 2 Z 5 HGB), die Angabe
des Kaufpreises ist nicht erforderlich.
Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben. Da es sich
um eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung handelt, unterliegt der höhere
Verkaufspreis S 1,6 Mio. nur der Ertragsteuer.
AR
827:
In der Rechnung vom 17.8.2000 (Beilage Bw. Punkt 9),
Nr.: 00827/00, schrieben die Bw. der B Kft in Ungarn für zwei
Schneidemaschinen und einen Kopierer, Gewicht 3.000 kg, frei Haus Budapest,
S 2.000,00 vor. Zusammen mit der Berufung, Beilagen Punkt 9, legten
die Bw. den betreffenden Frachtbrief vor, der alle wesentlichen Angaben
(§ 426 Abs. 2 HGB) enthält, insbesondere Name und Adresse
von Absender (Bw.), Empfänger in Ungarn, Frachtführer (G GmbH und
D Kft), Bezeichnung der Ware, Ort und Tag der Übernahme der Ware und
Ort der Ablieferung. Da es sich um eine Versendung handelt, ist damit der
Ausfuhrnachweis gemäß
§ 7 Abs. 5 UStG 1994 erbracht.
Dass es sich beim vorgelegten Frachtbrief um ein drittes Exemplar handelt, ist
im vorliegenden Fall nicht bedenklich. Der Ausgangsrechnung der Bw. ist in der
Fußzeile zu entnehmen, dass alle Forderungen an eine Factoring-Bank
übertragen wurden und Zahlungen nur zu Gunsten dieser Bank geleistet werden
können. Da es sich um eine Forderungsabtretung handelt reicht die Vorlage
des dritten Exemplars des Frachtbriefes als Ausfuhrnachweis iSd § 7 Abs. 5
Z 1 UStG 1994 aus. Dieser Fall ist mit jenen bei Kolacny-Caganek, aaO.
§ 7 Anm. 24a, geschilderten Fällen vergleichbar. Ein
"Stempel" (offenbar gemeint: zollamtliche Ausgangsbestätigung), wie das FA
im Vorlagebericht Verf. 46 an den UFS angibt, ist vom Gesetz bei Vorlage
eines Versendungsbeleges (Frachtbrief) nicht gefordert.
Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.
AR
752, AR 734
Mit diesen beiden Rechnungen vom 22.2.2000 über
S 350.000,00 und vom 6.2.2000 über S 260.000,00 (AB
Seite 141f) verkaufte die Bw. insgesamt vier Druckereimaschinen an die A
GmbH, graphische Maschinen Export Import, in Deutschland. In der Beilage zur
Berufung Punkt 10 legten die Bw. ein Schreiben der A GmbH vom
22. Jänner 2004 vor, wonach die von den beiden Rechnungen
erfassten Maschinen ordnungsgemäß in Deutschland angekommen seien. Da
die Lieferung frei Haus erfolgt sei, liege der A GmbH keine
Spediteurbescheinigung vor. Dem Briefkopf des Schreibens ist die UID-Nummer der
A GmbH zu entnehmen. In der Buchhaltung der Bw. wurden diese beiden Rechnungen
als "I. g. Lieferung EU 0%" (Konto 4440) behandelt. Weiters legten die Bw.
eine Rechnung der Spedition ST an die Bw. vom 17.2.2000 vor, in der ua. die
Lieferung von drei der vier Maschinen (K-Offset, Roland Favorit, Polar 115,
jeweils aus AR 734) an die A GmbH in Deutschland erwähnt ist.
Nach dem Vorbringen der Bw. handelt es sich um eine
steuerbereite innergemeinschaftliche Lieferung, wobei eine Beförderung
durch eine Spedition vorliegen soll. Deutschland gilt als übriges
Gemeinschaftsgebiet.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Binnenmarkregelung
(BMR) ist die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Gemäß
Art 7 Abs. 1 BMR ist Voraussetzung, dass der Unternehmer oder der
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert oder versendet (Z 1) und der Abnehmer ua. ein Unternehmer
ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat
(Z 2 lit. a) und der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim
Erwerber in einem anderen Mitgliedstatt steuerbar ist (Z 3).
Der Nachweis der Beförderung oder Versendung bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen ist in der auf Grundlage des Art. 7 BMR
ergangenen Verordnung BGBl. 1996/401 (VO) geregelt: Gemäß
§ 1 VO muss der Unternehmer im Fall einer innergemeinschaftlichen
Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
oder versendet hat.
Für den Fall der Versendung ist der Nachweis
gemäß
§ 3 Abs. 1 VO durch die Durchschrift oder
Abschrift der Rechnung (Z 1) und Versendungsbelege iSd § 7 Abs. 5 UStG
1994, insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und
dergleichen oder deren Doppelstücke (Z 2) zu erbringen. Ist es dem
Unternehmer nicht möglich oder zumutbar, den Versendungsnachweis nach
Absatz 1 zu führen, kann er gemäß
§ 3 Abs. 2 VO
den Nachweis auch nach § 2 erbringen.
Gemäß
§ 2 VO ist (im Fall der
Beförderung) der Nachweis durch die Durchschrift oder Abschrift der
Rechnung (Z 1), weiters durch den handelsüblichen Beleg, aus dem sich
der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferscheine (Z 2), und durch eine
Empfangsbestätigung des Abnehmers (Z 3) zu erbringen.
Im berufungsgegenständlichen Fall ist der Nachweis
gemäß
§ 3 Abs. 2 iVm § 2 VO als erbracht
anzusehen: Das Schreiben der A GmbH vom 22. Jänner 2004 ist als
Empfangsbestätigung iSd § 2 Z 2 VO zu werten. Die beiden
Ausgangsrechnungen wurden bereits bei der Betriebsprüfung vorgelegt
(Z 1), der Beleg über den Bestimmungsort (Z 2) ergibt sich aus
der Speditionsrechnung betreffend die drei Maschinen der AR 734, für
die Druckmaschine Heidelberg S 350.000,00 ergibt sich der Bestimmungsort
bereits aus der Rechnung 752 durch die Angabe "Lieferung frei Haus" in
Zusammenhang mit der Adresse der Rechnungsempfängerin.
Die anderen Voraussetzungen für eine
innergemeinschaftliche Lieferung wurden von der Betriebsprüferin nicht in
Abrede gestellt.
Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.
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2000
|
|
S
|
AR
752
|
350.000,00
|
AR
734
|
260.000,00
|
innergemeinschaftliche
Lieferung
|
610.000,00
AR
725:
Mit Rechnung Nr. 00725/00 vom 20.1.2000 (Beilagen Bw.
Punkt 11) verkaufte die Bw. der Firma C in Ungarn einen Klebebindeautomat
frei Haus Budapest um S 30.000,00. Die Bw. legte dazu eine Rechnung der
Spedition M vom 18.2.2000, einen Zahlschein über die Bezahlung der
Speditionsrechnung S 4.936,00 und das Konto der Firma C in der Buchhaltung
der Bw. vor.
Auch in diesem Fall ist der Ausfuhrnachweis mangels
Vorliegen der in § 7 Abs. 5 UStG 1994 genannten Unterlagen nicht
erbracht. Die Bezahlung der Speditionsrechnung durch die Bw. bzw. der Ware durch
die Firma C stellt ebenfalls keinen Ausfuhrnachweis dar.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
3. Druckmaschine Roland
Rekord
Mit Rechnung vom 6.12.2000 kaufte die Bw. von der H GmbH in
Wien die Druckmaschine um netto S 1,6 Mio. (AB Seite 43). In der
Ausgangsrechnung Nr. 00891/00 vom ebenfalls 6.12.2000 (AB Seite 45 und
Beilagen Bw. Punkt 8) stellte die Bw. der B Kft in Ungarn für diese
Maschine nur S 200.000,00 netto ohne USt in Rechnung. Die beiden
Gesellschafter der Bw., Herr ZB und Herr TB, waren im Zeitpunkt der Lieferung
der Druckmaschine Roland Rekord im Dezember 2000 Gesellschafter der
Empfängerin B Kft in Ungarn, Herr ZB war zugleich auch deren
Geschäftsführer.
|
|
Gesellschafter
|
Geschäftsführer
|
ZB
|
22.6.2000 -
1.7.2003
|
22.6.2000 -
18.2.2002
|
TB
|
22.6.2000 -
18.2.2002
|
Die Bw. legte zwei an sie zu Handen von ZB gerichtete
Schreiben der B Kft vom 14. Dezember 2000 in ungarischer Sprache und
deutscher Übersetzung mit folgendem Inhalt vor (Unterlagen Bw. zur Berufung
Punkt 8): "Auf diesem Wege teile ich
ihnen mit, dass die mit der Rechnung 00891/00 am 13.12.2000 bei mir
eingetroffene Druckmaschine [.....] beschädigt angekommen ist. Der Schaden
dürfte bei der Verladung passiert sein. Wir ersuchen um baldmögliche
Schadensaufnahme und Reparatur. Die Fa. [B] kann die Maschine im derzeitigen
Zustand nicht verwenden! Wir können daher auch den Kaufpreis nicht
begleichen, bis Ihre Techniker den Schaden behoben haben." Eines der
Schreiben enthält nur den ersten Satz.
Weiters gaben die beiden Gesellschafter der Bw., Herr ZB
und Herr TB, sowie Herr MB, der Bruder von TB, der den Gabelstapler bediente,
gegenüber dem FA an, dass die Maschine bei der Verladung in Österreich
beschädigt worden sei. Aus diesem Grund sei der Verkauf um
S 200.000,00 unter dem Einkaufspreis von S 1,6 Mio. erfolgt.
Diesen Aussagen kann aus folgenden Gründen nicht
gefolgt werden:
Laut Rechnung der Spedition S vom 19.12.2000 (AB
Seite 50) war diese für die Verladung der Maschine verantwortlich und
schrieb der Bw. dafür auch ein Entgelt vor ("Ausbringung inkl.
LKW-Verladung mittels Kran u. Mannschaft u. Stapler..."). Dennoch erfolgte die
Verladung durch den Bruder eines der Gesellschafter der Bw. Bei dem angeblichen
Unfall waren keine anderen Personen als die der Bw. Nahestehenden, nämlich
ZB und MB, Bruder des anderen Gesellschafters, anwesend. Insbesondere waren
keine Arbeiter der Spedition S zugegen. Außer ZB, TB und MB gibt es keine
anderen Zeugen für die angebliche Beschädigung und auch keine
Versicherungsmeldung. Die angebliche Beschädigung wurde auch nicht anderen
Personen gezeigt.
Die Abgabenbehörde hat den Sachverhalt unter
Einbeziehung aller in Betracht kommender Umstände in freier
Beweiswürdigung festzustellen. Dabei ist der Entscheidung jener Sachverhalt
zu Grunde zu legen, dem die größere Wahrscheinlichkeit
zukommt.
Im vorliegenden Fall ist in Erwägung zu ziehen, dass
die sich Bw. von der Spedition S Entgelt auch für die Verladung einer
Druckmaschine mit dem Gewicht von immerhin 22 t in Rechnung stellen
lässt und auch bezahlt, die Verladung dann jedoch selbst durch den Bruder
eines der beiden Gesellschafters durchführten und dabei keine anderen
Zeugen für eine angebliche Beschädigung der Maschine bei der Verladung
anwesend waren.
Weiters in Erwägung zu ziehen ist, dass der Transport
(einschließlich Verladung) gerade dieser Maschine nicht versichert ist,
sodass über die angebliche Beschädigung keine Versicherungsmeldung
vorliegt. Unzutreffend ist das Vorbringen der Bw. im Schreiben an den UFS, dass
bis Dezember 2000, damit gemeint vor dem gegenständlichen "Unfall", aus
Kostengründen auf eine Versicherung verzichtet worden sei. Tatsächlich
wurden vor dem gegenständlichen Unfall Transporte bei der Spedition S sehr
wohl versichert, deren Wert zum Teil weit unter dem Einkaufspreis der
gegenständlichen Druckmaschine von S 1,6 Mio. lag. Verwiesen wird auf:
Rechnung der Firma S vom 27.5.1999 betreffend den Transport einer Speedmaster SM
... (AB Seite 206), Rechnung vom 10.5.1999 betreffend sechs Druckmaschinen
nach Ungarn mit dem Gesamtwert S 340.000,00 (AB Seite 278), Rechnung
vom 23.12.1999 betreffend Beistellung Transportgerüst und vom 31.8.1999
betreffend vier Maschinen mit einem Versicherungswert von S 500.000,00
(jeweils Beilege Bw. zur Berufung Punkt 12).
Widersprüchlich sind weiters die Angaben betreffend
Datierung der Ausgangsrechnung vom 6.12.2000, also vor der angeblichen
Beschädigung am 12. bzw. 13.12.2000. ZB gab zunächst in der
Niederschrift vom 28. Oktober 2004 vor dem FA an, er könne beim
besten Willen nicht sagen, aus welchen Gründen die Datierung der Rechnung
mit dem geringeren Betrag S 200.000,00 mehr als eine Woche vor der angeblichen
Beschädigung erfolgt sei. Ein Monat nach der Befragung gab ZB im Schreiben
an das FA vom 21. November 2004 an, "da die Zeit gedrängt habe,
sei einfach das letzte Datum einer Umsatzliste verwendet" worden. Diese Angaben
sind ebenso unglaubwürdig wie eine generelle Rückdatierung der
Rechnungen, sei es wegen Zeitverzuges oder um gegenüber den
Geschäftspartnern das Zahlungsziel früher beginnen zu lassen. Das
Nichterledigen von Büroarbeit für zwei Wochen führt nicht
automatisch dazu, dass nicht das aktuelle Tagesdatum verwendet wird. Auch ist
nicht glaubwürdig, dass Rechnungsempfänger mit einer Vordatierung von
Rechnungen einverstanden sein würden. Überdies ist auf der
gegenständlichen Ausgangsrechnung an die B Kft vom 6.12.2000 kein
Zahlungsziel angegeben, sodass sich aus einer angeblichen Vordatieren kein
Nutzen für die Bw. ergeben würde. Auch ein "Schock" über die
angebliche Beschädigung (so gemeint offenbar das Vorbringen im Schreiben an
den UFS vom 27. April 2005) ist nicht nachvollziehbar, da ZB das
aktuelle Tagesdatum bekannt gewesen sein wird und kein Grund ersichtlich ist,
warum das unzutreffende und zufällige Datum einer Umsatzliste verwendet
werden sollte. Auch schließt das händische Führen einer
Umsatzliste nicht notwendigerweise aus, das aktuelle Tagesdatum zu
verwenden.
Die Aussagen von ZB, TB und MB sind auf das
Naheverhältnis dieser Personen zur Bw. zurückzuführen. Auch das
Schreiben der Empfängerin B Kft ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass
die beiden Gesellschafter der Bw. auch Gesellschafter der B Kft waren, ZB war
überdies Geschäftsführer. ZB und MB schieden erst zweieinhalb
bzw. zwei Jahre nach dem angeblichen Unfall aus, sodass nicht nachvollziehbar
ist, dass die Geschäftsbeziehung wegen dieses Vorfalles beendet worden sein
soll.
Aus einem angeblichen Anruf beim Generalimporteur wegen
Ersatzteile, die dann doch nicht geliefert wurden, kann vor dem dargestellten
Hintergrund nicht auf eine tatsächliche Beschädigung der Maschine
geschlossen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen: Obwohl die Spedition
auch für die Verladung zuständig war, wurde diese von einem Bruder
eines Gesellschafters der Bw. durchgeführt. Für die bei der Verladung
angeblich passierte Beschädigung gibt es keine anderen Zeugen als die der
Bw. nahestehenden ZB, TB und MB. Obwohl andere Transporte mit geringerem Wert
versichert wurden, existiert für diese Maschine keine Versicherung und
damit keine Schadensmeldung, die eine angebliche Beschädigung von dritter
Seite bestätigen würde. Bereits eine Woche vor der angeblichen
Beschädigung stellte die Bw. eine Rechnung über den geringeren Betrag
aus. Beide Gesellschafter der Bw. waren zugleich an der B Kft beteiligt, ZB war
zugleich Geschäftsführer, sodass den beiden Schreiben der B Kft. keine
Beweiskraft zukommen kann. Aus den genannten Gründen kann nicht
festgestellt werden, dass die Maschine tatsächlich beschädigt worden
wäre.
Es folgt, dass ein Verkauf zumindest um den Einkaufspreis
anzunehmen ist. Auch in anderen Fällen führte die Bw. Verkäufe in
derselben Höhe des Einkaufspreises durch (vgl. obige Feststellungen zur AR
479: Einkaufs- und Verkaufspreis gleich S 210.000,00).
Die Berufung betreffend Feststellung der Einkünfte
für das Jahr 2000 war in diesem Punkt abzuweisen. Betreffend Umsatzsteuer
2000 liegt eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung vor, der Berufung war daher in
diesem Punkt stattzugeben.
4.
Sicherheitszuschläge
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Bw. bestreitet nicht, dass sie keine Inventur
durchführte. Das gänzliche Fehlen einer Inventur, also die
mengenmäßige Erfassung der zum Bilanzstichtag vorhandenen Waren, ist
als grober Mangel der Aufzeichnungen zu werten, da dadurch das Betriebsergebnis
nicht vollständig und richtig ermittelt wurde (zu den Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Inventur siehe Doralt, EStG³, § 6
Tz 62/2). Aus dem Fehlen der Inventur ist zu schließen, dass nicht
alle Geschäftsfälle ordnungsgemäß erfasst wurden. Dem
Einwand von Herrn ZB, es habe sich nur um geschenkte Maschinen gehandelt, kann
nicht gefolgt werden, da auch diese hätten erfasst werden
müssen.
Als weiterer schwerer Mangel der Aufzeichnungen ist zu
werten, dass die Ausgangsrechnungen nicht vollständig erfasst wurden.
Allein im Monat Dezember 1998 wurden drei Rechnungen (AR 440, 479, 545) im
Gesamtbetrag von über S 660.000,00 nicht in die Buchhaltung
aufgenommen.
Ein weiterer schwerer Mangel ist die mehrfache Verwendung
ein und der selben Rechnungsnummer, insbesondere als die Bw. die Nummerierung
nicht jedes Jahr neu beginnt. So wurde die Nummer 545 sowohl in der Rechnung vom
30.12.1998 an die B Kft über S 620.000,00 als auch in der Rechnung vom
6.1.1999 an die Firma C über S 6.600,00 verwendet. Ob die doppelte
Verwendung auf Grund eines Versehens erfolgte (so das Vorbringen der Bw.), ist
für die Schätzungsberechtigung nicht von Bedeutung (Ritz, BAO³,
§ 184 Tz 6).
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung
eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt, hat
die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen. Die Anwendung
eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht,
dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere,
nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.
Auf Grund der dargestellten gravierenden Mängel in den
Aufzeichnungen der Bw. erscheint ein Sicherheitszuschlag von 10% als angemessen,
zumal Maschinen um erhebliche Beträge, zum Teil im Bereich von mehreren
hunderttausend Schilling, verkauft wurden (fehlende Inventur) und allein in
einem Kalendermonat Ausgangsrechnungen über gesamt S 660.000,00 nicht
erfasst wurden.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
5. Zusammenfassung
|
Umsatzsteuer:
|
2000
|
|
S
|
Umsätze
20% lt Bp.
|
6.375.930,71
|
Ausfuhrnachweis
AR 891
|
-200.000,00
|
Ausfuhrnachweis
AR 827
|
-2.000,00
|
innergemeinschaftliche
Lieferung AR 752
|
-350.000,00
|
innergemeinschaftliche
Lieferung AR 734
|
-260.000,00
|
Erhöhung
Kaufpreis Roland Rekord
|
-1.400.000,00
|
Umsätze
20% lt. BE
|
4.163.930,71
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer war von den Zahlen
laut Erklärung auszugehen.
|
|
2000
|
|
S
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. Erkl.
|
4.994.730,71
|
Sicherheitszuschlag
|
602.000,00
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. BE
|
5.596.730,71
|
Ausfuhrlieferungen
lt. Erkl.
|
852.800,00
|
AR 725
|
-30.000,00
|
Ausfuhrlieferungen
lt. BE
|
822.800,00
Die Änderungen bei der Umsatzsteuer wirken sich in
Form der Passivierung der USt-Nachforderung auch bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb aus.
|
|
2000
|
|
S
|
AR
891
|
200.000,00
|
AR
827
|
2.000,00
|
AR
752
|
350.000,00
|
AR
734
|
260.000,00
|
Erhöhung
Kaufpreis Roland Rekord
|
1.400.000,00
|
|
2.212.000,00
|
20%
USt
|
442.400,00
Die Passivierung der Umsatzsteuer ist anzupassen. Daraus
ergibt sich eine Erhöhung der Einkünfte gegenüber dem
angefochtenen Bescheid. Weiters ist der Verkauf der Druckmaschine Roland Rekord
wegen erbrachten Ausfuhrnachweises netto zu erfassen.
|
Festsetzung
der Einkünfte:
|
2000
|
|
S
|
Gewinn lt.
Bp.
|
2.272.755,00
|
Korrektur
USt-Passivierung
|
442.400,00
|
USt von S 1,4
Mio. Roland Rekord
|
-280.000,00
|
Gewinn lt.
BE
|
2.435.155,00
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
2
Beilagen: Berechnungsblatt Umsatzsteuer 2000 und Feststellung der
Einkünfte
Wien, am 15.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
InventurSchätzungAusfuhrnachweisFrachtbriefBeförderungsnachweisinnergemeinschaftliche LieferungEmpfangsbestätigungBestimmungsort
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-W/05
- Stammnummer
- 19898
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF