Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0481-W/05
1. Schätzung bei fehlender Inventur, 2. Nachweise für die Steuerfreiheit von Drittlandsexporten und innergemeinschaftlichen Lieferungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-W/05vom 15.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus dem gänzlichen Fehlen einer Inventur, der nicht vollständigen Erfassung der Ausgangsrechnungen und der mehrfachen Verwendung ein und der selben Rechnungsnummer ergibt sich eine Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO.
Ein Frachtbrief stellt nach § 7 Abs 5 UStG 1994 auch ohne zollamtliche Ausgangsbestätigung einen Ausfuhrnachweis dar. Dagegen entsprechen Nachweise über den Import ins Drittland ohne Ausfuhrbescheinigung der Ausgangszollstelle, Zahlungsvermerke auf Rechnungen oder bloße Speditionsrechnungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausfuhrnachweis.
Für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist es nach § 2 der VO 401/1996 ausreichend, wenn der liefernde Unternehmer eine Abschrift der Rechnung, eine Empfangsbestätigung und einen Beleg über den Bestimmungsort als Beförderungsnachweise vorlegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch Stb., vom
6. Februar 2004 gegen die Bescheide des FA Tulln vom 8. Jänner
2004 betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte 1998 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1998 und 1999 wird als unbegründet
abgewiesen. Diese Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird teilweise stattgegeben. Der
Umsatzsteuerbescheid 2000 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Zahllast
beträgt € 30.880,29 (S 424.922,00).
Die Berufung betreffend und
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr
2000 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Feststellung der Einkünfte und deren Verteilung sind der Beilage zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
a) Bescheide
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht und wurde mit Vertrag vom 23. März 1995
gegründet. Gesellschafter sind ZB (ZB) und BS (BS), letzterer wurde ab
1. Juli 1998 von TB (TB) abgelöst. Unternehmensgegenstand laut
Vertrag ist die Reparatur und Instandhaltung von Maschinen aller Art,
insbesondere von Druckmaschinen. In weiterer Folge handelte die Bw. auch mit
diesen Maschinen. Die Bw. ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 1
EStG 1998.
Die nachfolgenden Feststellungen der Tz 15 und 19 im
Betriebsprüfungsbericht vom 18. Dezember 2003 (Dauerbelege) sind
angefochten. Nicht angefochten und daher auch nicht berufungsgegenständlich
ist jeweils Punkt 4 der Tz 15 und 16 betreffend einen nicht
gerechtfertigten Vorsteuerbetrag von S 16.907,24 für das Jahr
1999.
Tz 15 Bemessungsgrundlagen Umsatzsteuer:
1. Folgende Ausgangsfakturen seien buchhalterisch nicht
erfasst und den Umsätzen der jeweiligen Jahre hinzuzurechnen:
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AR-Nr.
|
Datum
|
Betrag
S
|
USt
|
|
AR 540
|
Dez.98
|
14.000,00
|
0%
|
|
AR 533
|
Dez.98
|
32.130,00
|
0%
|
|
AR 545
|
Dez.98
|
620.000,00
|
0%
|
Ausfuhrnachw.
fehlt
2. Folgende fehlende Ausfuhrnachweise seien trotz
mehrmaligen Verlangen nicht vorgelegt worden und daher der Umsatzsteuer zu
unterziehen:
|
Jahr
|
AR-Nr.
|
Betrag
S
|
gesamt/Jahr
|
USt
|
1998
|
AR 440
|
43.252,00
|
|
|
|
AR 479
|
210.000,00
|
|
|
|
AR 545
|
620.000,00
|
|
|
|
|
|
873.252,00
|
174.650,40
|
1999
|
AR 709
|
1.700,00
|
|
|
|
AR 565
|
10.000,00
|
|
|
|
AR 546
|
55.000,00
|
|
|
|
|
|
66.700,00
|
13.340,00
|
2000
|
AR 891
|
200.000,00
|
|
|
|
AR 827
|
2.000,00
|
|
|
|
AR 752
|
350.000,00
|
|
|
|
AR 734
|
260.000,00
|
|
|
|
AR 725
|
30.000,00
|
|
|
|
|
|
842.000,00
|
168.400,00
3. Druckmaschine Roland Rekord AR 891 im Jahr 2000:
Unter Hinweis auf Tz 19 (siehe unten seien folgende
Umsatz- bzw. Gewinnhinzurechnungen betreffend dieser Maschine vorgenommen
worden: Differenz tatsächliche Faktura zu Einkaufspreis:
S 1,400.000,00. Dieser Betrag sei der 20%igen Umsatzsteuer zu unterziehen,
USt S 280.000,00.
5. Auf Grund der buchhalterischen Mängel würden
Sicherheitszuschläge in Höhe von 10% des Umsatzes zugerechnet.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
|
355.000,00
|
520.000,00
|
602.000,00
|
davon 20%
USt
|
71.000,00
|
104.000,00
|
120.400,00
Tz 19 Feststellungen zur Gewinnermittlung:
1. Druckmaschine Roland Rekord AR 891 im Jahr
2000:
Laut Angaben der Bw. sei diese Maschine mit Rechnung vom
6.12.2000 unter Hinweis auf Verordnung 800 von der Firma H (H) in Wien um
S 1,6 Mio. (ohne USt) erworben worden. Auf Grund einer
Überprüfung der Finanzverwaltung sei dieser Betrag jedoch der USt
unterzogen worden. Es sei weiters geplant gewesen, die Maschine von der Bw. an
die Firma B (B) in Ungarn weiterzuverkaufen. Die Weiterfakturierung an die Firma
B sei mit AR 891/00 vom 6.12.2000 um S 200.000,00 (0% USt) erfolgt.
Als Erklärung dafür, dass es sich um einen viel geringeren Betrag
handle als der Einkaufspreis, sei Folgendes angegeben worden: Die Maschine sei
beim Verladen in Wien schwer beschädigt worden. Obwohl für den
Transport und das Verladen direkt bei der Firma H die Firma S (S) zuständig
gewesen sei (eine dementsprechende Rechnung sei im Rechenwerk vorhanden), sei
dieses "Missgeschick" laut Angaben des Herrn ZB einem Angestellten der Bw. [MB
(MB), Bruder des Gesellschafters TB], welcher dort mitgeholfen habe, passiert.
Aus diesem Grund hätten als Nachweis über die tatsächliche
Beschädigung der Maschine keine Versicherungsmeldung (sei nicht versichert
gewesen) bzw. Unterlagen betreffend Schadensersatzansprüche vorgelegt
werden können. Trotzdem sei diese Maschine mit den dazugehörigen
Papieren (AR mit nur noch S 200.000,00 bzw. Ausfuhrnachweis mit dem Vermerk
"Offsetdruckmaschine"-Wert S 200.000,00) nach Ungarn verbracht worden. Eine
Zahlung des ungarischen Kunden zumindest über den ausgestellten
Rechnungsbetrag habe bis dato nicht festgestellt werden können. Es habe
seitens der Bw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden können, dass es
sich bei obigem Geschäftsfall tatsächlich um einen Schadensfall handle
bzw. sei der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsgeschäften
nicht genügend Rechnung getragen worden, zumal an dem ungarischen
Unternehmen beide Gesellschafter [der Bw.], Herr ZB und Herr TB, im
Prüfungszeitraum Anteile besessen hätten. Es sei daher davon
auszugehen, dass diese Maschine um einen tatsächlichen Preis von mindestens
in der Höhe des Einkaufspreises weiterverkauft worden sei.
|
|
S
|
Verkaufspreis
lt. Bilanz
|
200.000,00
|
Verkaufspreis
lt. Bp.
|
1.600.000,00
|
Umsatzzurechnung
lt. Bp.
|
1.400.000,00
Die daraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von
S 280.000,00 werde im Jahr 2000 rückgestellt, der
Bruttorechnungsbetrag außerbilanziell hinzugerechnet.
2. Fehlende Ausgangsfakturen seien dem Gewinn des Jahres
1998 hinzuzurechnen:
|
|
S
|
|
|
Hinzurechnung
AR 0%
|
46.130,00
|
|
[Summe AR 540
und 533]
|
Hinzurechnung
AR 20%
|
744.000,00
|
brutto
|
[AR 545
zuzüglich 20% USt]
3. Fehlende Ausfuhrnachweise:
Für die unter Tz 15 genannten Ausgangsfakturen
könnten keine Ausfuhrnachweise vorgelegt werden. Die daraus resultierenden
Umsatzsteuerbeträge seien daher in den jeweiligen Jahren als Passivposten
in den Bilanzen rückzustellen.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
Rückstellung
lt. Bp.
|
174.650,40
|
13.340,00
|
168.400,00
5. Buchhalterische Mängel:
Fehlende
Inventuren im gesamten Prüfungszeitraum
Laut
Angaben der Bw. würden AR-Nummern, welche storniert würden, wieder
verwendet (unter Hinweis auf AR 545/98: zuerst S 6.600,00 Storno
danach S 620.000,00). Seitens der Betriebsprüfung seien fehlende
Rechnungen daher nicht feststellbar (obige Rechnung über S 620.000,00
sei nachträglich vorgelegt - nicht verbucht worden)
Stornos
bzw. Gutschriften an Kunden obwohl Maschinen nicht retour kommen
würden
Einkauf
Ägypter: keine zusätzlichen Unterlagen vorgelegt; nicht erkennbar, ob
Maschineneinkauf oder Reparatur
Keine
Gewährleistungsansprüche der Kunden betreffend Verzögerung der
Inbetriebnahme vorgelegt, kein Schriftverkehr über Mängel
vorgelegt
Druck
AR-Formulare ab 1999 geändert in Euro und S, danach jedoch Rechnungen mit
nur S-Ausweis
Keine
Unterlagen betreffend Maschineneinkauf Firma H bzw. Weiterverkauf an B
Aus obigen angegebenen Mängel sei es der
Betriebsprüfung nicht möglich, eine Mengenrechnung der gekauften und
verkauften Maschinen durchzuführen. Obwohl die Bw. mehrmals dazu
aufgefordert worden sei, sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden. Es
werde daher seitens der Betriebsprüfung ein Sicherheitszuschlag in
folgender Höhe vorgenommen:
|
|
S
netto
|
1998
|
355.000,00
|
1999
|
520.000,00
|
2000
|
602.000,00
Diese Beträge seien den Gewinnen der jeweiligen Jahre
hinzuzurechnen.
Die Betriebsprüfung nahm folgende Änderungen
vor:
|
Umsatzsteuer:
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
Umsätze
20% inkl. Eigenverbrauch lt. Erkl.
|
1.746.174,53
|
3.324.132,09
|
3.531.930,71
|
fehlender
Ausfuhrnachweis
|
873.252,00
|
66.700,00
|
842.000,00
|
Sicherheitszuschlag
|
355.000,00
|
520.000,00
|
602.000,00
|
Druckmaschine
RR
|
|
|
1.400.000,00
|
Umsätze
20% lt. Bp.
|
2.974.426,53
|
3.910.832,09
|
6.375.930,71
|
|
|
|
|
Festsetzung
der Einkünfte:
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
Gewinn lt.
Erkl.
|
678.509,24
|
501.248,46
|
436.570,20
|
Vorsteuer
|
|
-16.907,24
|
|
USt lt.
Bp.
|
-245.650,40
|
-117.340,00
|
-568.800,00
|
nicht
verbuchte AR 0%
|
46.130,00
|
|
|
Sicherheitszuschlag
brutto
|
426.000,00
|
624.000,00
|
722.400,00
|
nicht
verbuchte AR 20% brutto
|
744.000,00
|
|
|
Verkauf Roland
Rekord brutto
|
|
|
1.680.000,00
|
Gewinn
(Zwischenbetrag)
|
1.648.988,84
|
991.001,22
|
2.270.170,20
|
steuerliche
Hinzurechnung lt. Erkl.
|
3.043,00
|
823,00
|
2.585,00
|
Gewinn lt.
Bp.
|
1.652.031,84
|
991.824,22
|
2.272.755,20
|
gerundet
|
1.652.032,00
|
991.824,00
|
2.272.755,00
Das zuständige Finanzamt (FA) folgte diesen
Feststellungen und erließ am 8. Jänner 2004 nach
Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend geänderte Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
jeweils für die Jahre 1998 bis 2000.
b) Berufung
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom
6. Februar 2004 Berufung (Akt 2000 Seite 13) und ersuchte
für die "Aufsetzung einer Begründung" um Frist bis zum 31.
März 2004. Mit Schreiben vom 24. März 2004 (AS 14)
übersandte die Bw. dem FA eine Mappe "Beilagen zur Berufung". Mit
Mängelbehebungsbescheid vom 11. Mai 2004 teilte das FA der Bw.
mit, dass die eingebrachten Unterlagen die Berufungsbegehren nicht eindeutig
erkennen lassen würden. Mit Schreiben vom 19. Mai 2004
(AS 16) brachte die Bw. vor, "der Bescheid" werde in allen Punkten
angefochten, mit Ausnahme jener, die in der Berufungsbegründung vom
24. März 2004 dem FA bereits übergeben worden seien. Es werde
beantragt, die "Umsatz- und Feststellungsbescheide" 1998 bis 2000 vom
8. Jänner 2004 in Entsprechung der Berufungsbegründung zu
ändern. Die Begründung ergebe sich zunächst aus der bereits
genannten Begründung vom 24. März 2004, sowie aus von der
Bw. angeregten weiteren Gesprächen mit dem FA, sodass aus
verwaltungsökonomischen Gründen eine einvernehmliche Lösung
gefunden werden könne. Es werde nochmals um einen raschen
Gesprächstermin gebeten.
Laut einem Aktenvermerk des FAes vom
11. Juni 2004 (AS 17) habe der steuerliche Vertreter
persönlich vorgesprochen. Auf Grund einer Neuübernahme der Kanzlei des
bisherigen steuerlichen Vertreters der Bw. sei es bisher nicht möglich
gewesen, den Fall vollständig aufzuarbeiten und die
Berufungsbegründung über die am 24. März 2004
vorgelegten Unterlagen und das am 19. Mai 2004 eingebrachte Schreiben
zu vervollständigen und es werde um Fristverlängerung zur Nachreichung
der endgültigen Begründung bis zum 9. Juli 2004 ersucht.
Weiters werde um Akteneinsicht ersucht. Dem wurde vom FA "auf Grund der
besonderen Situation" entsprochen.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 (AS 18ff)
übermittle die Bw. folgende Stellungnahme, wobei sich die Nummerierung auf
das Konvolut Beilagen zur Berufung (Beilagen Bw.) bezieht:
1. AR 533 vom 19.12.1998, S 32.130,00 und AR 540
vom 29.12.1998, S 14.000,00: Diese beiden Ausgangsrechnungen seien
Reparaturrechnungen an die Firma C (C) in Budapest. Um die laufende
Geschäftsverbindung mit diesem Kunden nicht zu gefährden, sei auf die
Eintreibung dieser Rechnung verzichtet und die Rechnung entsprechend storniert
worden. Aus diesem Grund sei es zu keiner buchhalterischen Erfassung gekommen.
Auch die Rechnung AR 545 sei storniert worden, bevor sie dem Kunden zugestellt
worden sei und deshalb nicht in der Buchhaltung erfasst worden.
2. AR 440 vom 12.5.1998, S 43.252,00: Hierbei handle
es sich um eine Rechnung über Kleinmaterial, welches dringend zu dem Kunden
nach Budapest habe gebracht werden müssen. Um damit verbundene Wartezeiten
zu sparen, sei es verabsäumt worden, eine entsprechende Zollabfertigung
durchzuführen. Aus diesem Grund sei kein Ausfuhrnachweis vorhanden, es sei
aber auf Grund des Kassaeingangs ersichtlich, dass die entsprechenden Kleinteile
an den Empfänger K (K) geliefert worden seien.
3. AR 479 vom 15.8.1998, S 210.000,00: Der Transport
der entsprechenden Maschine sei durch die Firma W (W) durchgeführt worden.
Ein entsprechender Nachweis sei vorhanden.
4. AR 545 vom 6.1.1999, S 6.600,00: Auch hierbei
handle es sich um eine Reparaturrechnung, die zur Aufrechterhaltung der
Geschäftsverbindung mit dem kritischen Kunden nicht verrechnet, sondern
wieder storniert und aus diesem Grund nicht buchhalterisch erfasst sei.
5. AR 709 vom 12.12.1999, S 1.700,00: Der Transport
dieser Maschine an den Kunden sei durch die Firma M (M) durchgeführt
worden, die auch die Ausfuhrabfertigung übernommen habe.
6. AR 565 vom 9.3.1999, S 10.000,00: Transport bzw.
Ausfuhr dieser Maschine sei durch die Firma ST (ST) durchgeführt
worden.
7. AR 546 vom 14.1.1999, S 55.000,00: Auch hier seien
Transport und Ausfuhr von der Firma ST durchgeführt worden.
8. AR 891 vom 6.12.2000 S 200.000,00: Diese Maschine
sei im Zuge der Verladung auf Grund eines Unfalles stark beschädigt worden.
Eine entsprechende Bestätigung über den Unfallhergang liege vor.
Desweiteren liege ein Brief des Kunden vor, in dem die
Nichtfunktionstätigkeit der Maschine bestätigt werde. Aus diesem Grund
sei von einer Verrechnung des ursprünglich geplanten Verkaufspreises
abgesehen worden und habe die Maschine erheblich unter dem Einkaufspreis
verrechnet werden müssen. Der entsprechende Schaden sei voll zu Lasten der
Bw. gegangen und von keiner Versicherung gedeckt. Aus diesem Grund könne
auch keine Versicherungsmeldung über den Schadensfall vorliegen. Die
Ausfuhr der beschädigten Maschine sei durch die Firma S Spedition
durchgeführt worden.
9. AR 827 vom 17.8.2000, S 2.000,00: Der Transport
bzw. die Ausfuhr sei durch die Firma D (D) bzw. G (G) durchgeführt
worden.
10. AR 752 vom 22.2.2000, S 350.000,00 und AR 734 vom
6.2.2000, S 260.000,00: Es handle sich hierbei um innergemeinschaftliche
Lieferungen nach Magstadt bei Stuttgart an die Firma A (A). Die UID Nummern des
Empfängers seien bekannt bzw. in Ergänzung zu den beiden Fakturen
durch die A GmbH bestätigt und bekannt gegeben.
11. AR 725 vom 20.1.2000, S 30.000,00: Der Transport
und die Ausfuhr sei von der Firma M durchgeführt worden.
Die seitens der Betriebsprüfung durchgeführten
Sicherheitszuschläge zu den Umsätzen bzw. Gewinnen der jeweiligen
Jahre seien zurück zu nehmen bzw. zu vermindern, da einige der im Bericht
behaupteten Mängel durch oben genannte Punkte hätten entkräftet
werden können. Zu allen angeführten Rechnungen seien der
Betriebsprüfung am 24. März 2004 entsprechende Unterlagen
übergeben worden, die diese Begründung untermauern bzw. belegen
würden. Die Bw. habe aus diesem Grund auf die nochmalige Beilage dieser
Dokumente verzichtet. Diese Unterlagen seien aber integrativer Bestandteil
dieser Begründung. Außerdem habe die Bw. im Zuge des Verfahrens,
zuletzt schriftlich am 19. Mai 2004, weitere Gespräche mit dem FA
zur näheren Erläuterung bzw. Besprechung der umstrittenen Punkte
angeregt. Die Bw. ersuche, diese Gesprächsmöglichkeit im Zuge dieses
Berufungsverfahrens entsprechend nachholen zu können, sodass wie bereits
erwähnt aus verwaltungsökonomischen Gründen eine einvernehmliche
Lösung gefunden werden könne.
c) Stellungnahme FA
In einer schriftlichen "Sachverhaltsdarstellung Berufung
3.3.05" gab die Prüferin samt Vorlage eines eigenen Konvolutes von Beilagen
(Beilagen FA) an, die Bw. handle mit Druckmaschinen (gebraucht) und exportiere
diese großteils nach Ungarn, wobei ua. die beiden Gesellschafter, Herr ZB
und Herr TB, im Prüfungszeitraum Anteile am Hauptkunden, der Firma B Kft,
besessen hätten. Nach mehrmaligen Versuchen, einen Termin für die
Schlussbesprechung festzusetzen (persönlich und telefonisch), sei als
endgültiger Termin der 8. Oktober 2003 festgesetzt worden. Dabei
sei die Bw. nachweislich schriftlich zu Handen Herrn ZB zur Schlussbesprechung
vorgeladen und ausdrücklich auf § 149 (2) BAO hingewiesen worden.
Keiner der beiden Gesellschafter sei zum festgesetzten Zeitpunkt am FA
erschienen. Die Besteuerungsgrundlagen seien deshalb unter Zugrundelegung der
Feststellungen aus den vorgelegten Unterlagen festgesetzt worden. Mit Bescheiden
1998 bis 2000 vom 8.1.2004 seien die Abgaben festgesetzt worden. Innerhalb
offener Frist sei am 6.2.2004 Berufung gegen die Umsatzsteuer- und
Festsetzungsbescheide 1998 bis 2000 erhoben und um Verlängerung der Frist
zur Abgabe der Begründung bis 31.3.2004 ersucht. Da die Begründung,
eingelangt am 24.3.2004, nur aus einer Mappe mit diversen Beilagen bestanden
habe und weder eine Erklärung beigelegt gewesen sei, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten werde bzw. welche Änderungen beantragt würden,
sei ein Mängelbehebungsauftrag von Seiten des FAes mit Frist 11.6.2004,
verlängert bis 9.7.2004 erstellt worden. Mit Eingangsdatum 9.7.2004 seien
endgültig die angefochtenen Punkte detailliert dargestellt worden. Nach
Wiederholung der Prüfungsfeststellungen und dem Vorbringen der Bw. gab die
Prüferin an:
1. Nicht erfasste Ausgangsfakturen: Die Rechnungen AR 533
und AR 540 seien im Rechenwerk nicht vorgefunden bzw. seien keine
Stornorechnungen erstellt worden. Bei der besagten Rechnung AR 545 handle es
sich um einen Betrag von S 6.600,00, welcher wieder storniert worden sei.
Die Bw. dürfte dabei übersehen haben, dass sie im Zuge einer
Vorbesprechung im FA eine Rechnung mit derselben AR-Nr., jedoch mit einem Betrag
in Höhe von S 620.000,00 vorgelegt habe (ebenfalls gerichtet an die
Firma B Kft). Im Zuge einer Einvernahme vom 28. Oktober 2004 habe Herr ZB
zu Protokoll gegeben, dass es sich bei der "großen" AR um die letzte
Rechnung des Jahres 1998 handle und irrtümlicherweise diese AR-Nr. im
Folgejahr wieder als erste Nummer vergeben worden sei. Da diese "kleine" AR
jedoch wieder storniert worden sei (im Jahr 1999!), habe das Rechenwerk mit
dieser Nr. "545" stets "stornierte AR" assoziiert und auch die "große" AR
storniert (jedoch 1998!). Es erscheine jedoch nicht glaubwürdig, dass
Buchungsprogramme von sich aus, va. dann, wenn AR-Nummern händisch vergeben
würden und anscheinend die Fakturierung nicht automatisch verknüpft
mit Buchungen seien, bei Änderung in einem Jahr auch automatisch
Änderungen in einem Vorzeitraum vornehmen würden, auch wenn es sich um
dieselbe Buchungsnummer handle (bei vergleichbaren Unternehmen würden
Nummerierungen jährlich beginnend mit Nr. 1 vorgenommen werden und bei
etwaigen Stornos nur die im jeweiligen Jahr angesprochene Rechnung stornieren).
Die Bw. würden in der Berufung jedoch nur Stellung zu der "kleinen" AR
nehmen und die Anerkennung des Stornos, jedoch ohne Vorlage einer
Stornorechnung.
2. Fehlende Ausfuhrnachweise: Im Zuge des
Berufungsverfahrens seien folgende Unterlagen beigebracht worden:
|
AR 440
|
nur Zahlungsbestätigungen vorgelegt
|
AR 479
|
Transport durch Firma W - Importpapiere und
Auslandsüberweisungen vorhanden
|
AR 545 (große AR siehe Punkt 1)
|
keine Ausfuhrpapiere vorhanden
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AR 709
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Transportpapiere durch Sped. M vorhanden
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AR 565
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Frachtpapiere, Auslandsüberweisung vorhanden
|
AR 546
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Transport durch Sped. ST vorhanden
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AR 891
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Ausfuhrpapiere vorhanden, Re. Betrag S 200.000,00,
weitere Feststellungen weiter unten
|
AR 827
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Frachtbrief vorhanden
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AR 752, 734
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Transport nach Deutschland - UID-Nr. Empfänger
bekannt gegeben
|
AR 725
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Transportpapiere durch Sped. M vorhanden
3. AR 891, Druckmaschine Roland Rekord: Unter Hinweis auf
Tz 19 des Bp.-Berichtes sei folgender Sachverhalt ermittelt worden: Diese
Maschine sei mit Rechnung vom 6.12.2000 von der Firma H-GmbH in Wien um netto
S 1,6 Mio. erworben worden. Geplant sei gewesen, diese Maschine sofort nach
Ungarn weiterzuverkaufen und zwar an die B. Die Weiterfakturierung sei laut
Buchhaltung mit einem Betrag von S 200.000,00, Re. Nr. AR 891 vom
6.12.2000 erfolgt. Als Erklärung dafür, dass der Verkaufspreis weit
unter dem Einkaufspreis liege, sei Folgendes angegeben worden: Die Maschine sei
beim Verladen bei der Firma H in Wien schwer beschädigt worden. Obwohl
für den Transport und das Verladen die Spedition S zuständig gewesen
sei (ER im Rechenwerk vorhanden) sei dieses "Missgeschick" lt. Angabe des Herrn
ZB einem Mitarbeiter und zwar dem Bruder des Mitgesellschafters, Herrn MB
passiert. Aus diesem Grund könnten keine Nachweise über die
tatsächliche Beschädigung der Maschine vorgelegt werden (es habe kein
Versicherungsschutz bestanden bzw. könnten keine
Schadensersatzansprüche an den Spediteur gestellt werden). Die Maschine sei
jedoch wie geplant weiter verladen und mit den dazugehörigen Papieren nach
Ungarn verbracht worden. Eine Zahlung des ungarischen Kunden habe bis dato nicht
festgestellt werden können bzw. sei noch immer keine Aufnahme des
tatsächlichen Schadensausmaßes vorgenommen worden. Im Zuge des
Berufungsverfahrens seien die beiden Gesellschafter der Bw., Herr ZB und Herr
TB, sowie der Bruder MB als Zeuge, einvernommen worden. Der Zeuge bleibe bei
seiner Aussage, dass dieses Missgeschick durch ihn selbst passiert wäre. Zu
beachten sei jedoch Folgendes: Laut Rechnung der Firma S sei das Verladen und
der Transport dieser Maschine am 12. und 13. Dezember 2000 erfolgt.
Folglich sei die Beschädigung der Maschine ebenfalls an einem dieser beiden
Tage erfolgt. Die bei der Ausfuhr beigelegte Ausgangsfaktura, welche schon den
verminderten (durch die Beschädigung verursachten) Rechnungsbetrag
ausgewiesen habe, habe jedoch das Datum 6. Dezember 2000 getragen.
Darauf hingewiesen habe Herr ZB in einer schriftlichen Stellungnahme vom
21. November 2004 Folgendes angegeben: Nach dem Verladen der Maschine
sei er ins Büro gefahren, um die oben genannte Rechnung auszustellen. Da
die Zeit gedrängt habe, habe er einfach das letzte Datum auf seiner
händisch geführten Umsatzliste verwendet. Zu beachten wäre
ebenfalls, dass laut Beschuldigteneinvernahme vom 28. Oktober 2004 des
Herrn ZB keine Augenzeugen des Unfalls mit Ausnahme der beiden Gesellschafter
und des Bruders vorhanden gewesen seien, obwohl beim Verladen auch Personal der
Fa. S anwesend gewesen sei.
5. Sicherheitszuschlag auf Grund buchhalterischer
Mängel: Buchführungsmängel lt. Prüfungsbericht:
Fehlende
Inventuren
AR-Nummern,
welche storniert wurden seien, seien wieder verwendet worden, seitens der
Betriebsprüfung sei die Vollständigkeit der Belegsammlung nicht
feststellbar (AR 545)
Stornos
bzw. Gutschriften an Kunden, obwohl Maschinen nicht retour kommen
würden
Einkauf
Ägypter: keine zusätzlichen Unterlagen vorgelegt; nicht erkennbar, ob
Maschineneinkauf oder Reparatur
keine
Gewährleistungsansprüche d. Kunden vorgelegt, kein Schriftverkehr
über Mängel
Druck
AR-Formulare ab 1999 geändert (Ausdruck in Euro und S), danach jedoch
Rechnungen nur mit S-Ausweis
d) Gegenäußerung
Bw.
Mit Schreiben vom 27. April 2005 ersuchte der UFS die
Bw., zur Sachverhaltsdarstellung der Prüferin und den Beilagen der
Finanzverwaltung schriftlich Stellung zu nehmen. Im Schreiben an den UFS vom
16. Juni 2005 teilte die Bw mit:
1. Nicht erfasste Ausgangsfakturen: Hinsichtlich AR 533 und
AR 540 handle es sich - wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung des FAes
beschrieben worden sei - um Reparaturrechnungen an die Firma C Budapest, die,
aus Gründen der Kundenbindung, nicht eingetrieben und deshalb storniert
worden sei. Sie seien aus diesem Grund auch nicht in der Buchhaltung erfasst.
Hinsichtlich AR 545 sei die Sachlage seitens des FAes insofern falsch
beurteilt, als auf Grund der doppelten Vergabe der Nummer 545 für eine
Rechnung über S 6.600,00 und eine Rechnung über S 620.000,00
nicht das "Rechenwerk" bzw. Buchhaltungsprogramm, sondern die handelnden
Personen diese Nummer "545" stets als stornierte/zu stornierende
Ausgangsrechnungen assoziiert hätten. Zu diesem Fehler sei es daher an der
Schnittstelle zwischen händischer Rechnungsliste und Übernahme
(ebenfalls händisch) in das Buchhaltungsprogramm gekommen. Dazu sei zu
bemerken, dass die händisch geführte "Umsatzliste", mit deren Hilfe
die Rechnungsnummern vergeben würden, dem FA anlässlich der
Besprechung am 28. Oktober 2004 vorgelegt worden sei. Daraus sei
ersichtlich, dass die Rechnung über S 620.000,00 in der letzten Zeile
der Seite 28, die Rechnung über S 6.600,00 in der ersten Zeile
der Seite 29 dieser Umsatzliste stehe. Auch dieser Umstand habe dazu
beigetragen, dass die doppelte Vergabe dieser Rechnungsnummer nicht sofort
augenfällig geworden sei. Weiters sei zu bemerken, dass die fortlaufende
Rechnungsnummerierung seit 1995 durchgeführt werde, ohne jährlich mit
Nummer eins neu zu beginnen. Auch hier seien die Rechnungen mit der Nummer 545
nicht in der Buchhaltung erfasst worden, sondern mit dem Vermerk "Storno"
ungültig gemacht worden. Im Falle der "großen" Ausgangsrechnung
allerdings leider zu Unrecht.
2. Fehlende Ausfuhrnachweise: Wie bereits in der
Sachverhaltsdarstellung des FAes dargelegt worden sei, seien
größtenteils die Ausfuhr- bzw. Transportpapiere vorgelegt worden, die
Ausfuhrpapiere hinsichtlich AR 545 hätten leider nicht mehr ausfindig
gemacht werden können.
3. Druckmaschine Roland Rekord: Zum Sachverhalt der
Beschädigung der Maschine verweise die Bw. auf alle vorliegenden
Unterlagen, wie zB die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme des Herrn
MB [Bruder von TB] sowie die Niederschriften über die Vernehmung der Herrn
ZB und TB [Gesellschafter der Bw.]. Es sei bis zum Dezember 2000
tatsächlich so gewesen, dass aus Kostengründen auf eine Versicherung
der zu transportierenden Maschinen bzw. Maschinenteile verzichtet worden sei. Da
kein Mitarbeiter der Spedition Schaden verursacht habe, habe ebenfalls kein
Schadensersatzanspruch an den Spediteur gestellt werden können. Es sei dazu
zu bemerken, dass für das Verladen dieser Maschine ein großer
Hubstapler notwendig gewesen sei, für den ausschließlich Herr MB die
entsprechende Berechtigung ("Staplerschein") gehabt habe. Wie auch den
Vernehmungsprotokollen zu entnehmen sei, habe die Mannschaft der Spedition S
ausschließlich aus Hilfsarbeitern bestanden, die nicht über diese
Berechtigung verfügt hätten. Dies sei insofern nicht ungewöhnlich
gewesen, da bis zu diesem Zeitpunkt bereits eine längere
Geschäftsverbindung mit der Firma S vorhanden gewesen sei und alle
Verladearbeiten in Zusammenarbeit der Firmen Bw. und S erfolgt seien. Nicht in
der Sachverhaltsdarstellung des FAes erwähnt sei ein Schreiben des Kunden,
Firma B, in der der Schaden an der Maschine gerügt und festgestellt werde,
dass der Kunde die Maschine in diesem Zustand nicht verwenden könne.
Deswegen kündige B an, den Kaufpreis der Maschine solange nicht zu
begleichen, bis der Schaden behoben werde. Tatsächlich sei es so, dass der
reduzierte Kaufpreis in Höhe von S 200.000,00 bis zum heutigen Tag
nicht beglichen worden sei. Aus diesem und anderen Gründen habe sich sowohl
das Beteiligungsverhältnis der Herrn ZB und TB an der B Kft als auch die
Geschäftsbeziehung der beiden Firmen schon seit längerem zerschlagen.
Richtig sei, wie seitens des FAes festgestellt, dass die reduzierte
Ausgangsrechnung für diese Maschine mit dem Datum
6. Dezember 2000 versehen sei. Auch dieser Fehler resultiere aus der
händischen Führung der Fakturenliste, [in] der sowohl die
Rechnungsnummern als auch die Daten, Kundennamen, Verkaufspreis etc. aufgelistet
würden. Es erscheine wohl aber verständlich, dass im Zuge einer
Rechnungserstellung, bei der ein Verlust von S 1,4 Mio. schlagend werde
(Einkaufspreis der Maschine seien S 1,6 Mio. gewesen) ein derartiger Fehler
bei manueller Rechnungserstellung passieren könne. Die Bw. möchte
ausdrücklich darauf hinweisen, dass die entsprechenden Ausfuhrpapiere
für diese Maschine vorhanden seien, das Mängelrügeschreiben des
Kunden ebenfalls vorhanden und auch dem FA im Zuge der Berufung vorgelegt worden
sei, wodurch eine Umsatz- bzw. Gewinnhinzurechnung in Höhe der Differenz
zum Einkaufspreis nicht zutreffend sei. Darüber hinaus könne es, da es
sich um eine Ausfuhrlieferung handle, nicht zu einer Hinzurechnung von
S 280.000,00 Umsatzsteuer kommen. Die Tatsache, dass keine Zahlung seitens
des Kunden erfolgt sei, spreche nicht für eine Gewinnhinzurechnung sondern
dagegen.
5. Sicherheitszuschlag: Der hinzugerechnete
Sicherheitszuschlag erscheine der Bw. überhöht, da ihrer Ansicht nach
einige der beanstandeten Mängel erklärt werden könnten bzw.
Einzelfälle als systematische Vorgehensweise dargestellt worden seien. So
werde auch in der Sachverhaltsfeststellung gemeint, dass stornierte AR-Nummern
wieder verwendet würden, was mit Ausnahme des bereits beschriebenen Falles
der AR 545 grundsätzlich nicht der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der
fehlenden Inventuren im Prüfungszeitraum verweise die Bw. auf die
Niederschrift über die Vernehmung des ZB vom 28. Oktober 2004.
Hinsichtlich der Verwendung alter AR-Formulare verweise die Bw. ebenfalls auf
diese Niederschrift. Auf Grund der oben dargestellten Erläuterungen ersuche
die Bw. die entsprechenden Feststellungen der Betriebsprüfung bzw. die
daraus resultierenden Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide aufzuheben und
mit Ausnahme der Auswirkungen der AR 545 sowie der nicht anerkannten
Vorsteuerbeträge neue Bescheide gemäß den ursprünglichen
Erklärungen zu erlassen.
Anmerkung: Zu einem Punk 4 der Stellungnahme
betreffend für das Jahr 1999 nicht anerkannter Vorsteuern S 16.907,24
machte die Bw. keine Angaben, die Versagung dieser Vorsteuern wurde in der
Berufung auch nicht bekämpft.
e) Niederschriften
Herr
ZB, der Gesellschafter der Bw., gab in der Niederschrift vom
28. Oktober 2004 (Beilage 1 des FAes) an:
Zu AR 545: Diese Verbuchung sei unterblieben auf Grund
einer irrtümlichen Doppelvergabe der gegenständlichen Rechnungsnummer.
Die ursprüngliche Rechnung habe den höheren Betrag S 620.000,00
ausgewiesen, sie sei aber die letzte AR des Geschäftsjahres 1998 gewesen.
Auf Grund eines Versehens habe ZB händisch, wie bei ihm üblich, die
Nummer noch einmal als erste des Jahres 1999 vergeben. Alle Rechnungsnummern
würden fortlaufend und unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr vergeben
werden. Diese Rechnung aus dem Jahr 1999 über S 6.600,00 sei in
weiterer Folge storniert worden, weshalb die Buchhaltung mit dieser Nr 545
stets "stornierte Rechnung" assoziiert und die ursprüngliche Rechnung nicht
mehr beachtet habe. Damals habe er die Buchhaltung noch nicht monatlich zur
Kontrolle zurückerhalten. Auf Vorhalt, dass diese Rechnung die weitaus
höchste der betroffenen Zeit gewesen und ihr Fehlen auch der
Betriebsprüfung laut Mengenrechnung sofort aufgefallen sei, gab ZB an, mit
dem Ablegen in der Buchhaltungs-Lade sei die Angelegenheit für ihn
erledigt.
Zu den buchhalterischen Mängeln: Der Druck der
AR-Formulare sei ab 1999 deshalb geändert worden, weil sein Laptop mit den
neuen Formularen (€ und S) zwischenzeitlich abgestürzt und deshalb die
alten Vordrucke wieder verwendet worden seien.
"Einkauf Ägypter": Hier handle es sich um die ER
für die AR 545. Derart hohe Geschäftsfälle habe ZB leider selten,
weshalb die Zuordnung für die Betriebsprüfung sehr einfach sein
müsste.
Zum Vorwurf der fehlenden Inventur: Da die Bw. kein Lager
habe, sondern geschäftsbezogen Eingekauftes gleich verkaufen würde,
habe die Bw. folglich keine Inventur gemacht. Auf Vorhalt der
Betriebsprüfung, dass sich auf Grund der Mengenrechnung sehr wohl
Verschiebungen und daher auch Bestände über den Jahreswechsel ergeben
hätten, gab ZB an, es habe sich hiebei zumeist um geschenkte Maschinen
gehandelt, die diesbezüglichen Geschäftsfälle wären von
äußerst geringfügigem Ausmaß gewesen.
Zu Tz 19 Punkt 1 des Bp.-Berichts: Zur Aussage des MB vom
9. September 2004: Diese Aussage entspreche der Wahrheit. Zur Aussage
des TB vom 28. Oktober 2004: Diese Aussage entspreche ebenfalls der
Wahrheit. ZB selbst sei auf dem LKW gewesen, auf den die Maschine geladen
hätte werden sollen. Der Unfall sei tatsächlich so passiert, wie von
MB geschildert. Von der Firma S gebe es keine Zeugen für das
Unfallgeschehen, da sämtliche Personen in der Halle tätig gewesen
seien. Der Schaden sei den Leuten der Firma S gar nicht bekannt gegeben worden,
da diese Hilfsarbeiter seien und für die das völlig uninteressant
gewesen sei. ZB habe den entstandenen Schaden nur seinem Mitgesellschafter TB
gezeigt. Eine Schadensaufnahme sei nicht erfolgt, der Abtransport nach Ungarn
sei erfolgt wie ursprünglich vorgesehen, wie wenn nichts passiert
wäre. Das gesamte Schadensausmaß sei nicht ersichtlich gewesen, nur
dass im Farbwerk diverse Teile wie Walzenhalterungen aus Gusseisen abgebrochen
gewesen seien, was an sich schon Schlimmes habe befürchten lassen. ZB habe
mit einem Mitarbeiters des Generalvertreters der Maschine in den nächsten
Tagen telefoniert, ihm den Vorfall geschildert und insbesondere gefragt, ob es
ein gebrauchtes unteres Farbwerk gebe. Dieser habe wie befürchtet nein
gesagt. Es sei eine Fakturierung von S 1,6 Mio., also in Höhe des
Einkaufspreises, an die Fa. B geplant gewesen, tatsächlich seien von ZB,
die Rechnung habe wie üblich er geschrieben, S 200.000,00 fakturiert
worden. Auf Grund des aufgetretenen Schadens habe ZB den Wert der Maschine
einmal vorläufig auf ca. ein Zehntel des Marktwertes geschätzt. Wie
sich nachträglich herausgestellt habe, sei dies auch zu hoch gegriffen
gewesen, da ein Totalschaden vorgelegen sei. Das Datum auf der Rechnung der
Firma S 12. und 13. werde sicherlich das Datum des Abbaus und des Transportes
gewesen sein. Warum die Rechnung der Bw. an die Firma. B vom 6.12.2000 stamme,
also aus einer Zeit, in welcher der gegenständliche Schaden noch nicht
vorgelegen sei, könne ZB beim besten Willen nicht sagen.
Nach dieser Einvernahme gab Herr ZB mit Schreiben an das FA
vom 21. November 2004 betreffend Stellungnahme zu AR 891/00 v.
6.12.2000 an, er sei nach der unglückseligen Verladung der Maschine ins
Büro gefahren, um die oben genannte Rechnung nach einigen Telefonaten mit
dem Empfänger der Maschine auszustellen. Da die Zeit gedrängt habe,
habe er einfach das letzte Datum auf seiner händisch geführten
Umsatzliste verwendet. Alle nachher ausgestellten Rechnungen - obwohl
datumsmäßig vor der Verladung - seien später ausgestellte
Rechnungen, da die Bw. ihre Rechnungen fast immer rückdatieren würde.
Dies geschehe, weil ZB oft bis zu zwei Wochen nicht dazukomme, Büroarbeit
zu erledigen. Es sei leider notwendig, die Rechnungen so zu datieren, da die
Kunden der Bw. keine besonders pünktlichen Zahler seien und so das
Zahlungsziel mit dem früheren Rechnungsdatum zu laufen beginne.
Herr
TB, der andere Gesellschafter der Bw., gab in der Niederschrift vom
28. Oktober 2004 (Beilage 2 des FAes) an:
Auf Befragen zur Firma B: TB sei ca. 1998 und 1999 bei
dieser Firma mit ca. 15% beteiligt gewesen, aber relativ bald ausgestiegen, da
die Firma. nicht die erwarteten Beträge abgeworfen habe. Faktische
Machthaber seien die Gebrüder Sandor und Gyula BU (BU) gewesen. ZB und die
BU seien geschäftliche Bekannte. Das Firmengelände habe für die
eigenen Maschinen der Bw. auch zur Verfügung gestanden. Grundsätzlich
habe die Bw. am Verkauf von aus Österreich akquirierten Maschinen mehr
verdient als an ungarischen. Das habe zur Folge gehabt, dass die Brüder BU
in erster Linie an dem Verkauf von ungarischen Maschinen interessiert gewesen
seien und die Bw. benachteiligt hätten, was den Rückzug von TB zur
Folge gehabt habe. Ein persönliches Naheverhältnis zu den BU bestehe
weder von TB's noch von ZB's Seite.
Zum Vorwurf der "Überfakturierung" (vom FA offenbar
gemeint: Unterfakturierung) der Rechnung AR 891: Grundsätzlich sei der
Abbau der gegenständlichen Druckmaschine der Bw. oblegen. Die Firma S habe
nur Sub-Tätigkeit ausgeübt. Auf Vorhalt der ER 213700 vom
19.12.2000: Der Abbau, also das Zerlegen sei davon nicht erfasst gewesen. Diese
Tätigkeit sei durch die Bw. erfolgt. Als Erfüllungsgehilfe habe der
Bruder von TB, Herr MB, gedient. Auf Vorhalt der Aussage des MB vom
9. September 2004: Diese Aussage entspreche grundsätzlich der
Wahrheit, mit Ausnahme des Satzes, der sich auf die offensichtlich gemeinte
Anwesenheit von TB beim direkten Unfallgeschehen beziehe. TB selbst habe den
Unfall nicht unmittelbar miterlebt. Er sei gerade in der Halle gewesen, der
Unfall sei an der etwas abschüssigen Ausfahrt aus dieser Halle geschehen.
Auf Grund des Lärms in der Halle sei nichts zu hören gewesen. ZB sei
unmittelbarer Zeuge des Geschehens gewesen. Auf Vorhalt, warum der Bruder TB mit
dem der Firma S gehörigen Stapler gefahren sei und nicht ein Arbeiter
dieser Firma: Der damalige Arbeitsablauf habe dies erfordert. Grundsätzlich
sei die Bw. mit TB ein eingespieltes Team gewesen. Der Schaden sei mit freiem
Auge ersichtlich gewesen. Eine Schadensaufnahme sei nicht erfolgt. In weiterer
Folge habe sich die Bw. beim Generalimporteur erkundigt, der habe übers
Telefon gesagt, dass die Reparatur voraussichtlich so und soviel kosten
würde. Als Gewinn wäre ein Verkaufspreis inklusive Aufstellung und
Inbetriebnahme von S 2 Mio. minus Erwerbspreis von S 1,6 Mio. minus
entsprechende Kosten. Der Gewinn hätte maximal S 200.000,00 betragen.
Mit der Fakturierung habe TB nichts zu tun gehabt, dies sei durch ZB erfolgt.
Daher könne TB auch zu den übrigen Punkten des Bp.-Berichtes nichts
aus unmittelbarer Wahrnehmung sagen.
Herr
MB, der Bruder von TB, gab in der Niederschrift vom 9. September 2004
(Beilage 3 des FAes) an:
Im Dezember 2000, genaues Datum nicht erinnerlich, habe
ihn sein TB Bruder ersucht, eine Druckmaschine Roland Rekord zu verladen. Sein
Entgelt sei sehr geringfügig gewesen, "Irgendetwas" habe er schon
dafür bekommen. An und für sich sei mit der Verladung die Firma S
beauftragt gewesen, die diese Verladung teilweise mit Mithilfe der Bw. und MB
auch durchgeführt habe. MB sei mit einem der Firma S gehörigen
Gabelstapler gefahren, es sei der einzige große Stapler gewesen, der am
Schauplatz dieses Geschehens vorhanden gewesen sei. Von der Firma S seien einige
Personen anwesend gewesen, deren Namen MB nicht mehr wisse. Der
Partieführer sei der "Fredl" gewesen. MB sei an diesem Tag mit dem Stapler
gefahren und habe sonstige anfallende Arbeiten erledigt. Im Zuge einer
Staplerfahrt sei ihm das Missgeschick passiert, dass das Farbzeug der Maschine
von der Gabel gerutscht und aus ca. 15 bis 20 cm Höhe auf den Boden
geschlagen sei. Dabei habe sich das Farbwerk etwas verzogen und sei sichtlich
beschädigt gewesen. Bei dem Zwischenfall seien der Bruder TB und ZB
anwesend gewesen. Von der Firma S sei gerade niemand anwesend gewesen, die seien
gerade alle in der Halle beschäftigt gewesen (wahrscheinlich acht
Personen). MB wisse nicht, ob bzw. wer von der Firma S den Schaden mitbekommen
habe. Der Verladungsprozess sei dennoch fortgesetzt worden, das
Schadensausmaß sei zunächst nicht genauer untersucht worden. Vorher
sei diese Maschine voll und dem Alter entsprechend funktionsfähig gewesen,
das könne er mit Sicherheit sagen. MB sei seit November 2001 bei der Bw.,
aus der der Bruder mittlerweile ausgeschieden sei, angestellt.
In einem schriftlichen "Vermerk" vom
23. Dezember 2003 (Beilage Bw. Punkt 8) gab Herr MB auf dem
Geschäftspapier der Bw. an, dass ei seinem Bruder TB und seinem
Geschäftspartner ZB im Dezember 2000 bei der Verladung der Druckmaschine
unentgeltlich und aus Interesse geholfen habe, da bereits besprochen gewesen
sei, dass er nach Beendigung der HTL bei der Bw. angestellt werde. Da sie mit
der Verladung bereits im Zeitverzug gewesen seien, sei MB mit einem Gabelstapler
mit einem schweren Maschinenelement zum LKW gefahren. Durch eine Bodenunebenheit
sei die Maschine von der Gabel gerutscht und dadurch beschädigt worden. Die
Höhe des Schadens sei ihm nicht bekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Nicht erfasste
Fakturen
Diese Feststellung der Betriebsprüfung betrifft die AR
540, 533 und 545 aus dem Jahr 1998:
Am 24. März 2004 legte die Bw. im
Punkt 1 des Konvoluts "Beilagen zur Berufung" die beiden Rechnungen an die
Firma C in Budapest vor:
|
Datum
|
Nummer
|
|
S
|
29.12.1998
|
00540/98
|
Reparatur Falzmaschine ...
|
14.000,00
|
19.12.1998
|
00533/98
|
Standzeit Mannschaft und Kran, unnötiges Halteverbot
...
|
32.130,00
Beide Rechnungen wurden ohne Umsatzsteuer ausgestellt.
Beide Rechnungen enthalten den handschriftlichen Vermerk "storno". Die Bw. gibt
an, aus Gründen der "Kundeneinbindung" die beiden Rechnungen nicht
eingetrieben zu haben und daher seien die Rechnungen nicht in der Buchhaltung
erfasst worden.
Mit Rechnung Nr.: 00545/98 H vom 30.12.1998 (AB
Seite 251), schrieb die Bw. der B Kft in Ungarn für eine Miller
Offsetdruckmaschine und weitere Geräte, Gewicht 12.000 kg, frei Haus
Budapest, insgesamt S 620.000,00 vor. Dieser Rechnung ist nicht zu
entnehmen, dass es sich um eine Reparaturrechnung handeln würde (wie die
Bw. vorbringt), auch enthält diese Rechnung keinen Vermerk eines Stornos.
Auf die weiteren Feststellungen zu dieser Rechung in Punkt 2 der
Berufungsentscheidung, fehlende Ausfuhrnachweise, AR 545, wird verwiesen.
Durch die Ausstellung der Rechnungen findet eine
Gewinnrealisation statt. Die Bw. ermittelt den Gewinn mit
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG 1988) und erzielte
durch die Rechnungsausstellung eine Forderung. Die Bw. konnte nicht nachweisen,
dass die drei Rechnungen mit Schreiben an die Empfänger Firma C oder B Kft
tatsächlich storniert oder widerrufen worden wären. Solche Schreiben
wurden von der Bw. selbst nach Hinweisen der Prüferin (Stellungnahme zur
Berufung) nicht vorgelegt. Eine angebliche Stornierung ist somit nicht nach
außen in Erscheinung getreten. Bezüglich der Rechnung vom 30.12.1998
über S 620.000,00 (von der Bw. als "große" Ausgangsrechnung 545
bezeichnet) gab die Bw. selbst im Schreiben an den UFS vom
27. April 2005, Punkt 1, an, dass die Nichterfassung in der
Buchhaltung zu Unrecht erfolgte.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
2. Fehlende
Ausfuhrnachweise
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 ist die Ausfuhrlieferung steuerfrei.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 liegt eine Ausfuhrlieferung vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der
Lieferung in das Drittland befördert oder versendet.
Drittland sind alle Gebiete, die nicht Gemeinschaftsgebiet
sind, somit Österreich und die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (§ 1 Abs. 3 UStG 1994). Für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum gilt Ungarn als Drittland.
Beförderung bedeutet, dass der Unternehmer selbst
tätig wird (Ruppe, UStG³, § 7 Tz 49).
Eine Versendung liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen
Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche
Beförderung durch eine Spedition besorgt wird (Hinweis § 7
Abs. 1 Z 1 auf § 3 Abs. 8 UStG 1994).
Gemäß
§ 7 Abs. 5 UStG 1994 ist
die Versendung des Gegenstandes in das Drittland durch Versendungsbelege, wie
Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder
deren Doppelstücke nachzuweisen.
An Stelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den
Ausfuhrnachweis auch durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen
Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung (Z 1 ) oder durch die mit der
zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der
Ausfuhr (Z 2) führen.
Gemäß
§ 7 Abs. 6 Z 2 UStG
1994 hat der Unternehmer im Fall der Beförderung des Gegenstandes in das
Drittland den Ausfuhrnachweis durch eine mit der zollamtlichen
Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung der Ausfuhr
(lit. a) oder eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der
zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung zu
führen, wenn eine schriftliche Anmeldung nach den zollrechtlichen
Vorschriften nicht erforderlich ist (lit. b).
Unter schriftlicher Anmeldung in der Ausfuhr ist das
Exemplar 3 des Einheitspapiers gemäß Anhang 31 ZK-DVO zu verstehen.
Dieses ist von der Ausgangszollstelle mit der zollamtlichen
Ausgangesbestätigung zu versehen. Ausgangszollstelle ist die letzte
Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
(Art. 793 Abs. 2 lit c ZK-DVO, zur schriftlichen Anmeldung in der
Ausfuhr siehe Kolacny-Caganek, UStG ³, § 7 Anm. 24c).
Die Erbringung des Ausfuhrnachweises obliegt dem
Abgabepflichtigen (§ 7 Abs. 4 UStG 1994). Der Ausfuhrnachweis ist
materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Ist diese
Voraussetuzung nicht erfüllt, dann ist die Steuerfreiheit selbst dann zu
versagen, wenn die üblichen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind
(VwGH 27.2.2002, 2000/13/0197, unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung).
AR
440:
In der Rechnung Nr.: 00440/98 vom 12.5.1998 (Arbeitsbogen
Bp. Seite 90), schrieb die Bw. der K Kft in Ungarn für Ersatzteile
S 43.252,00 vor. Die Bw. gab im Berufungsverfahren an, das Kleinmaterial
sei von ihr selbst nach Ungarn gebracht worden und um Wartezeit zu sparen, sei
eine Zollabfertigung verabsäumt worden. Es liegt der Fall einer
Beförderung durch den Unternehmer vor. Es ist an der Bw. gelegen, die
zollamtlichen Ausgangsbestätigung als Voraussetzung für die
Steuerfreiheit beizubringen (§ 7 Abs. 6 Z 2 UStG 1994). Das
Motiv der Bw. für die Unterlassung ist nicht relevant. Die Bezahlung der
Ware ist keine Voraussetzung zur Erlangung der Steuerbefreiung. Ein
Zahlungsvermerk auf der Rechnung oder ein Kassaeingangsbeleg, beide von der Bw.
selbst am 13.5.1999 angefertigt, vermögen die notwendige zollamtliche
Ausgangsbestätigung nicht zu ersetzen.
Die Vorlage der Zahlungsbestätigung reicht nicht
aus.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
AR
479:
Mit Rechnung Nr.: 00479/98 vom 15.8.1998 (AB
Seite 79), schrieb die Bw. der G Kft in Ungarn für die Maschine Harris
Collator ab Standort Föhrenau/Wiener Neustadt, Gewicht ca. 5.000 kg,
S 210.000,00 vor. Laut Berufung sei der Transport durch die Firma
Druckereiservice W durchgeführt worden.
Die Bw. legte zwei Rechnungen der Firma W in Wien vom
14.8.1998 über den Verkauf dieser Maschine um ebenfalls S 210.000,00
an die Bw. vor (Beilagen Bw. Punkt 3). Eine Rechnung ist mit 20% USt
S 42.000,00 und die andere ohne USt ausgestellt. Auf beiden Rechnungen der
Firma W ist als Lieferbedingung "FOT [free on truck] ab Standort" angegeben. Auf
der Rechnung ohne USt ist weiters angegeben: "Ware wird ins Ausland, Ungarn,
verbracht." Dass die Firma W die Maschine transportiert hätte, ergibt sich
daraus jedoch nicht, auch ist in den beiden Rechnungen nicht der Name und die
Adresse der ungarischen Firma genannt. "Free on truck" bedeutet, dass die
Maschine am Abholort für den Empfänger kostenfrei auf den LKW verladen
wird. Der Hinweis auf einer der beiden Rechnungen "Ware wird ins Ausland,
Ungarn, verbracht." deutet zusammen mit der Angabe "free on truck" darauf hin,
dass die Maschine abgeholt wurde. Auch die Rechnung der Bw. an die G Kft lautet
ab Standort Föhrenau/Wiener Neustadt und nicht frei Haus für die G Kft
in Ungarn. Ein Transport durch die Firma W kann somit nicht festgestellt
werden.
Weiters legte die Bw. eine Faxkopie des in ungarischer
Sprache verfassten Exemplars 2 des Einheitspapiers (Art. 792 ZK-DVO) vor,
das einzig einen ungarischen Stempel enthält, damit jedoch keinen
Ausfuhrnachweis iSd § 7 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 darstellt.
Dafür wäre das auf der Rückseite mit der Ausfuhrbescheinigung der
österreichischen Ausgangszollstelle versehene Exemplar 3 des
Einheitspapiers notwendig gewesen (Art. 793 Abs. 3 ZK-DVO). Ein ungarisches
Importpapier entspricht keiner der genannten Ausfuhrnachweise und ist daher
unbeachtlich (Kolacny-Caganek, aaO., § 7 Anm. 23 letzter Satz).
Die Bezahlung der Ware stellt keinen Ausfuhrnachweises
dar.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
AR
545:
Mit Rechnung Nr.: 00545/98 H vom 30.12.1998 (AB
Seite 251), schrieb die Bw. der B Kft in Ungarn für eine Miller
Offsetdruckmaschine und weitere Geräte, Gewicht 12.000 kg, frei Haus
Budapest, insgesamt S 620.000,00 vor. Die Bw. gab an, es handle sich um
eine Reparaturrechnung, die zur Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung
mit dem kritischen Kunden nicht verrechnet, wieder storniert und aus diesen
Gründen nicht buchhalterisch erfasst worden sei. Eine Reparaturleistung ist
dieser Rechnung jedoch nicht zu entnehmen. In der Beilage zur Berufung
Punkt 4 legte die Bw. eine andere Rechnung vom 6.1.1999 betreffend 7
Stunden Arbeitszeit für Miller Anleger u. Auslage über S 6.600,00
mit Nr.:00545/99, somit aus einem anderen Jahr und ohne Zusatz "H", an ein
anderes ungarisches Unternehmen, die Firma C, vor. Im Schreiben an den UFS vom
16. Juni 2005, Punkt 2, gab die Bw. schließlich an, die
Ausfuhrpapiere hätten nicht ausfindig gemacht werden können. Ein
Ausfuhrnachweis betreffend die Rechnung Nr.: 00545/98 H vom 30.12.1998 über
S 620.000,00 wurde somit nicht erbracht.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
AR
709:
Mit Rechnung Nr.: 00709/99 vom 12.12.1999 (Beilagen Bw.
Punkt 5), verkaufte die Bw. der E Kft in Ungarn genau bezeichnete 11 Geräte
(Rütteltisch, Heftmaschine etc.), Gewicht ca. 3.000 kg, um S 1.700,00
Lieferung frei Haus. Dazu legte die Bw. in der Beilage Punkt 5 eine Rechnung der
Spedition M vom 21.12.1999 über S 5.108,48 für Frachtkosten und
Ausfuhrabfertigung von Druckmaschinen, Gewicht 3.000 Kg, Warenwert
S 1.700,00, von der Bw. zur E Kft in Ungarn und ein Kontoblatt betreffend
die Spedition M in der Buchhaltung der Bw. vor. Mit Vorlage dieser Unterlagen
wurde ein Ausfuhrnachweis iSd § 7 Abs. 5 UStG 1994 jedoch nicht
erbracht.
Die Speditionsrechnung stellt keinen Ausfuhrnachweis
dar.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
AR
565:
Mit Rechnung vom 9.3.1999 (AB Seite 103 und Beilage
Bw. Punkt 6), Nr.: 00565/99, schrieb die Bw. der Firma KA (KA) in Ungarn
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
InventurSchätzungAusfuhrnachweisFrachtbriefBeförderungsnachweisinnergemeinschaftliche LieferungEmpfangsbestätigungBestimmungsort
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-W/05
- Stammnummer
- 19898
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF