Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2131-W/05
Zurückweisung eines verspätet abgegebenen Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2131-W/05vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
StB., gegen den Bescheid des Finanzamtes
Amstetten Melk Scheibbs betreffend Zurückweisung des
Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben
der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin (Bw.) vom 11. April 2005
langte beim Finanzamt Amstellen Melk Scheibbs am 13. April 2005 der
Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 ein.
In diesem
Schreiben führt die steuerliche Vertretung aus, dass die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999
"... irrtümlich am 4. August 2004 an das
Finanzamt Steyr geschickt [wurde]. Nach
einem Anruf unserer Klientin mussten wir feststellen, dass es für dieses
Jahr keinen Bescheid gibt. Vermutlich ging diese Erklärung auf dem Postweg
von Steyr nach Amstetten verloren !
Als Beweis haben wir Ihnen eine
Kopie aus unserem Postausgangsbuch beigelegt." Die Bw. beantragt
die Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen.
Mit Bescheid
vom 20. Juli 2005 wies das für die Bw. örtlich zuständige
Finanzamt den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 vom
13. April 2005 zurück.
Begründend
wurde festgehalten, dass die Antragsfrist für die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 am 31. Dezember 2004 endete. Da beim
örtlich zuständigen Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt keine
Erklärung einlangte, gilt der Anspruch gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO als verjährt.
Mit Schreiben
vom 25. Juli 2005 erhob die Bw. Berufung. "Wie
bereits in unserem ersten Schreiben vom 11. April 2005 erwähnt, wurde die
Veranlagung 1999 [der Bw.]
irrtümlich an das Finanzamt Steyr übermittelt. Wir erbrachten jedoch
den Nachweis (beiliegend) aus unserem Postausgangsbuch, dass unsererseits die
Erklärung fristgerecht übermittelt wurde." Die Bw. beantrage
der Berufung stattzugeben.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. November 2005 wies das Finanzamt
Amstellen Melk Scheibbs die Berufung als unbegründet ab, da
- beim für die Bw. zuständigen Finanzamt - kein
fristgerechter Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999
eingelangt war.
Aufgrund des
von der Bw. vorgelegten Nachweises (Postausgangsbuch) über die
fristgerechte Versendung der Arbeitnehmerveranlagung 1999, beantragt die Bw. mit
Schriftsatz vom 15. November 2005 die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als
unbestritten stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren der
Posteingang des Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999
beim für die Bw. zuständigen Finanzamt
Amstetten Melk Scheibbs mit Datum 13. April 2005 dar.
Liegen
gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 die
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung im Sinne des
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vor, so erfolgt eine
Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von
fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt
werden.
Gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre
sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig
sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des
Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter
an diese zu weisen.
Laut
Postausgangsbuch der steuerlichen Vertretung der Bw. (AN-Akt 1999, AS 6 bzw. AS
10) wurde die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1999 an das - für die Bw. unzuständige
- Finanzamt Steyr geschickt.
Zwar hat die
Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Behörde eingebrachten
Anbringens ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde zu
erfolgen, doch erfolgt sie - wie das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausgeführt hat - auf Gefahr
und zu Lasten des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige,
der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die
damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (VwGH
5.11.1981, 16/2814/80, 16/2909/80). Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung
nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt (VwGH 23.10.1986, 86/02/0135), somit
selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten
Weiterleitung (VwGH 19.12.1995, 95/20/0700, 0702) (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, § 50 Tz 5).
Dass die
Erklärung irrtümlich beim unzuständigen Finanzamt innerhalb der
fünf Jahresfrist des § 41 Abs. 2 EStG eingereicht
wurde, ändert somit nichts an den Rechtsfolgen der verspäteten
Abgabe.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2131-W/05
- Stammnummer
- 19883
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF