Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0990-L/05
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0990-L/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JP, vom 6. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 12. September
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2005:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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27.558,48
€
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Einkommensteuer
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7.174,35
€
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-5.182,40
€
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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1.991,95
€
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ergibt
folgende Einkommensteuernachforderung
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393,90
€
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Im am 12. September 2005 ergangenen
Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde dem verwitweten Berufungswerber (im
Folgenden Bw.) - seinen Angaben in der Steuererklärung entsprechend
- der Alleinerzieherabsetzbetrag i.H.v. 492 Euro zuerkannt.
In einer am 6. Oktober 2005 beim Finanzamt
eingelangten Eingabe gab der Bw. an, dass ihm bei Ausfüllen der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 insofern ein Fehler
unterlaufen sei, als seine Tochter Manuela ihr Studium an der Pädagogischen
Akademie mit Ende Februar 2004 beendet habe. Er ersuche daher um eine
Erhöhung der außergewöhnlichen Belastung.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Berufung und
erkannte in der daraufhin am 13. Oktober 2005 erlassenen
Berufungsvorentscheidung die beantragte außergewöhnliche Belastung
zwar an, berücksichtigte den Alleinerzieherabsetzbetrag jedoch deshalb
nicht mehr, weil dieser - so die Begründung - nur dann zustünde,
wenn im Kalenderjahr mehr als sechs Monate Anspruch auf Familienbeihilfe
für mindestens ein Kind bestehe.
Im Vorlageantrag beantragte der Bw. nochmalig den
Alleinerzieherabsetzbetrag und führte zur Begründung aus, dass im Jahr
2004 Familienbeihilfenanspruch für acht Monate - nämlich für die
Tochter Manuela von Jänner bis Mai und für den Sohn Gabriel von
Oktober bis Dezember - bestanden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2
EStG 1988 steht einem Alleinerzieher mit einem Kind ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 494 Euro zu. Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106
EStG 1988 mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe-)Partner lebt. Einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe
gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von 50,90 Euro für jedes Kind
zu. Als Kind im Sinne des EStG gilt nach § 106 Abs. 1 leg.cit.
ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht.
Der Bw. wendet nun ein, dass er für beide Kinder
zusammen im Kalenderjahr 2004 insgesamt für acht Monate - d.h. somit
für mehr als sechs Monate - Familienbeihilfe bezogen hätte und er
demnach Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hätte.
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es für die
Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht darauf ankommt, wie lange
alle Kinder eines Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr bei diesem gelebt
hätten bzw. für wie viele Monate er insgesamt Familienbeihilfe bezogen
hätte, Vielmehr ist jedes Kind individuell zu betrachten. Daher gilt als
"Kind" im Sinne des Einkommensteuerrechts nur ein Kind, für das mehr als
sechs Monate der Kinderabsetzbetrag bzw. der Anspruch auf Familienbeihilfe
zusteht (vgl. auch Doralt,
EStG4,
§ 106, Tz 4 f). Dies war aber bei keinem der beiden Kinder des Bw. der
Fall.
Da Voraussetzung für den
Alleinerzieherabsetzbetrag das
Vorhandensein eines "Kindes" im oben beschriebenen Sinne zur Voraussetzung hat
(Anspruch auf Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate), wovon im
gegenständlichen Fall nicht auszugehen war, konnte dieser nicht zuerkannt
werden; die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Hinsichtlich des in der Berufung gestellten Antrags auf
außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für den Besuch der
Pädagogischen Akademie der Tochter Manuela (auswärtige
Berufsausbildung) war der Berufung - entsprechend der
Berufungsvorentscheidung vom 13.Oktober 2005 - stattzugeben.
Zur Darstellung der Bemessungsgrundlagen wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2005 verwiesen.
Linz, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0990-L/05
- Stammnummer
- 19855
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF