Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0169-K/03
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung - Einhebungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-K/03vom 01.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Pfändung einer Geldforderung ist innerhalb der Verjährungsfrist zulässig.
Die Anmeldung einer Forderung im Konkurs bewirkt, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.B., W., vertreten durch K.u.Q.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwaltskanzlei, K., V.R. 19, vom
17. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes W. vom 13. März
2002 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
(§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die Abgabenschuld auf € 20.404,29
eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Fa. B. GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6.
Dezember 1993 errichtet. Gegenstand des Unternehmens war die Ausübung des
Schlosser-, Baumeistergewerbes und der Handel mit Waren aller Art. Mit Bescheid
vom 22.1.1996 wurde der Bw. als Geschäftsführer für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten iHv. ATS 1.992.819,-- zur Haftung herangezogen.
Die Abgabenschuldigkeiten setzten sich aus Umsatzsteuerzahllasten, Lohnabgaben
und Nebengebühren des Jahres 1995 zusammen. Der Haftungsbescheid wurde dem
Bw. nachweislich am 26.1.1996 zugestellt.
Der Bw. teilte zuvor dem Finanzamt mit, dass die
Gesellschaft Verbindlichkeiten iHv. ATS 4,6 Mio. bei Banken und iHv. ATS 1,3
Mio. bei der Gebietskrankenkasse habe. Die Bankschulden waren mit einer
Globalzession besichert. Am 4.3.1996 beantragte die Firma den Rückstand in
Raten zu je ATS 50.000,-- abzustatten. Laut Rückstandsausweisen entwickelte
sich der Saldo am Abgabenkonto der Gesellschaft wie folgt:
|
9.10.1996
|
ATS 1,821.036,--
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11.11.1996
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ATS 1,890.356,--
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9.12.1996
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ATS 1,812.841,--
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10.01.1997
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ATS 2,399.091,--
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10.2.1997
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ATS 2,264.922,--
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10.3.1997
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ATS 2,708.538,--
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9.4.1997
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ATS 2,433.090,--
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9.5.1997
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ATS 2,652.955,--
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9.6.1997
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ATS 2,802.381,--
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9.7.1997
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ATS 3,011.178,--
|
11.8.1997
|
ATS 3,258.646,--
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 9.1.1997 wurde der
Gesellschaftsvertrag in Punkt "Erstens" geändert und die Firma B. GmbH auf
I. GmbH umbenannt. In der Phase der Zahlungsschwierigkeiten bis zur
Konkurseröffnung ersuchte der Bw. in seiner Funktion als
Geschäftsführer mehrmals um Gewährung von
Zahlungserleichterungen. Mit Beschluss vom 1.9.1997 wurde über die
Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete
Forderungen iHv. ATS 4,672.580,-- an, welche sich aus den
Abgabenschuldigkeiten der Jahre 1995 bis 1997 zusammensetzten. Das Landesgericht
K. hob mit Beschluss vom 22.6.1998 den Konkurs nach Verteilung des
Massevermögens auf. Auf die Konkursgläubiger entfiel keine
Quote.
Mit Bescheid vom 13.3.2002 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung pfändete das Finanzamt sämtliche
Geldansprüche des Bw., welche ihm gegenüber der Fa. S. GmbH.
zustanden. Über den Bw. wurde ein Verfügungsverbot verhängt. Die
Fa. S. GmbH wurde aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung
abzugeben. Die Firma teilte mit Schriftsatz vom 8.7.2002 mit, dass gegen den Bw.
Forderungspfändungen des Finanzamtes vom 4.8.1999 iHv. € 10.000,-- und
der GKK iHv. € 3.500,-- vorgemerkt sind.
Mit Schriftsatz vom 17.4.2002 wurde
Berufung gegen den Bescheid über
die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 13.3.2002
erhoben.
Der Bw. wendet Einhebungsverjährung ein. Der
Haftungsbescheid sei am 26.1.1996 zugestellt und einen Monat nach der Zustellung
am 26.2.1996 fällig und vollstreckbar gewesen. In der Folge sei ihm
gegenüber weder ein Bescheid nach den §§ 201, 202 BAO erlassen
noch sonst eine wie immer geartete Amtshandlung gesetzt worden. Der Anspruch des
Finanzamtes sei daher zum 31.12.2001 verjährt, weil keine die
Verjährung unterbrechenden Amtshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2
BAO gesetzt worden wären. Hiezu wurde die Einvernahme des Bw.
beantragt.
Hinsichtlich der Höhe der Abgabenschuldigkeiten wendet
der Bw. ein, dass er für den Betrag iHv. € 144.823,80 zur Haftung
herangezogen worden sei. Die im angefochtenen Bescheid geltend gemachten
Abgabenschuldigkeiten iHv. € 343.368,62 bestünden nicht zu Recht.
Schriftlich führte der Bw. aus:
"Im bekämpften Bescheid wird jedoch für
eine Abgabenschuldigkeit in der Höhe von € 339.963,25
ausdrücklich aus dem Titel einer Haftungsverpflichtung meinerseits für
Abgabenverbindlichkeiten der B. GmbH die Pfändung ausgesprochen, so dass
sich der bekämpfte Bescheid schon aufgrund der Tatsache, dass diesem
hinsichtlich des überwiegenden Teiles des geltend gemachten Anspruches kein
Exekutionstitel zugrunde liegt, als unzulässig erweist."
Unter Punkt II. erhebt der Bw. Einwendungen
gemäß
§ 12 AbgEO gegen den Anspruch und begründet diesen
mit der Tatsache der Einhebungsverjährung. Das Finanzamt habe seit
Fälligkeit des Abgabenanspruches keine nach außen erkennbaren
Unterbrechungshandlungen gesetzt, sodass Einhebungsverjährung vorliege und
der geltend gemachte Anspruch des Finanzamtes nicht mehr zu Recht bestehe. Es
liege damit eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne der § 12 AbgEO
bzw. § 16 AbgEO vor, welche den exekutionsgegenständlichen Anspruch
aufhebe. Zusätzlich wendet der Bw. die Unrichtigkeit der geltend gemachten
Abgabenschuldigkeiten ein. Schließlich beantragt der Bw. die Aufhebung der
Vollstreckbarkeitsbestätigung, die Einstellung der Vollstreckung
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 7 AbgEO sowie die Aufschiebung der
Vollstreckung gemäß
§ 18 AbgEO.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni
2002 gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren insoweit statt, als es die
Pfändung antragsgemäß auf den Haftungsbetrag iHv. €
144.823,89 einschränkte. Das Finanzamt stellte fest, dass gegen den Bw.
selbst keine Unterbrechungshandlungen gesetzt und im September 1997 im
Konkursverfahren betreffend die Fa. I. GmbH Forderungen angemeldet wurden. Diese
Forderungsanmeldung stelle eine Unterbrechungshandlung im Sinne des
§ 238 Abs. 2 BAO dar. Die Konkursforderungen iHv. insgesamt
ATS 4,672.580,-- resultierten laut Rückstandsausweis vom 17.9.1997 aus
Abgabenschuldigkeiten aus den Jahren 1995 bis 1997.
Derzeit haften am Konto der Firma I. GmbH € 339.978,30
unberichtigt aus. Am 25. Juni 2003 wurde der Bw. als Geschäftsführer
dieser Firma vorgeladen zum Zwecke der Überprüfung einer weiteren
Heranziehung zur Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der Jahre 1996 und
1997.
Am 2.7.2003 teilte der Bw. mit, dass er bei der Firma K.B.
GmbH angestellt ist und monatlich brutto € 2.509,26 verdiene. Es verbleiben
ihm netto € 1.607,82. Er ist sorgepflichtig für eine
minderjährige Tochter.
Der Bw. wurde als Geschäftsführer für
Umsatzsteuerzahllasten des Jahres 1995 zur Haftung herangezogen. Von den
Abgabenschuldigkeiten des Jahres 1995 hafteten im Zeitpunkt der
Forderungsanmeldung im Konkursverfahren Umsatzsteuern iHv. ATS 201.630,--;
Lohnsteuern iHv. ATS 43.446,--; Dienstgeberbeiträge iHv. ATS 48.353,-- und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag iHv. ATS 4.797,-- aus. Im
Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung hafteten aus dem Jahre 1995 Umsatzsteuer
iHv. € 13.731,--, Lohnabgaben iHv. € 3.157,34 und
Dienstgeberbeiträge iHv. € 3.515,95 unberichtigt aus.
Erhebungen der Abgabenbehörde II. Instanz über
den Drittschuldner, die Firma S. GmbH ergaben, dass sich diese
Gesellschaft seit März 2003 in Liquidation befindet. Das Landesgericht
St.P. wies am 18.12.2002 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
mangels Vermögens ab. Infolge rechtskräftiger Abweisung des
Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens wurde die Gesellschaft
gemäß
§ 39 FBG aufgelöst.
Im Vorlageantrag
vom 23.7.2003 weist der Bw. darauf hin, dass die Berufungsvorentscheidung vom
26.6.2002 dem Bw. nicht zugestellt worden sei. Er habe erstmals am 4.7.2003 im
Zuge einer Vorsprache beim Finanzamt W. erfahren, dass in dieser Sache bereits
eine Berufungsvorentscheidung ergangen sei. Die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung sei erst Anfang Juli 2003 im Zuge der Vorsprache
erfolgt. Die Berufungsvorentscheidung enthalte keine Rechtsmittelbelehrung.
Beantragt wurde diesbezüglich die Einvernahme des Bw. sowie des
Mitarbeiters beim Finanzamt.
Tatsächlich wurde die Berufungsvorentscheidung ohne
Rückschein versandt und lässt sich aus dem Akt nicht feststellen, ob
bzw. wann diese zugestellt wurde.
Im Vorlageantrag wendet der Bw. ein, dass die
Abgabenbehörde I. Instanz selbst festgestellt habe, dass
Unterbrechungshandlungen gegenüber dem Bw. direkt nicht erfolgt wären.
Als Beweis wird die Berufungsvorentscheidung vom 26.6.2002
angeführt.
Der Bw. widerspricht der Rechtsansicht des Finanzamtes,
wonach die Anmeldung im Konkurs eine Unterbrechungshandlung im Sinne des §
238 Abs. 2 BAO ist und verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 25.6.1996, Zl. 92/17/0103. Demnach würden
Einhebungsmaßnahmen gegenüber lediglich einen von mehreren
Gesamtschuldnern demjenigen Gesamtschuldner, welcher von dieser
Einhebungsmaßnahme nicht direkt betroffen ist, nicht schaden. Der Bw.
führte schriftlich aus:
"Unter ausdrücklicher Bezugnahme u.a. auf die
(frühere) Rechtsprechung zum
vergleichbaren § 238 Abs. 2 BAO judizierte der VwGH, dass
Einhebungsmaßnahmen, die nur gegen einen von mehreren Mitschuldnern
gerichtet sind, betreffen nur dessen Einhebungsverhältnis und unterbrechen
nur die gegen diesen Schuldner laufende Verjährungsfrist. Gegenüber
einem Haftenden kommt einer nur gegen den Hauptschuldner gesetzten
Unterbrechungshandlung keine Wirksamkeit zu."
Beantragt wurde, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in
eventu die angebotenen Beweise aufzunehmen, oder in eventu den angefochtenen
Bescheid aufzuheben und die Sache an das Finanzamt
zurückzuverweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern
nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt den Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
hierbei mitzuteilen, dass die R.Ö. an der betreffenden Forderung ein
Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen
Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).
Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3
AbgEO).
Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet,
dass Einhebungsverjährung eingetreten sei. Gem. § 238 Abs. 1
BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen, binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das
Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gem. Abs. 2 leg. cit. wird die
Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
Die 5-jährige Verjährungsfrist begann mit
31.12.1996 zu laufen. Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO wird die
Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene nach
außen erkennbare Amtshandlung, wie Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung,
oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährung
neu zu laufen.
Die gegenständlichen Haftungsschulden entstanden im
Laufe des Jahres 1995. Das Finanzamt hat mit dem Haftungsbescheid vom 22.1.1996,
welcher dem Bw. unstrittig am 26.1.1996 zugestellt wurde, den Anspruch auf
Zahlung der Abgabenschuldigkeiten gegen den Bw. erworben. Der Bw. wurde dadurch
Gesamtschuldner.
Bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung
muss es sich nicht um einen Bescheid
handeln. Es ist auch nicht notwendig, dass der Abgabenschuldner Kenntnis von der
Amtshandlung erlangt. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Amtshandlung
konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des
Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach
außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch
gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung die
Feststellung getroffen, dass gegen den Bw. direkt als Haftenden tatsächlich
seit Jänner 1996 keine Handlungen gesetzt wurden, die eine
Unterbrechungswirkung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO herbeigeführt
hätten. Diese Tatsache ist unstrittig und bemerkenswert, weil es Zweck der
Heranziehung zur Haftung ist, den erworbenen Anspruch gegen einen
Geschäftsführer, welcher eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
zu verantworten hat, zeitnah durchzusetzen. Aus dem Konkursakt ergibt sich
weiters unzweifelhaft, dass das Finanzamt am 19. September 1997 im
Konkursverfahren betreffend die Fa. I. GmbH Konkursforderungen gegen die
Gemeinschuldnerin angemeldet hat. Strittig ist nun die Frage, ob diese
Forderungsanmeldung im Konkursverfahren die Wirkung einer Unterbrechung im Sinne
des § 238 Abs. 2 BAO entfalten kann.
Die Konkursforderungen iHv. insgesamt ATS 4,672.580,--
resultierten laut Rückstandsausweis vom 17.9.1997 aus Abgabenschuldigkeiten
der Jahre 1995 bis 1997. Diese Forderungsanmeldung im Konkursverfahren im
September 1997 war ausnahmslos darauf gerichtet, die Durchsetzung des
Abgabenanspruches zu erreichen.
Der VwGH hielt im Erkenntnis vom 18.10.1995, Zl.
91/13/0037, den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von
Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung
nicht mehr aufrecht und bekannte sich
zur Auffassung der "anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen"
derart, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des
in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen,
der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von
Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Der
Text dieser Vorschrift nimmt somit nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt
allein vom Anspruch.
"Jede" zur
Durchsetzung "des Anspruches"
unternommene, nach außen
"erkennbare" Amtshandlung wird als
verjährungsunterbrechend normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein
Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von
einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person in das die
Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
28.10.1998, Zl. 97/14/0160, festgestellt, dass Amtshandlungen nach
§ 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des im § 238 Abs. 1 BAO
genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger
in Betracht kommt, ohne dass es darauf ankommt, gegen wen sich solche
Amtshandlungen gerichtet hätten.
Durch die Forderungsanmeldung im Konkurs gegen die
Abgabenschuldnerin als Gemeinschuldnerin hat das Finanzamt im September 1997
eine Amtshandlung gesetzt, die auch gegen den Haftungspflichtigen
verjährungsunterbrechend wirkt. Dies ist Ausdruck der anspruchsbezogenen
Wirkung.
Das Finanzamt räumte schriftlich ein:
"Es trifft zwar zu, dass gegenüber den Bw.
selbst keine solche Handlungen gesetzt wurden, es wurde aber gegenüber der
I. GmbH, die ebenso Gesamtschuldner ist, durch die im September 1997 erfolgte
Anmeldung von Abgabenforderungen im Konkurs eine Unterbrechungshandlung
gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO gesetzt"
Die Ausführungen des Bw., dass
Einhebungsmaßnahmen bloß gegen den Mitschuldner wirken, gegen den
sie gerichtet sind, und die Anführung des Erkenntnisses vom 25.6.1996,
Zl. 92/17/0103, überzeugen nicht. Diese Rechtsmeinung trifft auf
vorliegendem Sachverhalt nicht zu, weil die Beibehaltung einer Rechtsprechung
für das Landesabgabenrecht kein Abgehen des VwGH von der neueren
Rechtsprechung zur Bundesabgabenordnung, dargelegt in der Entscheidung vom
18.10.1995, 91/13/0037, 0038, bewirkt hat.
Aus den dargelegten Gründen liegt eine
Einhebungsverjährung nicht vor. Die Einwendungen des Bw. können im
Berufungsverfahren daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig
fest, sodass auf die Einvernahme des Bw. zu den Fragen, ob gegen ihn unmittelbar
Einhebungshandlungen gesetzt wurden bzw. zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages
unterbleiben kann. Es wird ohnehin davon ausgegangen, dass die
Berufungsvorentscheidung erstmals anfangs Juli 2003 im Zuge einer Vorsprache im
Finanzamt dem Bw. zugestellt wurde.
Zum Vorbringen des Bw., es bestünde kein Anspruch in
der geltend gemachten Höhe ist festzuhalten, dass der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 22.1.1996 ausschließlich für
Abgabenschuldigkeiten des Jahres 1995 zur Haftung herangezogen wurde. In der
Forderungsanmeldung im Konkursverfahren scheinen diese Umsatzsteuerzahllasten
mit ATS 201.630,-- ; Lohnsteuer iHv. ATS 43.446,-- Dienstgeberbeiträge
iHv. ATS 48.353,-- und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
iHv. ATS 4.797,-- auf. Im Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung
hafteten aus dem Jahre 1995 Umsatzsteuern iHv. € 13.731,-- und Lohnabgaben
iHv. € 3.157,34 und Dienstgeberbeiträge iHv. € 3.515,95 noch
unberichtigt aus. Das Finanzamt wäre daher nur berechtigt gewesen, diese
noch aushaftenden Abgabenschuldigkeiten des Jahres 1995 in Höhe von
insgesamt € 20.404,29 für welche der Bw. zur Haftung herangezogen
wurde, mittels Pfändung einbringlich zu machen.
Hinsichtlich des Antrages gemäß
§ 12 AbgEO
gegen den Anspruch ist dem Bw. zu entgegnen, dass der Referent aufgrund der
dargestellten Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer
Einhebungsverjährung verneint. Eine neu hervorgekommene Tatsache, welche
den Anspruch aufhebt liegt daher auch nicht vor.
Dem Antrag auf Aufhebung der
Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß
§ 15 Abs. 2 AbgEO des
der Vollstreckung zugrunde liegenden Exekutionstitels kann nicht entsprochen
werden, weil eine Einhebungsverjährung nicht vorliegt und die Forderungen
vollstreckbar sind. Daher kommt auch die Einstellung wegen § 16 Abs. 1 Z. 7
AbgEO nicht in Betracht.
Im Fall einer Antragstellung nach § 18 AbgEO auf
Aufschiebung der Vollstreckung - gegenständlich im Hinblick auf die unter
einem vorgebrachten Einwendungen nach § 12 AbgEO - findet die amtswegige
Ermittlungspflicht im Hinblick auf die ausdrücklich vorgesehene
Antragstellung durch den Abgabepflichtigen ihre Grenze und kann das
Antragsprinzip nicht durch amtswegiges Tätigwerden der
Vollstreckungsbehörde substituiert werden (vgl. VwGH 14.11.1990,
87/13/0012, 0013; Liebeg, aaO, § 18 Tz 5).
Im Rahmen des Ermessens nach § 18 AbgEO ist nach den
Umständen des Einzelfalls nicht bloß die Zweckmäßigkeit
und auch die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der von den Parteien eingeleiteten
Schritte nach den §§ 12 bis 16 AbgEO zu
berücksichtigen.
Die Aufschiebung darf demnach nur bewilligt werden, wenn
die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Nachteiles besteht, muss
aber selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht bewilligt werden, wenn
die Einstellungs- oder Einschränkungsanträge bzw.: Widersprüche -
wie vorstehend in concreto aufgezeigt - von vornherein unbegründet oder
aussichtslos erscheinen oder offensichtlich nur dem Zweck dienen, die Exekution
in letzter Sekunde zu vereiteln (Reeger-Stoll, AbgEO, 62). Sind demnach aber
Einwendungen gemäß
§ 12 AbgEO (§ 35 Abs.2 EO) nicht
schlüssig oder sonst von vornherein aussichtslos, dann ist die Aufschiebung
abzulehnen.
Dem Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung ist zu
entgegnen, dass die Vollstreckung auf eine Geldforderung nur dann aufgeschoben
werden kann, wenn ausreichend glaubhaft gemacht wird, dass die
Vermögenslage des betreibenden Gläubigers derart sei oder sein werde,
dass ein Anspruch auf Rückstellung des beim Drittschuldner zu Unrecht
hereingebrachten Forderungsbetrages ganz oder teilweise uneinbringlich werden
würde. Dies trifft im gegenständlichen Sachverhalt nicht
zu.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 1. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-K/03
- Stammnummer
- 19719
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF