Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0488-L/03
Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Sonderausgabenerhöhungsbetrag bei jeweiliger Unterschreitung der Sechsmonatsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-L/03vom 01.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes vom 30. April 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 gab der Berufungswerber an, dass er seit
dem 28. Mai 2002 geschieden sei. Er beantragte den Alleinerzieherabzugsbetrag
für den Sohn A geboren am 2. September 1988, für den er ab Oktober
2002 die Familienbeihilfe bezogen habe, welche bis dahin seine geschiedene
Ehegattin erhalten habe. Weiter beantragte der Berufungswerber den
Sonderausgabenerhöhungsbetrag für drei Kinder, da er mindestens sieben
Monate Familienbeihilfe für drei Kinder bezogen habe. Darüber hinaus
beantragte er den Unterhaltsabsetzbetrag für die Kinder B und C (beide
geboren am 11. Juni 1991) für die Monate Oktober bis Dezember.
Im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 datiert vom 30. April 2003
gewährte das Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von €
-191,10, nicht jedoch den Alleinerzieherabsetzbetrag, denn Mehrkindzuschlag oder
den zusätzlichen Sonderausgabenerhöhungsbetrag für mindestens
drei Kinder. Dies wurde damit begründet, dass der
Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn der Alleinerzieher im
Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf
Familienbeihilfe habe. Da der Berufungswerber im Veranlagungszeitraum in keinem
Monat für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen habe, sei der
Antrag auf Mehrkindzuschlag abzuweisen gewesen. Der zusätzlichen
Sonderausgabenerhöhungsbetrag ab drei Kinder stehe nur dann zu, wenn im
Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens drei Kinder
Familienbeihilfe bezogen werde.
Dagegen
wandte sich Berufungswerber mit der Berufung vom 30. Mai 2003 und
begründete dies damit, dass er bis zu seiner Scheidung im Mai 2002
Alleinverdiener gewesen sei. Die Familienbeihilfe für seine drei Kinder sei
bloß an seine ehemalige Frau überwiesen worden. Seit Oktober 2002
beziehe er die Familienbeihilfe für den Sohn A und sei er deshalb seit
diesem Zeitpunkt Alleinerzieher. Da in Summe ein Zeitraum von sechs Monaten
überschritten worden sei, ersuche um die Gewährung der entsprechenden
Freibeträge.
Aus
dem zwischen dem Berufungswerber und seiner ehemaligen Ehegatten am
26. September 2002 beim Bezirksgericht , Zahl 2 P 38/02k-20, in einem
Protokoll festgehaltenen Unterhaltsvergleich, welcher dem Finanzamt vorgelegt
wurde, geht hervor, dass sich der Berufungswerber zum Unterhalt der am
11. Juni 1991 geborenen Zwillinge C und B beginnend ab 1. Oktober 2002 in
Höhe von € 265,00 je Kind verpflichtet hat. Die ehemalige Ehegattin
ging ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung ein, nämlich für den
Unterhalt des Sohnes A € 130,00 zuhanden des Berufungswerbers
monatlich zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich
genehmigt.
In
der Berufungsvorentscheidung datiert vom 4. August 2003 wurde die
gegenständlichen Berufung abgewiesen und dies wie folgt begründet.
Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebe. Alleinerzieher sei, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in
einer ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft lebe und während diesem
Zeitraum mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind die Familienbeihilfe
beziehe. Da weder die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabzugsbetrag
noch für den Alleinerzieherabsetzbetrag erfüllt wären, habe die
Berufung abgewiesen werden müssen.
In
dem als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu wertenden Schreiben vom 3. September 2003 brachte der Berufungswerber
vor, dass der Zeitraum von sechs Monaten im Kalenderjahr 2002 in Summe als
Alleinverdiener und Alleinerzieher überschritten worden wäre. Er
ersuche daher neuerlich um Prüfung des Sachverhaltes, da es für ihn
unverständlich erscheine, das für derart gelagerte Fälle keine
gesetzlichen Bestimmungen in Einkommensteuergesetz vorgesehen seien. Auf Grund
seines Rechtsempfindens und der finanziellen Situation, dass er Alleinerzieher
mit einem Kind und voraussichtlich ab Mitte September 2003 von drei Kindern sei,
lege er
"Berufung"
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers und dem Inhalt der
Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Berufungswerber bis zum
28. Mai 2002 verheiratet gewesen ist. Außerdem ist er der Vater der
oben erwähnten Söhne B, C und A. Familienbeihilfe beziehungsweise
Kinderabsetzbetrag für diese Kinder hat bis zum Oktober 2002 die ehemalige
Ehegattin des Berufungswerbers bezogen und bezieht diese weiterhin für die
Zwillinge B und C. Seit Oktober 2002 bezieht der Berufungswerber die
Familienbeihilfe für den Sohn A. Dass der Berufungswerber und seine
Ehegattin die im Unterhaltsvergleich vom 26. September 2002 eingegangenen
Verpflichtungen erfüllen, wurde bisher von keiner Seite bezweifelt. Die
ehemalige Ehegattin des Berufungswerbers hatte im Jahr 2002 ein
steuerpflichtiges Einkommen von € 7.928,74.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF. BGBl. Nr. 2001/144 I)
steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
€ 364,00 jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988)
bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte
von höchstens € 4.400,00 jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens € 2.200 jährlich erzielt.
Nach Z 2 leg. cit. steht einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364,00 jährlich zu.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Entsprechend der Bestimmung des § 106 Abs. 1
EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) für mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4
Z 3 lit. a EStG 1988 zusteht.
Der Berufungswerber wurde am 28. Mai 2002 von seiner
ehemaligen Ehegattin geschieden. Dies bedeutet, dass er im Jahr nicht mehr als
sechs Monate verheiratet war. Zwar hat die ehemalige Ehegattin des
Berufungswerbers während aufrechter Ehe den Kinderabsetzbetrag und die
Familienbeihilfe für die drei Kinder des Berufungswerbers bezogen, doch
hatte sie selbst im Kalenderjahr 2002 ein beinahe doppelt so hohes Einkommen,
wie jenes, welches für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
nicht überschritten werden darf. Da also zwei der drei im § 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen für das
Gewähren des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt wurden, war
die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
Zur Beurteilung der Frage, ob dem Berufungswerber für
das Jahr 2003 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, ist zu prüfen, ob er
mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt hat. Diese
Voraussetzungen wurden vom Berufungswerber, wie er auch selbst vorbringt, nur
für drei Monate hinsichtlich eines Kindes erfüllt, weshalb der
Alleinerzieherabsetzbetrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen
nicht zuerkannt werden konnte und auch dieser Berufungspunkt abzuweisen war.
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes, der die
sechsmonatige Frist innerhalb eines Kalenderjahres sowohl für den
Alleinverdiener als auch den Alleinerzieherabsetzbetrag getrennt festlegt, kommt
eine ausdehnende teleologische Interpretation im Sinne der vom Berufungswerber
gewünschten Zusammenrechnung der Fristen nicht in Betracht. Liegt doch die
Grenze der Interpretation im äußersten Wortsinn.
Auch beim ursprünglich vom Berufungswerber beantragten
Sonderausgabenerhöhungsbetrag gemäß
§ 18 Abs. 3
Z 2 zweite Alternative EStG 1988 bezieht sich der verwendete Begriff
"drei Kinder" ausdrücklich auf
§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988. Für den Berufungswerber
trafen die dort aufgezählten Voraussetzungen jedoch, wie schon oben
dargelegt, nicht beziehungsweise nur für ein Kind zu und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 1.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-L/03
- Stammnummer
- 19694
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF