Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0011-F/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Schmuggelverdacht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-F/05vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache
gegen F.G., vertreten durch Reichle, Herdtle & Göppl,
Rechtsanwälte, 71229 Leonberg, Eltinger Straße 5, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes
Feldkirch vom 5. Juli 2005, SN 900/2005/00038-001,
zu Recht
erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 hat das Zollamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 900/2005/00038-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser am 11.9.2001 als Verantwortlicher der Fa. K. eine
Nachschnittkreissäge FR 12, auf welcher Eingangsabgaben iHv. €
16.547,68 lasteten, vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Sonderlager der
Fa. D. am 17.9.2001 abtransportieren und der zollamtlichen Überwachung
entziehen ließ und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 (2.
Fall) FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Er sei nie
Geschäftsführer der Fa. K. und daher nie deren "Verantwortlicher"
gewesen. Es erscheint verwunderlich, dass er im Einleitungsbescheid als
Geschäftsführer bezeichnet werde, obwohl sich aus dem
Ermittlungsbericht des Zollfahndungsamtes Stuttgart ergebe, dass T.K. Inhaber
der Fa. K. war. Aus keiner Stelle des Ermittlungsaktes ergeben sich
Anhaltspunkte dafür, dass er den Abtransport der
streitgegenständlichen Maschine aus dem Zolllager veranlasst habe. Vom
Zollamt wurde lediglich der einzig greifbare Mitarbeiter der Fa. K., der jedoch
an dem Abtransport der Maschine nicht beteiligt war, als Tatverdächtiger
herangezogen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels
schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig
in das Zollgebiet....verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat aufgrund
einer Lagerprüfung am 5. Dezember 2001 festgestellt, dass die
verfahrensgegenständliche Maschine, die am 18. April 2001 unter
Verwahrungspost 976/101/000038/001/1-2 in das Zolllager C 976/01 der Fa. D., W.,
eingelagert worden war, unrechtmäßig ausgelagert worden war. Aufgrund
der bei der Spedition D. aufliegenden Korrespondenzen wurde gegen den Bf. als
Verantwortlichen der Fa. K. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im
Jänner 2004 Ermittlungen bei der Spedition D. geführt um
festzustellen, wer für die Auslagerung der Maschine verantwortlich war. In
der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Jänner 2004 wurde seitens der
Spedition mitgeteilt, dass in einem Rechtsstreit, der vor dem Landgericht
Stuttgart anhängig war, die Fa. K. zur Zahlung der der Spedition D.
vorgeschriebenen Abgaben verpflichtet worden ist. Die Spedition D. habe weder
Einfluss auf die Transportabwicklung, noch auf den Lagerort oder die Lagerart
gehabt. Der Weitertransport der Maschine ab Lustenau wurde im Auftrag der Fa.
WD., M. vorgenommen, ohne dass sie darüber informiert worden sein. Die Fa.
WD. sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich um EU- Ware gehandelt
habe.
In Beantwortung des an das Zollfahndungsamt Stuttgart
gestellten Amtshilfeersuchens wurde mit Bericht vom 9. Februar 2005 mitgeteilt,
dass aufgrund von Erkundigungen beim Gewerbe- und Einwohnermeldeamt der Stadt
Leonberg festgestellt wurde, dass es sich bei der Fa. K. um eine Einzelfirma
gehandelt habe. Die Fa. K. befasste sich mit Maschinentransporten,
Kranverladungen, Montagen sowie dem Einzelhandel mit Säge und Hobeltechnik.
Der Inhaber, T.K., sei im Oktober 2003 nach Österreich verzogen. Die
Löschung der Firma erfolge von Amts wegen.
Am 5. Juli 2005 wurde von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. eingeleitet.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gem. § 161 Abs. 4 FinStrG kann die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich
hält.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass die bisherigen Ermittlungen die Annahme eines
begründeten Tatverdachtes bei diesem Verfahrensstand nicht zulassen. Durch
den Bf. wurde zu Recht aufgezeigt, dass ein Verdacht des Schmuggels (also
vorsätzliche Tatbegehung) aus den bisherigen Ermittlungen nicht ableitbar
ist. Zur Klärung der Frage der Verantwortlichkeit für die Entfernung
der Ware aus dem Zolllager wird nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
unzweifelhaft zumindest der Bf., allenfalls auch Mitarbeiter der Fa. WD. zu
hören sein.
Die Abhaltung mehrerer Zeugeneinvernahmen sprengt jedoch
den Rahmen der Aufgaben eines Rechtsmittelverfahrens, daher war der
bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Finanzstrafsache zur weiteren
Ermittlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am 29. November
2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-F/05
- Stammnummer
- 19656
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF