Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3736-W/02
Kleingartenhaus nach dem Kleingartengesetz als Superädifikat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3736-W/02vom 28.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein gewolltes Abgehen von der allgemein eingeräumten Möglichkeit, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, in der Absicht, dass es dort nicht stets bleiben solle, kann für den Bereich von Kleingärten weder dem Text des KlGG noch den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz (RV 472 BlgNR VIII. GP, AB 592 BlgNR VIII. GP) oder zu den nachfolgenden Novellen entnommen werden (OGH vom 22.10.2003, 9 Ob 112/03s).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Rainer
Schischka, 1010 Wien, Krugerstraße 4/4a, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15. Mai 2002,
ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit € 2.772,09.
Gemäß
§ 7 Abs. 3 GrEStG von der Gegenleistung in Höhe von
€ 79.202,63 x 3,5 % (gerundet gemäß
§
204 BAO)= € 2.772,09.
Entscheidungsgründe
Im Zuge des Erbschaftssteuerverfahrens nach Herrn L.,
verst. am 24. Februar 1997 teilte der Erbe, Herr E. dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (in der Folge: FAG) bezüglich des im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis angeführten
"Süperädifikat"
mit Telefax vom 26. August 2001 mit, es sei ihm das Superädifikat am
21. August 2001 um einen Betrag von S 1,258.131,00 abgelöst
worden.
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG
vom 6. Mai 2005 sowie einer beigelegten Mitteilung vom 16. April 2002 teilte
Frau B. dem FAG mit, sie habe das "Haus auf
festem Grund in der Kleingartenanlage
X" auf der Parzelle xxx zum
Preis von € 93.893,00 erworben. Die Überschreibung sei am 12.
April 2002 durchgeführt worden. Vorbesitzer des Superädifikats sei
Herr E. gewesen und die Übernahme sei durch den Bw. erfolgt.
In der Folge setzte das FAG mit Grunderwerbsteuerbescheid
vom 15. Mai 2002 gegenüber dem Bw. für den
"Erwerb eines Superädifikates
xxx .... vom 16. April 2002 mit
E." Grunderwerbsteuer ausgehend
von einer Gegenleistung von € 93.893,00 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. ein, es sei an Hand der im angefochtenen Bescheid angeführten Daten
nicht eindeutig nachvollziehbar, welches Rechtsgeschäft die Behörde
der Grunderwerbsteuerfestsetzung unterzogen habe. Jedenfalls sei zwischen dem
Bw. und dem im angefochtenen Bescheid genannten Herrn E. niemals ein
Rechtsgeschäft über den Erwerb eines Superädifikates zustande
gekommen. Allerdings seien der Bw. als Generalpächter und Herr E. am
25. Mai 1998 über die Kleingartenparzelle, die sich auf dem Grundstück
xxx befinde, auf unbestimmte Zeit einen Unterpachtvertrag nach den Bestimmungen
des Bundes-Kleingartengesetzes eingegangen. Der Unterpachtvertrag
räumte dem Unterpächter nicht nur die Nutzungsrechte an Grund und
Boden der Kleingartenparzelle ein, sondern auch die auf den darauf befindlichen
Baulichkeiten, bei denen es sich nicht etwa um ein Superädifikat im Sinne
des § 435 ABGB handle, sondern um unselbstständiges
Liegenschaftszubehör nach der sachenrechtlichen Grundregel des § 297
ABGB. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sowohl nach der Grundkonzeption
des KlGG wie auch nach Inhalt des Unterpachtvertrages (Pkt. 14) die auf der
Kleingartenparzelle errichteten Baulichkeiten und Kulturen im Falle der
Beendigung des Unterpachtverhältnisses auf dem Grundstück zu belassen
seien. Dazu verwies der Bw. auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.3.1983, 82/16/0125 und auf eine
Rekursentscheidung des LG für ZRS Wien vom 26.4.2002,
46 R 781/01w. Weiters führte der Bw. aus, der zwischen ihm
und Herrn E. eingegangene Unterpachtvertrag sei am 21. August 2001
einvernehmlich aufgelöst worden. Gegen Rückgabe des von Fahrnissen
geräumten Kleingartens, wobei die dort errichteten Baulichkeiten dem KlGG
und dem Unterpachtvertrag entsprechend als unbewegliche und rechtlich
unselbstständige Sachen auf der Kleingartenparzelle verblieben, habe der
Bw. an E. Aufwendungsersatz gemäß
§ 16 Abs. 1 KlGG auf Grundlage
eines Sachverständigengutachtens geleistet. Gegenstand des
Aufwendungsersatzes seien ua. auch den Bauvorschriften entsprechende
Baulichkeiten. Der gesetzliche Anspruch der scheidenden Unterpächter auf
Aufwendungsersatz gehe also nicht davon aus, dass der scheidende
Unterpächter dem Generalpächter auf Grundlage eines Kaufvertrages
Eigentum an den auf der Kleingartenparzelle verbleibenden Baulichkeiten zu
verschaffen habe, sondern davon, dass der scheidende Unterpächter für
die ihm auf diese Baulichkeiten gemachten Aufwendungen, sofern sie zur
kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich seien, eben
deshalb, weil sie im Eigentum des Grundeigentümers stünden und
blieben, Ersatz nach dem gegenwärtigen Werte, beschränkt durch den
wirklich gemachten Aufwand, zu erhalten habe. Der Generalpächter sei
nach § 11 Abs. 5 KlGG bei Abschluss des nächsten Unterpachtvertrages
über denselben Kleingarten berechtigt, den Ersatz einer den bisherigem
Unterpächter nach § 16 Abs. 1 KlGG geleistete Entschädigung vom
neuen Unterpächter zu verlangen. Es ändere sich also weder bei
der Begründung, noch bei der der Auflösung, noch bei der
Neubegründung von Unterpachtverträgen an einer Kleingartenparzelle
etwas am Eigentum am Grundstück samt den darauf befindlichen Baulichkeiten.
Durch die Entschädigungsregelungen habe der Gesetzgeber lediglich Vorsorge
dafür getroffen, dass ein Unterpächter im Falle der Auflösung des
Unterpachtvertrages nicht ohne Anspruch auf Ersatz für die ihm in den
Kleingarten gemachten Aufwendungen weichen müsse. Abschließend
erklärte der Bw., er sei über denselben Kleingarten am 16. April 2002
einen Unterpachtvertrag mit Frau B. eingegangen. Im Pkt. 5.3 des
Unterpachtvertrages sei ausdrücklich festgehalten,
dass "die auf der Kleingartenparzelle
befindlichen, dem Unterpächter zur Nutzung überlassenen Baulichkeiten
in der Absicht errichtet worden sind, stets auf dem Standort zu verbleiben. Sie
haben auch nach baulichen Veränderungen durch den Unterpächter ebenso
wie allfällige Neubauten des Unterpächters stets auf der
Kleingartenparzelle zu verbleiben. Als unselbstständiges
Liegenschaftszubehör können sie vom Unterpächter weder
veräußert noch belastet werden." Weiters wurde auf die
Entschädigungsregel des § 16 Abs. 1 KlGG verwiesen. Die
Unterpachtverträge sowie die zitierten Entscheidungen wurden in Kopie
beigelegt.
Der Unterpachtvertrag vom 25. Mai 1998 mit Herrn E. lautet
auszugsweise wie
folgt: "E...........
Kleingartenparzelle
........................ Ausmaß: 385
m2
Grundstück Nr.
xxxDer Unterpachtzins für die
vertragsgegenständliche Parzelle beträgt zur Zeit
5.813,50
Der
Bw., im folgenden kurz Verpächter
genannt und der obengenannte Unterpächter vereinbaren
hiermit:
1. Rechtsgrundlage und
Bedingung für den Abschluß dieses Vertrages bildet die rechtswirksame
Aufnahme des Unterpächters als Mitglied des obengenannten
Kleingartenvereines.
2. Der
Verpächter ist Generalpächter der Grundstücke auf denen die
Anlage des vorgenannten Kleingartenvereines gelegen ist. Der Verpächter
gibt hiermit dem Unterpächter die obengenannte Kleingartenparzelle in
Unterpacht zur kleingärtnerischen Nutzung. Diese Nutzung bildet unbeschadet
der Grundstückswidmung und einer allfälligen ganzjährigen
Wohnmöglichkeit im Kleingartenhaus die alleinige
Vertragsgrundlage.
3.Entsprechend
dem zwischen der Stadt Wien und dem
<Bw> am 1. Juli 1993
abgeschlossenen generellen Zahlungsübereinkommen ist bei Gründung
eines ständigen Wohnsitzes durch den Unterpächter auf einer
Kleingartenparzelle oder Bestehen eines solchen, wertgesichert jährlich ein
Zuschlag von ATS 6,- (1993) je m2 zusätzlich zum normalen Bestandszins zu
entrichten. Für eine auf einer Kleingartenparzelle von der Baubehörde
genehmigtes Kleingartenwohnhaus im Ausmaß von über 35 m' oder
für ein von der Baubehörde gem. § 16 Abs. 6 Wiener
Kleingartengesetz i. d. F. Nov. 1992 nachträglich genehmigtes
Kleingartenhaus ist wertgesichert jährlich ein Zuschlag von ATS 9,- (1993)
je m2 zusätzlich zum normalen Bestandszins zu entrichten. Das
Zahlungsübereinkommen behält Gültigkeit, unabhängig davon,
wer in Zukunft berechtigt ist, dieses Kleingartenlos zu nutzen. Der vorgenannte
Zuschlag verringert sich (und zwar entsprechend dem Abkommen vom 1. Juli 1993 um
40%) nur dann, wenn anläßlich der Neuvergabe dieses Kleingartenloses
der neue Unterpächter sich schriftlich verpflichtet, das Kleingartenlos in
Zukunft nicht als ständigen Wohnsitz zu verwenden und gleichzeitig zur
Kenntnis nimmt, daß ständiges Wohnen ein Wiederaufleben des nach-
gelassenen Betrages nach sich zieht. Der Unterpächter nimmt zur Kenntnis,
daß bestehende Zahlungsübereinkommen, welche zwischen dem
<Bw.>, der Stadt Wien, vertreten
durch die MA 69, und einem Vorunterpächter vereinbart wurden, weiterhin
Gültigkeit besitzen. Hierzu kommen die auf Grund der Mitgliedschaft beim
Kleingartenverein von diesem vorgeschriebenen Umlagen und Beiträge, weiters
ein anteilmäßiger Beitrag zur Deckung der Kosten der Herstellung
(Aufschließung), Erhaltung und Instandhaltung der in diesem Verein oder
von diesem oder vom Verpächter errichteten Anlagen und Einrichtungen,
schließlich der von der Generalversammlung des Verpächters
beschlossene Verbandsbeitrag. Der Unterpachtzins samt Umlagen ist jeweils bis
15. Dezember eines jeden Jahres im vorhinein für das nächste
Kalenderjahr zu entrichten. Wassergeld und Stromkosten sind nach der von der
Leitung des vorgenannten Kleingartenvereines bestimmten Regelung zu
bezahlen.
4. Der jeweilige
Unterpachtzins ändert sich jeweils im selben Verhältnis, in dem sich
der Pachtzins des Generalpachtvertrages ändert. Soweit der Verpächter
nach dem Hauptpachtvertrag Steuern, Abgaben, Umlagen oder Nachzahlungen zu
entrichten hat, sind diese auch vom Unterpächter anteilmäßig zu
tragen.
5. Der Unterpachtvertrag
wird auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer des
Hauptpachtvertrages geschlossen. Er kann vorbehaltlich einer einvernehmlichen
Auflösung vom Verpächter nur aus wichtigen Gründen, insbesondere
jenen im § 12 Abs. 2 Kleingartengesetz (BGBI. 6/1959)
angeführten Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten nur zum 31. März oder 30. November eines jeden Jahres
gerichtlich aufgekündigt
werden.
6. Der vorhergehenden
schriftlichen Zustimmung des Verpächters
bedarf:
a) die entgeltliche oder
unentgeltliche Übertragung des Kleingartens an einen
Dritten,
b) die entgeltliche
oder unentgeltliche Überlassung des Gebrauches des Kleingartens an einen
Dritten,
c) die Verpfändung
oder Sicherstellung der auf der Kleingartenparzelle befindlichen Baulichkeiten,
soweit diese Baulichkeiten Superädifikate im Sinne des § 435 ABGB
sind. Andere Baulichkeiten können nicht Gegenstand einer Verpfändung
oder Sicherstellung sein.
7.
Eine Unterverpachtung der Kleingartenparzelle, die Untervermietung der
Baulichkeiten, die vertragliche Begründung einer Teilhaberschaft an der
Kleingartenparzelle oder anderen Baulichkeiten auf derselben usw. ist
untersagt.
8. Der
Unterpächter nimmt hiermit zur Kenntnis,
daß:
a)
Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser, Lauben, Zu- und Umbauten und
andere Einrichtungen zur Förderung des Keingartenwesens sowie sonstige
bauliche Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung des
Liegenschaftseigentümers und nur nach den jeweils geltenden Bestimmungen
der jeweiligen Landesbauordnung und für das Land Wien nur nach dem Wiener
Kleingartengesetz in der letzten gültigen Fassung bzw. der Bauordnung
für Wien, errichtet werden
dürfen;
b)
Bauführungen, die auf den von der Stadt Wien dem Verpächter
verpachteten Grundstücken ohne schriftliche Zustimmung der Baubehörde
vorgenommen werden, die Kündigung des Unterpachtvertrages gemäß
§ 12 des Kleingartengesetz, BGBI. 6/1959, zur Folge haben können. Der
Unterpächter anerkennt hiermit ausdrücklich, daß eine auf seiner
Unterpachtparzelle ohne schriftliche Zustimmung der Baubehörde vorgenommene
Bauführung den Verpächter zur Aufkündigung des vorliegenden
Unterpachtvertrages berechtigen
soll.
9. Der Unterpächter
ist verpflichtet, das Pachtgrundstück ordnungsgemäß
kleingärtnerisch zu bewirtschaften. Eine landwirtschaftliche, gewerbliche
oder industrielle Nutzung desselben ist untersagt. Die Errichtung von
Baulichkeiten sowie jede wie immer geartete bauliche Veränderung bzw. Zu-
oder Umbauten sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gestattet.
Ganzjähriges Bewohnen der Gartenbaulichkeit ist im Bereich des Landes Wien
nur bei entsprechender Flächenwidmung der Grundstücke erlaubt,
außerhalb des Landes Wien nur dann, wenn der Verpächter auf Grund
landesgesetzlicher Bestimmungen dazu seine ausdrückliche schriftliche
Zustimmung erteilt. Die Haltung von Kleintieren ist nur nach den Bestimmungen
der Gartenordnung und der jeweiligen Gesetze erlaubt. Dem Grundeigentümer,
dem Verpächter oder deren Beauftragten ist der Zutritt zum Garten jederzeit
zu gestatten.
10.
..............................
13.
Der Unterpachtvertrag
erlischt:
a) mit dem Austritt
oder der Ausschließung des Unterpächters aus dem unter 1. genannten
Verein, wobei der Unterpächter ausdrücklich seinen Austritt oder seine
Ausschließung aus dem Kleingartenverein auch als Kündigungsgrund
anerkennt;
b) im Falle des Todes
des Unterpächters; sofern nicht binnen zwei Monaten nach seinem Ableben der
Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine
andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten
fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft
erklären, den Unterpachtvertrag
fortzusetzen;
c) mit Rechtskraft
einer gerichtlichen Aufkündigung der
Kleingartenparzelle;
d) durch
einvernehmliche
Auflösung.
14. Endet das
Unterpachtverhältnis infolge Beendigung des Hauptpachtvertrages, so richten
sich die Rechte des Unterpächters nach den jeweils gesetzlichen
Bestimmungen. Endet das Unterpachtverhältnis aus einem anderen Grunde, so
hat der Unterpächter die errichteten Baulichkeiten und die Kulturen auf dem
Grundstück zu belassen. Ihm steht in diesem Falle nur ein Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für die Baulichkeiten und Kulturen im Rahmen
der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen
zu.
15. Dem Unterpächter
ist es verboten, aus dem Titel der Begründung bzw. Auflösung von
Unterpachtrechten Zahlungen entgegenzunehmen (Ablöseverbot), die nicht
Aufwandersatz gemäß
§ 16 Abs. 1 Kleingartengesetz, BGBl. 6/1959,
darstellen.
16. Der
Unterpächter nimmt hiermit ausdrücklich zur Kenntnis, daß die
Höhe eines von ihm bezahlten Entschädigungsbetrages für den
Aufwandersatz keine Grundlage für einen zukünftigen Anspruch auf
Entschädigung für Baulichkeiten und Kulturen im Falle einer
Aufkündigung der gesamten Kleingartenanlage, eines Teiles derselben oder
des untergepachteten Kleingartens ist, die entsprechende Entschädigung
vielmehr von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen zu ermitteln
ist.
17. Der Unterpächter
verpflichtet sich, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen die Vereinbarung
über einen von ihm für die Baulichkeit auf der untergepachteten
Kleingartenparzelle bezahlten Entschädigung binnen 14 Tagen nach
Abschluß des Unterpachtvertrages dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern zu einer allfälligen Steuerbemessung
anzuzeigen.
18. Die im
Zusammenhang mit dem Abschluß dieses Unterpachtvertrages entstehenden
Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art trägt der
Unterpächter."
Die Berufung wurde vom FAG ohne Berufungsvorentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(in der Folge: FLD) als seinerzeitig Rechtsmittelbehörde
vorgelegt.
Diese hielt dem Bw. mit Schreiben vom 5. November 2002 vor,
dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.1985, 85/16/0064
und 0065 dargelegt habe, dass Rechtsvorgänge über Gebäude auf
fremden Grund grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterlägen,
unabhängig davon, ob das ABGB sie als Superädifikate (§435) oder
als Bestandteile des Grundstückes (§297) behandle, und somit die vom
Bw. ins Treffen geführte, im Erkenntnis vom 17.3.1983, 82/16/0125 zum
Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, nicht weiter aufrecht erhalten
habe. Auch verwies die FLD darauf, dass das gegenständliche
Gebäude lt. Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2000 des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk in Wien als Gebäude auf fremden Grund
bewertet und Herrn E. zugerechnet worden sei. Weiters ersuchte die FLD
den Auszahlungsbetrag an Herrn E. bekannt zu geben und die anlässlich der
einvernehmlichen Auflösung des Unterpachtvertrages erstellten Schriften
(Sachverständigengutachten, Urkunden, Korrespondenz, Protokolle etc.),
sowie die über die Abrechnung und Auszahlung des Aufwendungsersatzes an
Herrn E. erstellten Belege in Kopie vorzulegen.
Entsprechend diesem Ersuchen legte der Bw. eine Kopie des
Schätzungsgutachtens und des Übergabeprotokolles zwischen dem Bw. und
Herrn E. vom 21. August 2001 vor und führte weiters aus, dass Gegenstand
der Bewertung die auf der Kleingartenparzelle vorhandenen Baulichkeiten,
Außenanlagen und Kulturen zwecks Ermittlung des dem Unterpächter
gegen den Generalpächter im Falle der Beendigung des
Unterpachtverhältnisses zustehenden Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach
§ 16 Abs. 1 KlGG gewesen seien. Die Bewertungssumme habe auf S
1,158.131,00 gelautet. In Höhe dieses Betrages (zuzüglich S 100.000,00
an Inventarablöse) sei der Unterpächter vom Bw. als
Generalpächter anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des
Unterpachtverhältnisses zum 21. August 2001 bzw. der am selben Tag
erfolgten Rückgabe des Bestandgegenstandes durch Übernahme und
Einlösung eines auf den Betrag von S 1,258.181,00 ausgestellten
Schecks entschädigt worden. Zum Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.1985, 85/16/0064, meinte der Bw., der VwGH
habe dadurch nicht zum Ausdruck gebracht, dass Gebäude aller Art,
gleichgültig, ob sie zivilrechtlich als unselbstständiges
Liegenschaftszubehör oder als Superädifikate zu beurteilen seien, als
Gebäude auf fremden Grund iSd GrEStG aufzufassen seien. Wohl sei
nunmehr davon auszugehen, dass der Begriff des Gebäudes auf fremden Boden
nicht nur Superädifikate iSd § 435 ABGB seien, sondern auch solche
erfassen könne, die nach dem Grundsatz
"superficies sole cedit" dem
Grundeigentümer gehören. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn
der Grundeigentümer dem Erbauer des Gebäudes gestattet habe, diese iSd
§ 1 Abs. 2 GrEStG auf eigene Rechnung zu verwerten. Nach der
erörterten Entscheidung komme es also darauf an, ob der maßgebende
Rechtsvorgang es einem anderen als dem Eigentümer rechtlich oder
wirtschaftlich ermögliche, das Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten. Da diese Möglichkeit durch einen Rechtsvorgang verwirklicht sein
müsse, setze § 1 Abs. 2 GrEStG eine Verwertungsbefugnis voraus, deren
zivilrechtlichen Inhalt das Gesetz allerdings im Einzelnen weder näher
umschreibe noch seinem Umfange nach abgrenze. Dabei greife der VwGH auf
sein Erkenntnis vom 30.4.1981, 16/3281/80 dahingehend argumentierend
zurück, dass der rechtserheblichen Tatsache des Bestehend der
Möglichkeit zur Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung nur
die Bedeutung zukommen könne, in Ansehung der eingeräumten Rechte in
Bezug auf das Grundstück eine andere (Verwertungs-)Macht zB durch
Verfügung über die Substanz der Liegenschaft, als ein bloß
Besitz- und Nutzungsberechtigter ausüben zu können. Diese
Voraussetzungen seien - im erörterten Falle - durch einen
Kaufvertrag der Beschwerdeführer jedenfalls erfüllt. Im
vorliegenden Fall seien aber diese Voraussetzungen eben nicht erfüllt, denn
dem Unterpächter E. seien weder nach Inhalt des Unterpachtvertrages noch
nach dem KlGG, auf dem der Unterpachtvertrag beruhe, irgend welche
Verwertungsrechte an dem Bestandgegenstand an sich und auf den darauf
befindlichen Baulichkeiten zugestanden. Als Unterpächter iSd KlGG sei er
nicht nur, was Grund und Boden des Kleingartens betreffe, sondern auch in
Ansehung der darauf befindlichen Baulichkeiten ausschließlich auf jene
Nutzungsrechte beschränkt, die ihm der Unterpachtvertrag einräume.
Jeder Versuch, die auf dem Kleingarten errichteten Baulichkeiten in irgendeiner
Weise zu verwerten, hätte gegen den Unterpachtvertrag
verstoßen. Sinngemäß gleiches gelte überdies
für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Bw als
Generalpächter. Der Generalpächter sei nach § 10 KlGG zur
Unterverpachtung verpflichtet. Irgendwelche Verwertungsrechte stünden ihm
am Bestandgegenstand nicht zu. Dem Bw. sei bekannt, dass es insbesondere
im Zuge von Verlassenschaftsabhandlungen immer wieder vorkomme, dass
Kleingartenhäuser als Gebäude auf fremden Grund und Boden bewertet und
steuerrechtlich dem Unterverpächter zugerechnet würden. Dieser
Missstand rühre daher, dass leider gar nicht so selten die Bestimmungen des
KlGG übersehen würden und dem Bw. als Generalpächter im
allgemeinen schon mangels Beteiligung im Verlassenschaftsverfahren keine
Möglichkeit habe, der rechtsirrtümlichen Beurteilung von
Kleingartenhäusern als Superädifikate iSd § 435 ABGB aber auch
als Bauten auf fremden Grund iSd Finanzrechtes entgegen zu wirken. Der
zitierte Feststellungsbescheid des Finanzamtes XXX in Wien sei dem Bw. schon
mangels Parteienstellung niemals zugestellt worden und auch bisher nicht bekannt
gewesen. Es handle sich um eine materiell-rechtlich unrichtige, auf Verkennung
der Rechtslage beruhende Entscheidung, die dem Bw. als Unbeteiligten nicht mit
Erfolg zur Rechtfertigung des angefochtenen Bescheides entgegengehalten werden
könne. Abschließend führte der Bw. aus, dass das
Kleingartengesetz in seiner Grundkonzeption vorsehe, dass der
Generalpächter über einzelne Kleingartenparzellen mit
Unterpächtern Bestandverträge eingehe, dass diese Bestandverträge
den Unterpächtern nicht nur die Nutzungsrechte an Grund und Boden der
Kleingartenparzelle, sondern auch die an den darauf befindlichen Baulichkeiten
und Kulturen verschafften, dass im Falle der Auflösung des
Unterpachtverhältnisses der Unterpächter eben diese Baulichkeiten und
Kulturen auf der Kleingartenparzelle zu belassen habe und gegen Rückgabe
des Bestandgegenstandes vom Generalpächter nach Maßgabe des § 16
Abs. 1 KlGG zu entschädigen sei. Beim Abschluss des nächsten
Unterpachtvertrages sei der Generalpächter berechtigt, die geleistete
Entschädigungssumme auf den neuen Unterpächter zu überbinden
(§ 10 Abs. 5 KlGG). Das Gesetz sehe also klar erkennbar vor, dass der
Generalpächter im Laufe der Zeit eine - theoretisch -
unendliche Reihe von Unterpachtverträgen eingehe, wobei ihm der
Bestandgegenstand nach Auflösung eines jeden Unterpachtvertrages gegen eine
im Gesetz geregelte Entschädigung zurückzugeben sei. Würde nun
aus der Rückgabe eines Bestandgegenstandes gegen Entschädigung bei
jeder Auflösung und bei jeder Neubegründung des Unterpachtvertrages
aus fiskalrechtlichen Erwägungen gleichsam ein Eigentümerwechsel an
Bauten auf fremden Grund konstruiert, also im Ergebnis bei jeder Rückgabe
des Bestandgegenstandes an den Generalpächter wie auch bei der Neuvergabe
des Bestandgegenstandes an den neuen Unterpächter Grunderwerbsteuer
anfallen, dann wäre das Kleingartengesetz, bei dem es sich ähnlich wie
beim MRG um ein Sondergesetz zum Bestandrecht des ABGB handle, praktisch ad
absurdum geführt. Eine solche Entwicklung könne nicht Absicht des
Gesetzgebers gewesen sein.
Herr E. erhielt lt. dem vom Bw. vorgelegten
Übergabeprotokoll vom 21. August 2001 für die von ihm an den Bw.
übergebenen Baulichkeiten, Kulturen und sonstigen Gegenständen einen
Entschädigungsbetrag von S 1,258.131,00, wobei davon ein Betrag von S
100.000,00 auf das Inventar und lt. Schätzungsgutachten ein Betrag von S
68.279,00 auf Kulturen, Wege und Flächen und auf den Zaun
entfällt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen. Nach Abs. 2 leg.cit.
unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG stehen den
Grundstücken Gebäude auf fremdem Boden gleich.
In seinem Erkenntnis vom 12.12.1985, 85/16/0064 und 0065
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Erwerbsvorgänge, die
Gebäude auf fremden Grund betreffen, unabhängig davon, ob das
bürgerliche Recht sie als beweglich oder unbeweglich behandelt, der
Grunderwerbsteuer unterliegen.
Zur Frage, ob es sich bei Kleingartenhäuser iS des
KlGG um Superädifikate handelt ist auf das Urteil des OGH vom 22.10.2003, 9
Ob 112/03s zu verweisen, worin dieser auszugsweise
ausführt: "Ein gewolltes Abgehen
von der allgemein eingeräumten Möglichkeit, auf fremdem Grund ein
Bauwerk zu errichten, in der Absicht, dass es dort nicht stets bleiben solle,
kann für den Bereich von Kleingärten weder dem Text des KlGG noch den
Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz (RV 472 BlgNR VIII. GP, AB 592 BlgNR VIII.
GP) oder zu den nachfolgenden Novellen entnommen werden.
Im
Gegenteil:
§ 16 KlGG
normiert unter der Überschrift "Aufwendungen", dass der Unterpächter
bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses vom Generalpächter den
Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen kann, die zur
kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere
für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen; für
Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet
worden sind. Der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen Wert, insofern
er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt (Abs 1 leg cit). Aus
dieser Regelung kann darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber
allfällige vom Unterpächter errichtete Baulichkeiten ebenfalls zu den
vom Unterpächter gemachten "Aufwendungen" zählt, wenn er auch
hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Baulichkeiten gewisse zusätzliche
Einschränkungen vorsieht. Abs 2 leg cit regelt weiter, dass der
Ersatzanspruch nach Abs 1 entfällt, wenn das Unterpachtverhältnis
infolge Zeitablaufes endet und das Grundstück einer anderen Verwendung als
der kleingärtnerischen Nutzung zugeführt werden soll, sofern der
Generalpächter erklärt, gegen die Entfernung der Aufwendungen -
eine Unterscheidung zwischen Baulichkeiten und anderen Aufwendungen wie in Abs 1
erfolgt hier nicht - keinen Einspruch zu erheben. Schließlich
heißt es, dass eine Entfernung der Aufwendungen gegen den Willen des
Generalpächters im Falle der Beendigung des Unterpachtverhältnisses
infolge Beendigung des Generalpachtverhältnisses (§ 9 Abs 1 KlGG) nur
insoweit zulässig ist, als sie nicht für den Grundeigentümer, in
den übrigen Fällen als sie nicht für den Generalpächter
notwendig oder nützlich sind.
Es liegt nun auf der Hand, dass
an eine Entfernung von Baulichkeiten durch den Unterpächter nur dann zu
denken ist, wenn diese in seinem Eigentum - und nicht etwa im Eigentum des
Grundstückseigentümers - stehen. Damit wird aber in § 16
KlGG implizit die rechtliche Möglichkeit, in einem Kleingarten ein
Superädifikat zu errichten, als zulässig vorausgesetzt (vgl auch 4 Ob
502/69 = SZ 42/15, worin diese Frage im Rahmen des Streites um das Miteigentum
an einem Superädifikat in einem Kleingarten zwar nicht im Mittelpunkt
stand, die rechtliche Existenz von Superädifikaten in Kleingärten aber
nicht weiter bezweifelt wurde; siehe auch 7 Ob 527/93)."
Aber selbst wenn es sich im gegeben Fall nicht um ein
Superädifikat handelte, und § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG nicht verwirklicht
wäre, läge ein Rechtsvorgang vor, welcher der Grunderwerbsteuer auf
Grund des § 1 Abs. 2 GrEStG unterläge, da die Übernahme der
Baulichkeiten, Kulturen und sonstigen Gegenständen es dem Bw. jedenfalls
rechtlich und wirtschaftlich ermöglichte, das auf dem Grund der Gemeinde
Wien errichtete Gebäude auf seine Rechnung zu verwerten.
"§ 1 Abs. 2 GrEStG
hat einen selbständigen und - gegenüber den Tatbeständen im
§ 1 Abs. 1 GrEStG - subsidiären (Ersatz-)Tatbestand zum Inhalt. Diese
Norm unterwirft Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten, der Grunderwerbsteuer; sie lässt daher die wirtschaftliche
Betrachtungsweise im Gegensatz zur formalrechtlichen des § 1 Abs. 1 GrEStG
zu (Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar, Rz 246 zu § 1, samt
angeführter
Rechtsprechung).
Gemeinsames
Merkmal der Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG ist der
Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstücks im Sinne des
§ 2 GrEStG. Der Erwerbsvorgang muss darauf gerichtet sein oder darin
bestehen, dass das Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen
übergeht. Ein derartiger Wechsel in der Zuordnung ist auch für
Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2 GrEStG erforderlich, wobei allerdings
dieser Wechsel in der Grundstückszuordnung unterhalb der Ebene eines
Eigentümerwechsels stattfindet. Die Vorschrift soll solche
Erwerbsvorgänge erfassen, die vom Wechsel im Eigentum abgesehen den im
§ 1 Abs. 1 GrEStG beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommen, dass
sie es wie diese dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des
Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu
machen.
Der Gesetzgeber stellt
hiebei nicht auf bestimmte Typen von Rechtsvorgängen, die den Übergang
des Eigentums bewirken, sondern auf beliebige Rechtsformen ab, mit denen
Verwertungsbefugnisse eingeräumt werden können. Bei der
Anwendungsmöglichkeit des § 1 Abs. 2 GrEStG kommt es daher auf die
Umstände des Einzelfalles an (Fellner, aaO, Rz
247).
Unter der Verschaffung der
rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist die Übertragung
aller oder einzelner aus dem Eigentumsrecht fließenden Machtbefugnisse
über ein Grundstück an den Ermächtigten mit Ausnahme des
Eigentumsrechtes selbst, also ohne Übertragung des Eigentumsanspruches zu
verstehen.
Wesentliche
Voraussetzung für die Erfüllung dieses Steuertatbestandes ist eine
Bindung des Eigentümers dergestalt, dass der Ermächtigte die
Möglichkeit hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die
Verfügungsmacht über die Liegenschaft auszuüben. Es bedarf
für die Steuerpflicht allerdings nicht der Einräumung aller
wesentlichen sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse (Fellner, aaO, Rz
250, 254 und 280, mit angeführter
Rechtsprechung).
.............
Die
Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes - z.B. in Form einer Pacht oder
eines Fruchtgenussrechtes oder ähnlicher Rechte - reicht allein nicht aus,
um von einer Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sprechen zu
können. Es müssen hiezu noch besondere Umstände kommen, die der
Beschwerdeführerin eine solche Stellung einräumen, die eine
wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes auf eigene Rechnung
ermöglichen (VwGH 30.6.2005, 2004/16/0250).
Zur Behauptung des Bw., der Unterpachtvertrag räume
dem Unterpächter nicht nur die Nutzungsrechte an Grund und Boden des
Kleingartenparzelle ein, sondern auch die auf den darauf befindlichen
Baulichkeiten, was sich insbesondere aus daraus ergebe, dass sowohl nach der
Grundkonzeption des KlGG wie auch nach Inhalt des Unterpachtvertrages (Pkt. 14)
die auf der Kleingartenparzelle errichteten Baulichkeiten und Kulturen im Falle
der Beendigung des Unterpachtverhältnisses auf dem Grundstück zu
belassen seien, ist zu sagen, dass dem vorgelegten Unterpachtvertrag mit Herrn
E. zu entnehmen ist, dass ihm lediglich der Grund und Boden verpachtet
war. Im Rahmen dieses Pachtvertrages (Pkt. 8) hatte er das Recht, nach
schriftlicher Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin
Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser, Lauben, Zu- und Umbauten und
andere Einrichtungen zur Förderung des Keingartenwesens sowie sonstige
bauliche Anlagen nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu
errichten. Ob Herr E. die Baulichkeiten selbst errichtet hat, oder sein
Recht an diesen - im Rahmen der Unterpachtvertrages und der Bestimmungen des
Kleingartengesetzes - auf Grund einer Entschädigungsleistung an den
Vorpächter oder im Erbwege erworben hat, ändert am Recht selbst
nichts. So stand ihm jedenfalls das Recht zu, am bestehenden
Gebäude, zweifelsfrei auf seine Rechnung, Zu- und Umbauten
durchzuführen und es wurden das bestehende Gebäude, ebenfalls
zweifelsfrei nicht auf Rechnung des Bw. oder der Liegenschaftseigentümerin,
sondern auf Rechnung des Herrn E. bzw. seines Rechtsvorgängers
errichtet. Dies ergibt sich auch daraus, dass ihm gemäß
§
16 Abs. 1 KlGG der Ersatz nach dem Wert der Baulichkeiten und Kulturen, insofern
er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zustand, was er
entsprechend dem vorgelegten Übergabeprotokoll auch erhalten
hat. Weiters kann ein Unterpächter im Rahmen der Bestimmungen des
§ 14 KlGG, wonach er seine Rechte aus dem Unterpachtvertrag auf eine andere
Person übertragen kann, über die von ihm errichteten Gebäude und
Kulturen verfügen.
Wie der Bw. in seiner Berufung ausführte, wurde das
zwischen ihm und Herrn E. eingegangene Unterpachtverhältnis am 21. August
2001 einvernehmlich aufgelöst und Herrn E. der Aufwendungsersatz nach
§ 16 Abs. 1 KlGG vom Wert der Baulichkeiten und Kulturen vom Bw.
geleistet.
Die dem Bw. als Generalpächter zukommenden Rechte
unterscheiden sich auf Grund der Bestimmungen des KlGG von jenen des
Unterpächters. So ist der Generalpächter auf Grund des § 10 Abs.
5 KlGG lediglich berechtigt, den Ersatz einer dem bisherigen Unterpächter
nach § 16 Abs. 1 geleisteten Entschädigung vom neuen Unterpächter
zu verlangen. Ablöseleistungen, die dieses Ausmaß
übersteigen,
können innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung,
zurückgefordert werden. Auf den Rückforderungsanspruch kann im voraus
nicht verzichtet werden. Für die Erfüllung des Tatbestandes des
§ 1 Abs. 2 GrEStG ist Möglichkeit, einen Mehrerlös zu erzielen
jedoch nicht Voraussetzung. So liegt es in der Entscheidungsgewalt des
Generalpächters mit wem er einen Unterpachtvertrag abschließt und wem
er im Rahmen des Unterpachtvertrages die Verfügungsgewalt über die
Baulichkeiten und Kulturen einräumt. Auch steht nach § 9 KlGG
dem Generalpächter vom Grundeigentümer bei Beendigung des
Generalpachtverhältnisses für nach den Bauvorschriften entsprechend
errichtete Baulichkeiten ein Ersatz nach dem gegenwärtigen Werte, insofern
er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zu.
Zur Behauptung des Bw., die Kleingartenhäuser
würden im Zuge von Verlassenschaftsverfahren zu Unrecht als Gebäude
auf fremden Grund und Boden beurteilt werden, wird neben dem Hinweis auf das oa.
Urteil des OGH vom 22.10.2003, 9 Ob 112/03s bemerkt, dass nach dem Urteil des
OGH vom 15.1.1991, 4 Ob 501/91 der Unterbestandnehmer (§ 10 KlGG) als
Besitzer des auf einer Kleingartenparzelle befindlichen beweglichen und
unbeweglichen Vermögens anzusehen ist und daher dieses Vermögen in das
gemäß
§ 97 AußStrG (idF vor BGBl. I Nr. 111/2003) zu
errichtende Inventar aufzunehmen ist.
Zur Frage der Bindungswirkung zwischen Einheitsbewertung
und Grunderwerbsteuer ist auf die Entscheidung des UFS vom 14. Juni 2004,
RV/3429-W/02 hinzuweisen, worin dieser Folgendes ausführt: "Auch
wenn die Frage, ob die Einstufung eines Gebäudes auf fremdem Grund in einem
Einheitswertbescheid für die Entscheidung über die Grunderwerbsteuer
bindend ist, in der Rechtssprechung unterschiedlich beurteilt worden ist (siehe
Fellner Kommentar zum GrEStG 1987, RZ 61 zu § 2 GrEStG unter Hinweis auf
(bejahend) VwGH 5.9.1974, 216/73 und (verneinend) VwGH 13.10.1954, 1828/52 und
28.3.1979, 635/77), so kommt der bewertungsrechtlichen Beurteilung zumindest
eine wesentliche Indizwirkung zu."
Zur Ansicht, des Bw, es könne nicht Absicht des
Gesetzgebers sein, dass jede Auflösung und Neubegründung eines
Unterpachtvertrages zum Anfall einer Grunderwerbsteuer führe, ist zu sagen,
dass im gegenständlichen Fall die Neubegründung des
Unterpachtvertrages am 16. April 2002 mit Frau B. in keinen Zusammenhang
mit der Auflösung des Unterpachtvertrages des Herrn E. am 21. August
2001 stand, und der Bw. als Generalpächter mit der Auflösung des
Unterpachtvertrages und der Übernahme der auf der Kleingartenparzelle
befindlichen Baulichkeiten gegen eine Entschädigung zumindest auf seine
Rechnung die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese
erhalten hat. Weiters führen Auflösungen und
Neubegründungen von Unterpachtverträgen, anlässlich derer die
Übertragung der Verfügungsgewalt zwischen Vorpächter und
Nachpächter vereinbart wurde, im Allgemeinen nicht zu einer Beteiligung des
Generalpächters am Erwerbsvorgang. Auch geht der Generalpächter
im Laufe der Zeit selbst theoretisch keine
"unendliche Reihe von
Unterpachtverträgen" ein, zumal allein schon auf Grund der
Bestimmungen des § 2 KlGG, wonach die Mindestpachtdauer zehn
Jahre beträgt, nicht von einer kurzzeitigen Behaltedauer der
Kleingartenhäuser ausgegangen werden kann.
Die vereinbarte Übertragung des Gebäudes nach
Aufhebung des zeitlich begrenzten Benützungstitels am Grundstück mit
Auflösung des mit HerrnE.geschlossenenUnterpachtvertrages am 21. August 2001 stellt daher ungeachtet der Frage
ob es sich um ein Superädifikat nach § 435 ABGB handelt,
oder ob der Bw. auf seine Rechnung die Verwertungsbefungis über die
Baulichkeiten erworben hat, einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang dar
(siehe VwGH vom 12. Dezember 1985, 85/16/ 0064, 0065).
Gemäß Pkt. 14 des Unterpachtvertrages vom 25.
Mai 1998 stand Herrn E. ein Anspruch auf Entschädigung für die
Baulichkeiten und Kulturen zu. Herr E. erhielt lt. dem vom Bw.
vorgelegten Übergabeprotokoll vom 21. August 2001 für die von ihm an
den Bw. übergebenen Baulichkeiten, Kulturen und sonstigen Gegenständen
einen Entschädigungsbetrag von S 1,258.131,00, wobei davon ein Betrag von S
100.000,00 auf das Inventar und ein Betrag von S 68.279,00 auf Kulturen, Wege
und Flächen und auf den Zaun entfällt.
Die Grunderwerbsteuer ermittelt sich daher wie
folgt: Gemäß
§ 7 Abs. 3 GrEStG von der auf die
Gebäude entfallenden Gegenleistung in Höhe von S 1,089.852,00
(entspricht € 79.202,63) x 3,5 % = S 38.114,82 (entspricht €
2.772,09).
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3736-W/02
- Stammnummer
- 19644
- Gültig
- 28.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF