Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0027-S/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Jahresumsatzsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-S/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen C.H., Gastronomin, Rb., über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 24. August 2005 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land vom
4. August 2005, SN 2004/0267-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. August 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2004/0267-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Bekanntgabe von unrichtigen Umsätzen für die
Jahre 1995 und 1996, indem bei einer durchgeführten Betriebsprüfung
beim Gasthaus Kalkulationsdifferenzen festgestellt wurden und somit eine
Zuschätzung zu erfolgen hatte und dadurch bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben und zwar Umsatzsteuer 1995 in Höhe von ATS
9.600.-und Umsatzsteuer 1996 in Höhe von ATS 9.000.-sowie
Einkommensteuer 1996 in Höhe von ATS 14.400.-verkürzt
habe.
Darüber hinaus habe sie durch Abgabe von unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 08-12-/2002 und
01-06/2003 insgesamt € 5.543,43 (entspricht ATS 76.280.--) unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
Sie habe dadurch bezüglich des ersten Faktums eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, hinsichtlich des zweiten
Faktums eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die
Feststellungen der Betriebsprüfungsabteilung in den Prüfungsberichten
vom 27.8.1998 und vom 2.9.2003. Zur subjektiven Tatseite stellte das Finanzamt
als Finanzstrafbehörde erster Instanz zum ersten Faktum fest, dass für
die inkriminierten Jahre Steuererklärungen eingereicht, Teile der erzielten
Erlöse der Finanzverwaltung jedoch verschwiegen wurden. Wenn Teile der
Einkünfte bewusst der Versteuerung entzogen würden sei direkter
Vorsatz anzunehmen. Betreffend die Voranmeldungen stellte das Finanzamt
fest, dass die in Rede stehenden Vorauszahlungen wider besseren Wissens nicht in
der richtigen Höhe geleistet wurden und die geschuldeten
Abgabenbeträge dem Finanzamt nicht bekannt gegeben wurden. Daraus ergebe
sich der Verdacht einer vorsätzlichen auf eine Abgabenersparnis gerichteten
Handlungsweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 24.August 2005 in der im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde: Zum Faktum Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen
sei festzuhalten, dass hier keine Abgabenhinterziehung vorliegen könne,
zumal sie der Meinung war, dass die Ermittlung der Umsätze durch
Hochrechnung der Einkäufe zulässig sei. Aufgrund der Umstände
beim Betrieb der Schirmbar (keine Registrier- bzw. Bonierungskasse) sei die
Erlösermittlung im täglichen Betrieb nahezu unzumutbar gewesen. Es sei
wesentlich zweckmäßiger gewesen, die Umsätze aufgrund der
Wareneingänge unter Heranziehung der tatsächlichen Aufschläge zu
ermitteln. Ihr könne nur vorgeworfen werden, beim Finanzamt keinen Antrag
gem. § 18 Abs. 7 UStG auf Trennung der Entgelte eingebracht zu haben.
Diesbezüglich habe sie sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden, der
jedenfalls vorsätzliches Handeln ausschließe. Was den
Verkaufsvorgang der gebrauchten Schirmbar betreffe, so sei diesbezüglich
mit den Erwerbern eine Überrechnungsvereinbarung hinsichtlich der Vorsteuer
getroffen worden. An sie sei nur der Nettobetrag des Kaufpreises überwiesen
worden, sie sei davon ausgegangen, dass sie die in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer daher nicht schulde. Zur angelasteten Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG wird in der Beschwerde ausgeführt, dass diese
die Jahre 1995 und 1996 betreffe und diese Jahre wahrscheinlich bereits
verjährt seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurden im Einzelunternehmen der C.H.
zwei Betriebs- bzw. Umsatzsteuerprüfungen durchgeführt, deren
Ergebnisse in den Berichten vom 28.August 1998 und vom 2.September 2003
festgehalten wurden. Aus diesen Berichten ergibt sich einerseits, dass die
für die Jahre 1995 und 1996 durchgeführte Nachkalkulation
Kalkulationsdifferenzen bei den Getränkeerlösen ergeben hat (vgl. TZ
19 im BP-Bericht vom 28.8.1998), die zu Zurechnungen führten, andererseits
für die im Einleitungsbescheid konkretisierten Zeiträume unrichtige
(unvollständige) Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden. Das
Finanzamt setzte in der Folge die Nachforderungen fest, die Bescheide sind
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 4.August 2005 den
bekämpften Einleitungsbescheid erließ. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 1.September 2005 zur
Entscheidung vorgelegt.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Diese Frage ist
nach der Aktenlage zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen
zunächst die unbedenklichen Feststellungen der
Betriebsprüfungsabteilung. Die vom Betriebsprüfer durchgeführte
Nachkalkulation der Erlöse 1995 und 1996 wurde von der
Beschwerdeführerin akzeptiert und die Zurechnungen anerkannt. Rechtsmittel
gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurden nicht erhoben.
Gleiches gilt für die UVA-Prüfung. Hier ergab die
Überprüfung der Tageslosungen einen Fehlbetrag von netto €
13.133,64 der von der Prüfung dem erklärten Umsatz hinzugerechnet
wurde. Schließlich wurde festgestellt, dass die Umsatzsteuer aus dem
Verkauf der gebrauchten Schirmbar nicht erklärt bzw. abgeführt wurde.
Auch diese Nachforderungen wurden akzeptiert und in der Folge auch entrichtet.
Es stellt sich die Frage, warum die Bf weder bei der Prüfung noch in einem
allfälligen Rechtsmittel eingewendet hat, sie sei aufgrund des § 18
Abs. 7 UStG berechtigt, die Erlöse vereinfacht durch Hochrechnung vom
Wareneinkauf zu ermitteln. Dazu kommt, dass § 18 Abs.7 UStG eine
"Gestattung" des Finanzamtes vorsieht, die wiederum einen entsprechenden Antrag
voraussetzt. Unstrittig ist, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht
gegeben war.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass die Bf. nach
der Aktenlage für die Jahre 1995 und 1996 in den beim Finanzamt
eingereichten Abgabenerklärungen eben nicht alle erzielten Erlöse
erklärt hat. Wenn nun die Bf. als langjährig unternehmerisch
tätige Gastronomin Teile der Einkünfte der Besteuerung nicht
unterzieht, kann der Schlussfolgerung des Finanzamtes, diese Handlungsweise sei
mit Wissen und Wollen erfolgt, wohl nicht ernsthaft entgegen getreten
werden. Was das Voranmeldungsdelikt betrifft, so ist zu unterstellen,
dass die Bf. um diese Verpflichtungen wusste, da sie zum Tatzeitpunkt bereits
langjährig als Unternehmerin tätig war und sie für vorangegangene
Abrechnungszeiträume ordnungsgemäße Voranmeldungen eingereicht
hat. Eindeutig erscheint die Sachlage bezüglich des Schirmverkaufes, hier
wurde die Umsatzsteuer von der Bf. in Rechnung gestellt und war diese daher an
das Finanzamt abzuführen. Bei der eingewendeten
Überrechnungsvereinbarung handelt es sich um einen bloßen
Zahlungsmodus, der an der Verpflichtung zur Aufnahme des Umsatzes in die
Voranmeldung und zur rechtzeitigen Abfuhr der Vorauszahlung nichts ändert.
Demgegenüber können die Einwendungen bezüglich der
vereinfachten Erlösermittlung nach derzeitigem Verfahrensstand nicht
völlig von der Hand gewiesen werden. Allerdings wird die Frage, ob die
Beschwerdeführerin diesbezüglich tatsächlich wissentlich und
damit qualifiziert vorsätzlich gehandelt hat, oder ihr ein Irrtum
unterlaufen ist, erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens beantwortet
werden können. An dieser Stelle ist nochmals darauf zu verweisen,
dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens einzig die Verdachtsprüfung
ist, hier aber nicht die Frage zu beantworten ist, ob die Beschuldigte das ihr
zur Last gelegte Vergehen tatsächlich begangen hat.
Zum eingewendeten Verjährungseintritt genügt der
Hinweis auf die Bestimmung des § 31 Abs.3 FinStrG, wonach sich die
Verjährung verlängert, wenn der Täter während des Laufes der
Verjährungsfrist neuerlich ein vorsätzliches Finanzvergehen begeht.
Diese Voraussetzung liegt vor, weil der Verdacht besteht, dass noch vor Eintritt
der Verjährung der Finanzvergehen 1995 und 1996 ein weiteres Finanzdelikt
verwirklicht wurde.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt und sind
die Verdachtsmomente durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
25. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-S/05
- Stammnummer
- 19619
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF