Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1001-W/04
Keine Auswirkung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf den Spruch des Abgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1001-W/04vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im Zuge eines Schuldenregulierungsverfahrens vereinbarte Restschuldbefreiung wirkt sich nicht auf die Festsetzung der Einkommensteuer im Abgabenbescheid aus, sondern ist erst im Einhebungsverfahren zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom 9. Oktober 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
25. September 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte mit Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, mit dem die
Arbeitnehmerveranlagung erklärungsgemäß durchgeführt worden
war, neben anderen im Vorlageantrag aber nicht mehr als strittig aufrecht
erhaltenen Punkten folgendes Begehren:
"... 3.) Lt. Gerichtsbeschluss vom 06.12.1995
(Bezirksgericht Innere Stadt Wien, 1011 Wien, Riemergasse 7, GZ ...)
wurde der zwischen mir und meinem Gläubiger abgeschlossene Zahlungsplan
bestätigt und mit gesetzlichen Erfordernissen angenommen. Dieser
Gerichtsbeschluss sieht eine quotenmäßige Zahlung (zahlbar in 84
Monatsraten) vor. Lt. KO sollte nach erfüllter Quotenzahlung eine
Restschuldbefreiung zwingend folgen. Die letzte (84.) Rate wurde von mir
am 29.11.2002 an Sie bezahlt. Somit wäre die Restschuldbefreiung ab
01.12.2002 fällig, jedoch lt. BUMI Nr. 1 vom 25.09.2003 wurde bis dato
nichts durchgeführt. Ich bitte Sie daher, im Zuge der Neuberechnung
der Einkommensteuer 2002 auch mein Abgabenkonto in diesem Sinne zu korrigieren."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2004 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 23. Mai 2004 beantragte der Bw.
"die gesetzmäßige Durchführung der Restschuldbefreiung im Sinne
der KO lt. Gerichtsbeschluss (Bestätigung des Zahlungsplans) vom
06.12.1995, GZ ... -.., Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ehemals 1011
Wien, Riemergasse 7 (derzeit Justizpalast Wien Mitte)." Bezug nehmend auf
die Behandlung seiner drei Punkte beinhaltenden Berufung vom 9. Oktober
2003 in der Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2004 führte er
aus: "Punkt 1. haben Sie beantwortet. Punkt 2. haben Sie
korrigiert (neuer Steuerbescheid 2000). Punkt 3. haben Sie aber
überhaupt nicht erledigt, es wurde nicht mal erwähnt!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der im Akt befindlichen Stellungnahme der
Einbringungsstelle vom 18. Juni 2004 geht Folgendes hervor:
"Mit 3. 10.1995 wurde unter GZl. .... im BG Innere
Stadt Wien das Schuldenregulierungsverfahren über Antrag des [Bw.]
eröffnet. Mit Schriftsatz vom 17.11.1995 wurde vom Finanzamt 3/11
ein Betrag von ATS 162.849,48 angemeldet. Nach Buchung der
Veranlagung 1995 (Nullstellung der Vorauszahlungen) und Erledigung der Berufung
1989 verblieb ein vollstreckbarer Rückstand von ATS 145.229,48 der dem
Zahlungsplan unterliegt. Mit 8.12.1995 wurde zwischen [dem Bw.] und
seinen Gläubigern ein Zahlungsplan abgeschlossen, der am 5.2.1996
bestätigt wurde. Sein wesentlicher Inhalt lautete: Die Quote
beträgt 11,86%, zahlbar in 84 monatlichen Teilzahlungen. Die Raten sind
fällig binnen eines Monats ab Annahme des Zahlungsplanes, die weiteren
Raten sind jeweils am 6. der Folgemonate fällig. Der Schuldner hat die
Masseforderungen bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplanes bis 1.1.1998 zu
bezahlen. Unter dieser Prämisse ergibt sich:
|
Forderung der
Finanzverwaltung:
|
ATS 145.229,48
|
€
|
10.554,23
|
Quote
11,86%
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|
€
|
1.251,73
|
Auszubuchender
Betrag
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€
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9.302,50
|
Bereits
ausgebuchter Betrag
|
|
€
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8.922,27
|
Buchungsdifferenz:
|
|
€
|
379,73
Es sind keine Masseforderungen
offen. Dieser Betrag wird aus Vereinfachungsgründen nach Rechtskraft
der Veranlagung 2002 im Löschungswege abgeschrieben. Die Erteilung
einer gesonderten Restschuldbefreiung durch die Finanzverwaltung ist nicht
vorgesehen."
Gemäß
§ 250
Abs. 1 lit. b BAO muss eine Berufung die Erklärung, in welchen
Punkten der Bescheid angefochten wird, enthalten.
Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft
fähig ist, kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand
im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. b sein (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 250, Tz. 7).
Der zum Spruch gehörende Abgabenbetrag an
Einkommensteuer nach dem Bescheid für das Jahr 2002 basiert im
gegenständlichen Fall auf der Höhe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und der geltend gemachten Sonderausgaben. In
diesen Spruchbestandteile bildenden Punkten erfolgte keine Beanstandung des
Einkommensteuerbescheides.
Hingegen haben die Ergebnisse des
Schuldenregulierungsverfahrens auf den Inhalt des Abgabenbescheides keine
Auswirkung; die in diesem zivilprozessualen Bereich getroffenen Vereinbarungen
beeinflussen die Höhe der Bemessungsgrundlage des Einkommensteuerbescheides
in keiner Weise. Das im Zuge der Bekämpfung des Einkommensteuerbescheides
vom Bw. gestellte Begehren auf Restschuldbefreiung geht somit ins Leere.
Zu dem gegenständlichen Sachverhalt und der bereits
von der Einbringungsstelle des Finanzamtes in der wiedergegebenen Stellungnahme
aufgezeigten Lösung bleibt aus rechtlicher Sicht nur mehr anzumerken, dass
die aus einem Schuldenregulierungsverfahren resultierende Haftungsbegrenzung
nicht im Zuge der Festsetzung der Abgaben in Abgabenbescheiden, sondern im
Einhebungsverfahren (§ 235 BAO Abschreibung fälliger
Abgabenschuldigkeiten) erfolgt. Eine Abschreibung (Löschung und Nachsicht)
setzt eine vorherige Lastschrift auf dem Abgabenkonto voraus. Bei
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben setzt die Löschung somit
die vorherige Festsetzung voraus (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
§ 235, Tz. 5).
Die Abgabenfestsetzung im Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 erfolgte somit zu Recht.
Da über die Berufung hinsichtlich der ersten beiden
Punkte wie schon mit der Berufungsvorentscheidung abzusprechen war (Ausschluss
des Pensionistenabsetzbetrages bei Berücksichtigung des Verkehrs- und des
Arbeitnehmerabsetzbetrages; keine Auswirkung der Änderung des Lohnzettels
für 2000 auf die Höhe der Einkünfte des Streitjahres), war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1001-W/04
- Stammnummer
- 19572
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF