Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0752-W/05
Übernahme von Verbindlichkeiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0752-W/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., Adr., vertreten durch Kelemen
& Mollatz WTH OEG, 7000 Eisenstadt, Kaiserallee 8, vom
23. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 20. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A.
(Berufungswerber, Bw.) erklärte 2002 Einkünfte aus selbständiger
Arbeit von 15.221,06 €. Hinsichtlich seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der T.GmbH. machte
er bei steuerpflichtigen Bezügen (laut Lohnzettel) von 44.994,86 €
Werbungskosten von insgesamt 50.422,10 € geltend. Dieser Betrag setzt sich
aus 48.548 € für eine Haftungsübernahme und 1.874,10 €
für Km-Geld, Diäten und Telefon zusammen. Von der K.RNF.T.GmbH. wurde
ein Lohnzettel für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. August 2002
ausgestellt, von der K.AG ein Lohnzettel für 1. September bis 31. Dezember
2002.
In
Ergänzung der Einkommensteuererklärung legte der Bw. eine
Vereinbarung zwischen ihm und der K.AG
vom 23. April 2002 vor. In dieser Vereinbarung werden im Wesentlichen folgende
Bedingungen für die Abtretung der Geschäftsanteile des Bw. (10%) an
der T.GmbH. an die K.AG (bisheriger Geschäftsanteil 90%) festgelegt, um in
der Folge eine Verschmelzung der T.GmbH. mit der K.AG vorzunehmen:
Der
Bw. übernimmt im Zeitpunkt der Abtretung seines Geschäftsanteiles die
Haftung für 10% der aushaftenden Bankverbindlichkeiten der
T.GmbH. von 631.188,04 €, somit in
Höhe von 63.118,80 €. Darüber hinaus leistet der Bw. den noch
offenen Restbetrag von 13.000 € des an die
T.GmbH. gewährten
Gesellschafterdarlehens durch Abzüge von jeweils 1.000 € von seinem
monatlichen Bruttogehalt. Bei Austritt des Bw. aus der Gesellschaft wird der
offene Betrag sofort fällig. Das Gesellschafterdarlehen diente zum Zweck
der Verlustabdeckung und ist nicht rückzahlbar.
Die
K.AG leistet für die Abtretung des
Geschäftsanteils eine Abgeltung des inneren Asset-Wertes des
Geschäftsanteiles von 18.500 € sowie eine Abgeltung für die
verwertbaren Verlustvorträge von 24.500 €, insgesamt einen Betrag von
43.000 €, welcher bei Vorlage einer Vereinbarung mit den Banken
bezüglich Zahlungsmodalitäten für die Bankverbindlichkeiten
fällig wird. Ein notarieller Abtretungsvertrag wurde ebenfalls am 23. April
2002 abgeschlossen.
Werden
von der K.AG Assets (im Sinne des
Anbotes vom 16. April 2002) oder Teile davon verkauft, erfolgt eine Abgeltung
von 10% der Verkaufssumme nach Abzug des inneren Asset-Wertes und der
Veräußerungskosten an den Bw.
Das Finanzamt
erließ einen
Einkommensteuerbescheid, ohne den Betrag
von 48.548 € für die Haftungsübernahme als Werbungskosten
anzuerkennen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die
Haftungsübernahme sei bei der Veräußerung einer wesentlichen
Beteiligung (Abtretung eines Gesellschaftsanteiles) zu berücksichtigen und
könne daher nicht bei den Werbungskosten abgezogen werden.
Der Bw. brachte
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 eine
Berufung ein, da die Beteiligung im
Wesentlichen als Konsequenz seiner Anstellung als Geschäftsführer
erfolgt sei und nicht einer unternehmerischen Tätigkeit entsprochen habe.
Auch sei die Beteiligung 2002, also bereits nach zwei Jahren, wieder
rückabgewickelt worden, wonach § 31 EStG gar nicht zur Anwendung
komme. Die Haftungsübernahme für Verbindlichkeiten des ehemaligen
Dienstgebers seien in diesem Falle eindeutig im Zusammenhang mit der Erhaltung
seines Arbeitsplatzes zu sehen.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab, da nach
Ansicht des Finanzamtes der Bw. nicht als Dienstnehmer der T.GmbH . zur Haftung
herangezogen worden sei, sondern er sich als Gesellschafter zur
Haftungsübernahme im Umfang seines Beteiligungsausmaßes für die
Bankschulden der Gesellschaft verpflichtet habe, um eine
Beteiligungsveräußerung und nachfolgende Verschmelzung der T.GmbH .
mit der K.AG zu ermöglichen.
Nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden zu den
Anschaffungskosten einer Beteiligung auch nachträgliche Aufwändungen
gehören, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien.
Übernimmt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Bankschulden der
Gesellschaft, seien die ihm daraus erwachsenden Kosten als Gesellschaftereinlage
zu werten, die weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten im Rahmen der
Geschäftsführertätigkeit abzugsfähig seien.
Einkommensteuerrechtlich sei nicht zu differenzieren, ob Gesellschafter ihre
Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstatten,
welches in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren gehe, ob erst
später Einlagen getätigt werden oder ob sich schließlich der
Gesellschafter vertraglich verpflichtet, für Schulden der Gesellschaft die
Haftung zu übernehmen.
Der Bw.
beantragte die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass ihm aus der
Übernahme einer Bürgschaft für seinen ehemaligen Dienstgeber, der
T.GmbH., Kosten entstanden seien, wobei das Finanzamt die Berücksichtigung
von Werbungskosten abgelehnt habe, da er gleichzeitig Gesellschafter (10%)
gewesen sei. Diesbezüglich sei zu ergänzen, dass bereits 1999 sein
Dienstgeber, die K.AG , die Bedingung gestellt habe, einen Geschäftsanteil
an der GesmbH. zu übernehmen - in der Absicht, ihn dadurch
stärker an das Unternehmen zu binden.
In der Folge
sei mit der Übernahme des Gesellschaftsanteiles auch die Übernahme
einer Bürgschaft notwendig geworden. Der Anteil von 10% habe dem Bw. aber
weder eine besondere Einflussmöglichkeit im Unternehmen noch Gewinnchancen
gesichert. Im Zuge der Umgründung habe er seine Anteile auch wieder
zurückgegeben. Als Minderheitsgesellschafter habe man ihn relativ leicht
wieder los werden können. Die Verbindlichkeiten aus der Bürgschaft
seien ihm aber verblieben.
Abschließend
ersucht der Bw. um Anerkennung der Bürgschaftsvereinbarung, da er den Sinn
der Beteiligung ausschließlich in der Absicherung seines Arbeitsplatzes
gesehen habe.
Auf Anfrage der
Abgabenbehörde zweiter Instanz
ergänzte der Bw., dass sein
Dienstverhältnis als Geschäftsführer der T.GmbH. mit 1. Oktober
1999 begonnen und am 30. April 2002 geendet habe. Die Anteile seien bei
Gründung der Gesellschaft ebenfalls am 1. Oktober 1999 erworben worden. Zu
diesem Zeitpunkt sei auch erstmals eine Bürgschaft für die T.GmbH.
übernommen worden. Dazu wird auf die beiliegenden Wechselerklärungen
verwiesen.
Auf den
Vorhalt, dass der steuerlich geltend gemachte Betrag von 48.548 € nicht mit
dem Betrag in Einklang zu bringen sei, der sich aus der Vereinbarung vom 23.
April 2002 ergebe, antwortete der Bw., dass der geltend gemachte Betrag den
Einzahlungen an die T.GmbH. im Jahr 2002 entspreche. Der Restbetrag sei im
Folgejahr bezahlt worden.
Dem Schreiben
wurden zwei (undatierte) Wechselerklärungen der T.GmbH. an die Erste Bank
in Ablichtung vorgelegt, wobei in einer der Bw. als Bürge für 10% der
aushaftenden Summe und in der anderen die K.AG als Bürge für 90%
aufscheint.
Weiters ist aus
Ablichtungen von Kontoauszügen ersichtlich, dass vom Bw. am 27. Juni 2002
"gemäß Vereinbarung 24.7.02 (??)" ein Betrag von 19.860
€ für "Haftungsübernahme A. " auf ein Konto der Erste
Bank überwiesen wurde, sowie ebenfalls am 27. Juni 2002 ein Betrag von
23.140 € für "Haftungsübernahme gemäß
Vereinbarung 11.6.02" auf ein Konto der Bank Austria Creditanstalt
überwiesen wurde (also insgesamt 43.000 €). Alle anderen
Kontoauszüge bzw. Überweisungen betreffen Folgejahre. Vereinbarungen
mit den Banken wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die T.GmbH.
wurde am 1. Oktober 1999 gegründet, Gesellschafter waren der Bw. und
die K.AG. Vom Bw. wurde durch Unterzeichnung einer Wechselerklärung
für die Gesellschaft eine Bürgschaft in Höhe von 10% der
aushaftenden Summe übernommen, was laut Bw. schon bei Gründung
erfolgte. Ebenfalls ab Gründung am 1. Oktober 1999 bis 30. April 2002 war
der Bw. Geschäftsführer der T.GmbH. In der Folge war der Bw.
Dienstnehmer der K.AG.
Mit Vertrag vom
23. April 2002 trat der Bw. seinen Gesellschaftsanteil an die K.AG ab und
verpflichtete sich, 10% der aushaftenden Bankverbindlichkeiten der T.GmbH. zu
übernehmen. Dieser Prozentsatz entsprach der zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Beteiligung des Bw. an der Gesellschaft.
Strittig ist
nun, ob die Kosten von 48.548 €, die der Bw. im Jahr 2002 für die
Übernahme der Bürgschaft geltend macht, als Werbungskosten bei seinen
Einkünften als Geschäftsführer, also bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, abgezogen werden können.
Für die
Anerkennung als Werbungskosten müssen die Aufwendungen entsprechend der
Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG der Erzielung, Sicherung bzw. Erhaltung der
Einnahmen dienen.
Werbungskosten
liegen nur dann vor, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht
(Doralt, EStG § 16 Tz.
33).
Der Bw. sieht
in der Haftungsübernahme eine Maßnahme zur Erhaltung seines
Arbeitsplatzes.
Diesem
Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach übereinstimmender Auffassung von
Lehre und Rechtsprechung die Übernahme einer Bürgschaft und damit
zusammenhängende Zahlungen eines Gesellschafter- Geschäftsführer
grundsätzlich nicht beruflich, sondern durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Sie entziehen sich damit einem
Abzug als Werbungskosten, weil eine Gesellschaftereinlage vorliegt
(Doralt, EStG, § 16 Tz. 220
"Bürgschaften", VwGH 18.12.2001, 2001/15/0060, VwGH 31.3.2004,
2004/13/0021).
Es ist nicht
Ausfluss der Geschäftsführertätigkeit, für die Gesellschaft
mit dem Privatvermögen zu bürgen und Bürgschaftserklärungen
zu unterfertigen (SWK 23/24/2005, S 697).
Wie auch vom
Finanzamt schon ausgeführt wurde, ist einkommensteuerrechtlich nicht zu
differenzieren, ob der Bw. seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend
hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft
verloren geht, ob erst später Einlagen getätigt werden oder ob er
schließlich als Bürge und Zahler für Schulden der Gesellschaft
in Anspruch genommen wird, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu
können. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen (VwGH
7.9.1993, 90/14/0028).
Zur
Übernahme einer Wechselbürgschaft bei Gründung der Gesellschaft
sei darauf verwiesen, dass damit die Gründung und der Bestand der
Gesellschaft ermöglicht werden sollte. Die Sicherung des Arbeitsplatzes und
damit der Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere
Folge.
Die
Verpflichtung des Bw. laut Vereinbarung vom 23. April 2002, Schulden der
Gesellschaft zu übernehmen, beruht im Sinne der dargestellten herrschenden
Rechtsmeinung auf der Stellung als Gesellschafter, was auch durch folgende
Umstände untermauert wird:
- Der Bw.
übernimmt 10% der Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft, was genau der
Beteiligung des Bw. entspricht.
- Laut
Vereinbarung vom 23. April 2002 erfolgt die Haftungsübernahme im Rahmen
"der Festlegung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im
Zusammenhang mit der Abtretung des
Geschäftsanteiles". Die
Stellung des Bw. als Geschäftsführer wird in der Vereinbarung nicht
einmal erwähnt.
- Auch der Bw.
selbst sieht die Haftungsübernahme im Zusammenhang mit dem
Gesellschaftsverhältnis, da im Vorlageantrag ausgeführt wird:
"In weiterer Folge war mit der Übernahme des Gesellschaftsanteiles
auch die Übernahme einer Bürgschaft notwendig."
- Die Sicherung
des Arbeitsplatzes entspricht nicht den Tatsachen, da das Dienstverhältnis
als Geschäftsführer der T.GmbH. am 30. April 2002 beendet wurde, also
etwa zum gleichen Zeitpunkt, als die Übernahme der Verbindlichkeiten
vereinbart wurde.
Die geltend
gemachten Aufwendungen stehen daher in erster Linie in Zusammenhang mit der
Stellung des Bw. als Gesellschafter.
Die
Ausführungen des Bw. über das Motiv für den Erwerb der
Beteiligung sind für die Frage des Werbungskostencharakters der
Bürgschaftsaufwendungen unerheblich.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Wien, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0752-W/05
- Stammnummer
- 19556
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF