Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0098-I/04
Verjährung: Lag Abgabenhinterziehung vor bzw. hat die abgabenbehördliche Prüfung die Verjährung hinsichtlich der Gesellschaftsteuer unterbrochen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-I/04vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beurteilung der Abgabenhinterziehung setzt eindeutige, nachprüfbare und bescheidmäßige Feststellungen der Behörde in der Bescheidbegründung voraus. Der Vorsatz ist nachzuweisen. Der bloße Verweis auf das Ergebnis der Prüfung, wenn weder im Prüfbericht noch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung hiezu nachprüfbare Feststellungen getroffen wurden, genügt nicht, weshalb von der fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist. Die, nach der vormaligen Rechtslage, gem. § 209 Abs. 1 BAO durch eine abgabenbehördliche Prüfung bewirkte Unterbrechung tritt nur ein, wenn die Prüfung von der sachlich zuständigen Behörde durchgeführt wurde und auch nur hinsichtlich jener Abgaben, die Gegenstand der Prüfung waren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-KG, Adr, vertreten durch
Steuerberater, vom 27. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 18. März 2002 betreffend Gesellschaftsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw wurde 2001/2002 eine Betriebsprüfung durch
einen Prüfer des damaligen Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern durchgeführt und laut Prüfungsbericht vom
15. März 2002, AB-X, unter TZ. 4 "Einlage" Folgendes
festgestellt:
"Im Jahr 1995
wurde von der B-KG der
L-KG ein Managementhonorar über S
7,985.000 in Rechnung gestellt, obwohl keine Leistung erbracht wurde. Das
Management (die Leistung) wurde von der
O-GmbH erbracht.
Am 4.6.1995
wurde zwischen der L-KG und der
B-KG ein Managementvertrag betreffend
der Verwaltung der Garagen abgeschlossen. Der Abschluss dieses Vertrages war nur
auf Grund der besonderen Stellung des Gesellschafters
A ... möglich. Ein solcher Vertrag
ist absolut nicht fremdüblich.
Nur aufgrund
dieser besonderen Stellung des Gesellschafters war eine
Dispositionsfähigkeit von der L-KG
zur B-KG gegeben.
Dies bedeutet
aber, dass es einerseits zu einem Geldabfluss ohne Leistungserbringung von der
L-KG zur
B-KG kam, und dies eine Einlage
darstellt.
Dadurch wurde
die Gesellschaftsteuerpflicht gemäß
§ 2 Z 4a iVm § 3 KVG
ausgelöst".
Das Finanzamt hat daraufhin, der Feststellung des
Prüfers folgend, der Bw mit Bescheid vom 18. März 2002, StrNr,
ausgehend vom Wert der Leistung S 7,985.000 gem. § 8 iVm § 2 Z 4
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) vom 16.Oktober 1934, DRGBl. 1, S 1058, idgF,
eine 1%ige Gesellschaftsteuer im Betrag von S 79.850 = € 5.802,93
vorgeschrieben. Die Bescheidbegründung lautet:
"Der Bemessung wurde das Ergebnis der
durchgeführten Prüfung zugrunde gelegt. Begründung und genaue
Berechnung sind der Niederschrift über die Schlussbesprechung zu entnehmen,
welche insoweit einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides
bildet."
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ersatzlose
Bescheidaufhebung beantragt und im Wesentlichen eingewendet, die Feststellung
des Gebührenprüfers, der Gesellschafter A habe 1995 eine Privateinlage
getätigt, stütze sich auf eine Prüfungsfeststellung der
Großbetriebsprüfung im Prüfungsbericht AB-Y vom 21. September
1999. Dort werde unter Tz. 17 betreffend das Managementhonorar im Ergebnis
ausgeführt, diese Leistungsverrechnung führe bei der L-KG zu einer
Privatentnahme sowie bei der Bw zu einer Privateinlage des Gesellschafters,
sodass die Gewinne beider Gesellschaften dadurch nicht gekürzt bzw.
erhöht würden. Entgegen der Neutralisierung dieses Vorganges
hätte die GroßBP wohl richtigerweise eine Verbindlichkeit
gegenüber der L-KG einstellen müssen, da der Gesellschafter
tatsächlich keine Einlage geleistet habe und kein Geld geflossen sei.
Mangels Einlage bei der Bw bleibe auch kein Raum für die Erhebung der
Gesellschaftsteuer. Zudem habe sich der Vorgang bereits im Jahr 1995
ereignet, sodass aufgrund der erstmaligen Vorschreibung im Jahr 2002
Bemessungsverjährung eingetreten sei.
Von der Betriebsprüfungsabteilung wurde zur Berufung
folgende Stellungnahme am 8. Mai 2002 abgegeben:
"Im Zuge einer
Prüfung durch die GroßBP wurde diese Einlage festgestellt und
rechtskräftig veranlagt. Der Behauptung, diese Vorgangsweise der
Betriebsprüfung sei falsch, kann nicht gefolgt werden, da gegen diese
Feststellung kein Rechtsmittel erhoben wurde. Somit kann es sich nur um eine
Einlage handeln und diese unterliegt der Gesellschaftsteuer. Hinsichtlich der
Verjährung ist anzumerken, dass sehr wohl eine Abgabenhinterziehung
vorliegt, denn spätestens bei Rechtskraft des Abgabenbescheides durch die
GroßBP hätte der Rechtsvertreter die Steuerpflicht der Einlage
erkennen und seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachkommen müssen.
Dies wurde sowohl dem Parteienvertreter als auch der die Firma vertretenden
Partei mitgeteilt.
Andererseits
kann die Behauptung, die Abgabenbehörde hat 1999 davon Kenntnis erlangt,
nicht zielführend sein, denn eine BP unterbricht die Verjährungsfrist.
Dabei ist aber zu klären, ob die Prüfung durch die GroßBP
für die Kenntnis eines gesellschaftspflichtigen Geschäftes im
damaligen FAG .. genügt, zumal keine KV-Prüfung vorgenommen wurde
(Rechtsfrage)."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2003
wurde die Berufung - unter Darlegung obiger Stellungnahme der BP - als
unbegründet abgewiesen.
Mit Antrag vom 16. Jänner 2004 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch den UFS begehrt und, unter Verweis auf die
bezughabende Judikatur, ausgeführt, die Beurteilung als "hinterzogene
Abgabe" bedürfe diesbezüglich bescheidmäßiger
Feststellungen, die von der Behörde nachzuweisen seien. Gegenständlich
werde die Abgabenhinterziehung unterstellt, ohne auf diese Vorfrage näher
einzugehen. Wenn die Bw nach wie vor der Rechtsmeinung sei, es liege aufgrund
der bloß fiktiven Einlage kein gesellschaftsteuerpflichtiger Vorgang vor,
mangle es eindeutig am Vorsatz. Es sei auch keinerlei Hinweis der Behörde
auf eine etwaige Gesellschaftsteuerpflicht erinnerlich. Anzuwenden sei die
normale Verjährungsfrist von 5 Jahren; eine Unterbrechung durch die BP 1999
liege nicht vor, weil mit der dortigen Feststellung durch die GroßBP weder
eine Gesellschaftsteuer geltend gemacht noch diese Feststellung durch die
zuständige Behörde getroffen worden sei. Die damalige Umdeutung in
eine neutrale Einlage samt vorgenommener Gewinnneutralisierung sei
gesellschaftsteuerlich nicht relevant, da nach dem KVG die Einlage auch geeignet
sein müsse, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Der
vorliegend rein formale Vorgang sei daher nicht unter den Tatbestand nach §
2 Z 4 lit a KVG subsumierbar, weshalb auch materiellrechtlich die
Gesellschaftsteuerpflicht nicht verwirklicht werde.
Durch Einsichtnahme des UFS in den Prüfungsakt AB-X
ist hervorgekommen: - der Prüfungsauftrag vom 6. November 2001
umfaßt ua. die "Kapitalverkehrsteuer 1997-2000"; - in der
Niederschrift zur Schlußbesprechung am 8. März 2002 wird seitens
der BP festgehalten: "3. Privateinlage:
Einlage in Höhe von S 7,985.000 des Gesellschafters
A in die B-KG" sowie als
Stellungnahme seitens der Bw: "Es liegt kein
Gesellschafterzuschuß vor, sondern ein Teil des Gewinnes des
Gesellschafters A"; - die der Schlußbesprechung beiliegende
Berechnungsdarstellung wurde seitens der Bw am 8. März 2002 "zur Kenntnis
genommen". Neben der Bemessung der Gesellschaftsteuer wird dort zur
"Privateinlage" ausgeführt: "Laut
Prüfungsbericht AB-Y vom 21.9.1999
der GBP .. liegt auf Grund der Leistungsverrechnung der
B-KG für das Management der
Garagen der L-KG durch die
O-GmbH (DI
A ist mittelbar an dieser Gesellschaft
beteiligt) eine Privateinlage in Höhe von S 7.985.000
vor."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht
zur Abgabenfestsetzung der Verjährung (= Bemessungsverjährung). Nach
Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist ua. bei der
Gesellschaftsteuer fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre bzw.
zufolge StReformG 2005, BGBl I 2004/57, ab 2005 sieben Jahre. Die
Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 lit a BAO mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß
§ 4
Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist,
an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren
von Amts wegen zu beachten (vgl. VwGH 18.10.1988, 87/14/0173); deren Vorliegen
führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk.
30.10.2003, 99/15/0098) ist die Abgabenbehörde nicht daran gehindert, im
Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen
Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben iSd § 207 Abs. 2
zweiter Satz BAO hinterzogen sind. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine
abzuklärende Vorfrage (vgl. zB
Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
Rz. 15 zu § 207 mit Verweisen). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen
sind, setzt konkrete und nachprüfbare
Feststellungen
über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor
allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei
einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern
Vorsatz als Schuldform erfordert. Eine
Abgabenhinterziehung kann somit erst dann als erwiesen gelten, wenn - in
nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz
feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach stRSpr des VwGH zwar
auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem
nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu
erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als
Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 23.6.1992,
92/14/0036). Wenn sich daher die belangte Behörde in ihrer Begründung,
dem Bf sei Vorsatz anzulasten, mit einem Verweis auf die Ausführungen des
Prüfers betreffend die Nichtversteuerung von Geldflüssen
begnügte, dem Prüfungsbericht allerdings lediglich Ausführungen
zur Abgabenverkürzung, nicht jedoch zu einem vorsätzlichen Handeln des
Bf entnehmen lassen, so hat die belangte Behörde keine
sachverhaltsbezogenen Umstände festgestellt, aus denen sie auf ein
vorsätzliches Handeln bzw. Wissen und Wollen des Bf schließt.
Demzufolge war der beschwerdegegenständliche Bescheid nur unter
Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207
Abs. 2 BAO zu prüfen (vgl. auch VwGH 25.11.1999, 98/15/0081 mit weiteren
Verweisen).
Die Beurteilung, ob somit Abgaben hinterzogen sind, setzt
eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare
bescheidmäßige Feststellungen
über die Abgabenhinterziehung voraus (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036 u.
a.), und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine
Verjährungseinrede erhoben wurde. Die maßgebenden
Hinterziehungskriterien sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Die
Beurteilung dieser Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides zu
erfolgen und hat sich somit aus der Begründung zu ergeben, aufgrund welcher
Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur
Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der
Hinterziehung gerechtfertigt ist (VwGH 23.9.1988, 85/17/0132; 29.9.1997,
96/17/0453; vgl. zu vor: Ritz
aaO).
Im Berufungsfalle steht nunmehr anhand des Akteninhaltes
sowie der Einsichtnahme in den Prüfungsakt AB-X fest, dass zwar im
bekämpften Gesellschaftsteuerbescheid begründend auf das Ergebnis der
durchgeführten Prüfung sowie auf die Begründung und Berechnung in
der Niederschrift zur Schlussbesprechung (siehe eingangs) als integrierendem
Bestandteil des Bescheides verwiesen wurde. Allerdings war weder in der
Niederschrift der Schlussbesprechung vom 8. März 2002 samt
diesbezüglicher Berechnungsbeilage noch im Prüfbericht unter Tz. 4 von
einer "Abgabenhinterziehung" der Bw und von deren hiefür erforderlichem
Vorsatz überhaupt die Rede, geschweige denn wurden dazu
sachverhaltsbezogene Umstände festgestellt bzw. konkrete, nachprüfbare
Feststellungen getroffen, wovon ausgehend im Rahmen der freien
Beweiswürdigung die Behörde etwa Schlussfolgerungen im Hinblick auf
einen erwiesenen Vorsatz gezogen hätte. Eine "Abgabenhinterziehung"
- mit der damit verbundenen Folge einer längeren Verjährungsfrist -
wird überhaupt erstmals in der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
8. Mai 2002, die als Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung übernommen wurde, offenkundig deshalb in Betracht
gezogen, da in der Berufung die Verjährung der Abgabenfestsetzung
eingewendet wurde. Der Eintritt der Verjährung ist aber im Abgabenverfahren
von vorneherein von Amts wegen zu beachten.
Entgegen der diesbezüglichen Argumentation,
spätestens bei Rechtskraft des Abgabenbescheides durch die Groß-BP
- gemeint der zufolge der im Jahr 1999 von der GroßBP
durchgeführten Prüfung erlassene ertragsteuerliche Bescheid -
hätte der Rechtsvertreter die Steuerpflicht der Einlage erkennen und eine
Abgabenerklärung einreichen müssen, was der Abgabepflichtigen samt
Vertreter dazumal mitgeteilt worden sei, steht aber fest, dass bei der Bw im
Jahr 1999 von der GroßBP lediglich eine Prüfung im Hinblick auf die
Ertragsteuern durchgeführt wurde. Im Prüfungsakt AB-X findet sich
keinerlei Hinweis darauf, dass die Bw bereits 1999 über die
Gesellschaftsteuerpflicht in Kenntnis gesetzt und an sie, in welcher Form immer,
je eine Aufforderung zur Einreichung einer
Gesellschaftsteuer-Abgabenerklärung ergangen wäre. Es kann der Bw
deshalb glaublich auch dahingehend gefolgt werden, dass ihr laut Vorbringen eine
solche Mitteilung seitens der Behörde nicht erinnerlich sei. In
Zusammenhang mit der Schlussbesprechung vom 8. März 2002 war neben der
Bemessungsdarstellung lediglich festgehalten worden, dass die GroßBP im
Jahr 1999 in Bezug auf die Leistungsverrechnung mit der L-KG vom Vorliegen einer
Privateinlage an die Bw ausgegangen ist. Vom Gebührenprüfer war sohin
augenscheinlich nichts anderes gemacht worden, als diese im Jahr 1999 getroffene
Feststellung aufzugreifen und hieraus, ohne Bedachtnahme auf eine allenfalls
vorliegende Verjährung, eine Gesellschaftsteuerpflicht
abzuleiten.
Mangels konkreter und nachprüfbarer Feststellungen des
Finanzamtes in der Bescheidbegründung, wovon ausgehend auf ein
vorsätzliches Handeln und somit auf eine Abgabenhinterziehung der Bw
hätte geschlossen werden können, ist aber wie in oben dargelegtem
Beschwerdefall der gegenständliche Bescheid nur unter Zugrundelegung der
fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO zu
prüfen. Zufolge des im Jahre 1995 entstandenen Abgabenanspruches
hat die Bemessungsverjährung hinsichtlich der Gesellschaftsteuer mit Ablauf
des Jahres 1995 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 2000 geendigt,
weshalb bei der erstmaligen Abgabenfestsetzung mit Bescheid vom
18. März 2002 Verjährung längst eingetreten
war.
Wie vom Finanzamt argumentiert trifft es zwar
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO zu, dass die Verjährung durch jede
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, hat daher - nach der vormaligen Rechtslage
- die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen. Zu solchen die
Verjährungsfrist verlängernden Amtshandlungen zählen
abgabenbehördliche Prüfungen, allerdings nur dann, wenn sie von einem
sachlich zuständigen Finanzamt durchgeführt werden. Unter Verweis
darauf führt der VwGH im Erkenntnis vom 13.4.1987, 85/15/0377, aus, dass
eine Betriebsprüfung des "allgemeinen" Finanzamtes die
Verjährungsfrist betreffend eine Abgabe, die vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern zu erheben ist, NICHT iSd § 209 Abs. 1 BAO
unterbricht. Die argumentierte, von der GroßBP durchgeführte
Prüfung stellte insofern im Berufungsfall keine Prüfung durch eine
sachlich zuständige Behörde dar und bewirkte damit keine Unterbrechung
der Verjährung iSd § 209 Abs. 1 BAO. Zudem sind
Außenprüfungen aus der Verjährungssicht grundsätzlich nur
hinsichtlich jener Abgaben bedeutsam, die Gegenstand der Prüfung sind. Dh.
die Unterbrechung bzw. Verlängerung der Verjährung aufgrund einer
abgabenbehördlichen Prüfung kann nur hinsichtlich jener Abgaben
überhaupt eintreten, die Gegenstand der genannten Prüfung waren (vgl.
VwGH 11.4.1984, 82/13/0050; 30.10.2003, 99/15/0098; siehe zu vor auch:
Ritz aaO, Rzn. 13 f. zu § 209).
Wenn daher, wie seitens des Finanzamtes (siehe Stellungnahme vom 8. Mai
2002) ausdrücklich dargelegt, von der GroßBP im Jahr 1999 "keine
KV-Prüfung vorgenommen wurde", steht - abgesehen von der mangelnden
sachlichen Zuständigkeit - fest, dass die Gesellschaftsteuer NICHT
Gegenstand der abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr 1999 war und
demnach bezüglich dieser Abgabe keine Unterbrechungswirkung eintreten
konnte.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung bereits - ohne weiters auf die materielle Rechtslage einzugehen -
aus dem Grund der eingetretenen Verjährung Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerjährungBemessungsverjährungAbgabenhinterziehungVorsatzVorfrageabgabenbehördliche PrüfungUnterbrechungsachlich zuständige BehördeGegenstand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-I/04
- Stammnummer
- 19528
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF