Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0600-G/02
Haftungsinanspruchnahmen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0600-G/02vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Gernot
Schleich, Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 63, vom
27. August 1998, 12. August 1999,
26. September 2002, 15. November 2000 und
21. Dezember 2001, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
29. Juli 1998, 3. August 1999, 19. September 2002,
3. November 2000 und 5. Dezember 2001, betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Gründung der verfahrensgegenständlichen ARGE
G.-H. (Bw.) zum 1. September 1987 wurde dem Finanzamt am
1. Dezember 1987 zur Kenntnis gebracht. Zweck der Vergesellschaftung
war nach Angaben des Fragebogens das "Sammeln
und Beseitigen von entwässertem
Klärschlamm". Nachdemvon 1987 bis 1989 keine einzelne Einnahme und kein einziger Umsatz
erklärt worden war, wohl aber verschiedenen Betriebsausgaben und Vorsteuern
geltend gemacht worden waren, gab der steuerliche Vertreter über
(telefonische) Befragung durch den zuständigen Referatsleiters des FA
Graz-Stadt bekannt, die bisher einbekannten Daten seien auf die Forschungs- und
Entwicklungsarbeit in Bezug auf eine Klärschlamm-Restentsorgungsanlage
zurück zu führen. Danach werde die Anlage entweder selbst oder durch
Dritte errichtet werden. Spätere Einnahmen würden durch die
Vervielfältigung der Anlage erzielt werden.
Etwa zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Erfindung und
Patenterteilung (Nr. 0007, Urkunde vom abc) errichteten E.H, H.G. und R.H. die
SPS-Systeme-GmbH (in der Folge: GmbH) zu dem hauptsächlichen Zweck der
Erzeugung und des Handels mit dem von der Bw. entwickelten
Entwässerungssystem ("Lamellenfilterpresse").
(Im Gesellschaftsvertrag vom 11. Juni 1991
schienen zwar nicht die beiden ARGE-Gesellschafter, sondern - als
Treuhänder - deren steuerlicher Vertreter G.S. [Stammeinlage
S 450.000,00] als Gründungsgesellschafter gemeinsam mit R.H.
[Stammeinlage S 50.000,00] auf. Dieses Treuhandverhältnis wurde jedoch
erst aus dem Konkursantrag vom 21. Dezember 1994 ersichtlich und waren
daher die beiden ARGE-Gesellschafter von Anfang an zu je 45 % an der GmbH
beteiligt.)
Diese neu gegründete GmbH hätte nun auf Grund
eines Werkvertrages mit dem Abwasserverband der Gemeinden B. und O. vom
31. Jänner 1992 eine Lamellenfilterpresse liefern, montieren und
in Betrieb nehmen sollen. In der Auftragserteilung war vorgesehen, dass der
Auftragnehmerin (GmbH) 30 % der Gesamtauftragssumme (S 5,635.261,20),
somit S 1,408.000,00 nach
Auftragserteilung und weitere S 1,408.000,00 nach Montagebeginn als
Teilzahlungen zu leisten wären. Diese Zahlungen wurden aber nach Punkt 9.)
des Vertrages von einer vorangehenden Sicherstellung - konkret der
Beibringung einer Bankgarantie in Höhe der Teilzahlungsbeträge -
durch die GmbH abhängig gemacht. Demgemäß stellten die
beiden Gesellschafter der Bw. (bzw. der GmbH), E.H und H.G. am
14. Februar 1992 einen Antrag an die L.H.S. auf Abschluss eines
Haftungskredites zur Übernahme einer Bankgarantie im Haftungsbetrage von
insgesamt S 2,816.000,00. Dieser Kredit wurde einerseits durch
persönliche Bürgschaften von E.H und H.G.
(Bürgschaftserklärungen vom 14. Februar 1992, jeweils bis zu
50 % der aushaftenden Forderung), andererseits durch Begründung von
Höchstbetragshypotheken über jeweils S 1,500.000,00 an -
von im Privatvermögen der Gesellschafter stehenden Liegenschaften -
besichert (Pfandbestellungsurkunden vom
12. Februar 1992). Daraufhin wurde von der L.H.S. dem
Abwasserverband der Gemeinden B. und O. eine mit 17. Februar 1992
datierte schriftliche Zahlungsgarantie abgegeben mit dem Hinweis, dass
"im Falle der Inanspruchnahme
aus dieser Garantieerklärung die
vereinbarten Sicherstellungen" in Anspruch genommen
würden.
Nach Stornierung der
(einzigen) Auftragserteilung durch den Abwasserverband musste in der
Folge über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet werden
(Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom xyz) und wurden
schließlich die beiden Gesellschafter als
Bürgen und Zahler für jeweils die
Hälfte des Haftungsbetrages (insgesamt S 2,816.000,00)
herangezogen.
Strittig ist nun im gegenständlichen Fall die Frage,
wie diese Kreditbesicherung (und die daran anknüpfenden
Haftungsinanspruchnahmen in den Jahren
1995 bis 2000) durch die beiden an der GmbH beteiligten ARGE-Gesellschafter
steuerrechtlich zu beurteilen ist.
Das Finanzamt hat dazu in der
Berufungsvorentscheidung nachstehende
Auffassung vertreten: Die verfahrensgegenständliche ARGE habe seit
ihrer Gründung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt
keine Erlöse welcher Art immer aus
operativen Tätigkeiten erzielt. Bei den zum 31. Dezember 1992 und
zum 31. Dezember 1993 als Ertrag ausgewiesenen (S 1,000.000,00
S 1,800.000,00) und - nach dem Konkurs der GmbH - zum
31. Dezember 1994 als "Forderungsausfälle" gebuchten "nicht
abgerechneten Leistungen"(S 1,800.000,00) handle es sich offensichtlich um
Geldzuwendungen an die notleidende GmbH, nicht jedoch um das Ergebnis eines
nachvollziehbaren wirtschaftlichen Leistungsaustausches zwischen den beiden
Betrieben. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die ARGE Lieferungen oder
Leistungen gegen Entgelt an die GmbH zu erbringen gehabt hätte, habe
offenkundig nicht existiert. Darüber hinaus wäre in all den Jahren
(1993 bis einschließlich 2000) kein Versuch unternommen worden, zur
Umsetzung der bestehenden Erfindung neue Geschäftsbeziehungen einzugehen
oder das Patent auf irgendeine Art und Weise selbst zu verwerten. Die ARGE habe
darüber hinaus über kein
Anlagevermögen und - von den über ihre Gesellschafter bei
Banken aufgenommenen Krediten abgesehen - über so gut wie
keine flüssigen Mittel
verfügt. Demnach wäre der einzige Zweck der ARGE die technische
Entwicklung einer Erfindung bis zur Patentreife gewesen.
In der Inanspruchnahme aus einer persönlichen
Bürgschaft, die Gesellschafter für ihre eigene Gesellschaft
eingegangen seien, könne nun - so die weiteren Ausführungen des
Finanzamtes - nie etwas anderes gesehen werden als eine
Einlage. Erfolge die
Bürgschaftszahlung für eine Personengesellschaft, so erhöhe die
Einlage das Kapitalkonto (VwGH 25.9.1985, 83/13/0186 und
VwGH 17.12.1998, 97/15/0122), ohne zu einer Betriebsausgabe zu führen.
Werde ein Gesellschafter aus einer Bürgschaft zu Gunsten seiner
Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen, so seien die diesbezüglichen
Aufwendungen (quasi als zusätzliche bzw. nachträgliche
Anschaffungskosten) auf seine Beteiligung zu aktivieren (VwGH 24.1.1990,
86/13/0162). In letzteren Fällen könne es keinen Unterschied machen,
ob die Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werde (vgl.
VwGH 13.9.1988, 87/14/0132). Ebenso könne nicht entscheidend
sein, ob die Bankverbindlichkeit in die nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 geführten Bücher
der Bw. aufgenommen worden sei; eine derartige Bilanzmaßnahme könnte
rechtlich unrichtig sein (wenn die Fremdmittel dem Betrieb überhaupt nicht
dienen sollten) oder es könnte auch im Anschluss an die Kreditaufnahme eine
Entnahme mit nachfolgender Einlage in eine andere Gesellschaft stattfinden.
Aber selbst dann, wenn man die - mit den Denkgesetzen und
der Lebenserfahrung ohnehin schwer in Einklang zu bringende - Meinung vertreten
wollte, es würden Bürgschaften von Gesellschaftern für ihre
Gesellschaft ausnahmsweise nicht societas
causa, sondern aus rein betrieblichen
Gründen eingegangen werden, würde dies jedenfalls im Anlassfall
nicht zutreffen. Mit Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2002, GZ.
RV-130.97/1-8/97, habe die Finanzlandesdirektion für Steiermark bereits zu
Recht erkannt, dass die GmbH nur völlig unzureichend mit Eigenkapital
ausgestattet gewesen wäre und die als
"Darlehen" bezeichneten zweifelhaften
Mittelzufuhren seitens der Bw. in den Jahren 1992 bis 1994 (insgesamt
S 4,355.000,00) steuerlich als verdecktes
Eigenkapital anzusehen wären. Dasselbe müsse - so die
abschließenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung -
sinngemäß für die Übernahme von Bürgschaften gelten,
ohne die die Körperschaft ihre Tätigkeit überhaupt nicht
aufnehmen hätte können. Derartigen Bürgschaften und Garantien
liege kein unmittelbarer und qualifizierter Zusammenhang mit künftigen
Einnahmenerzielungen zu Grunde (zB VwGH 27.11.2001, 98/14/0052,
VwGH 30.9.1999, 97/15/0101), sondern das Interesse der Anteilsinhaber an
einer entsprechenden Kapitalausstattung.
Demgegenüber vertritt der steuerliche Vertreter der
Bw. im Vorlageantrag die Auffassung,
dass der "grundlegende Aspekt für die unrichtige Beurteilung" durch das
Finanzamt in der gegenteiligen Ansicht des Rechtsverhältnisses zwischen der
GmbH zu der GesbR (ARGE) und den Gesellschaftern dieser GmbH und der GesbR
liege. Das Projekt der Entwicklung einer volkswirtschaftlich wertvollen
Erfindung (Schlammentwässerungsanlage) und deren Verwertung wäre von
Anfang an durch die Bw. geplant und auch bis zur Konkurseröffnung (der
GmbH) von dieser durchgeführt worden. Als Nachweis würden die
anlässlich der Forderungsanmeldung an den Kreditschutzverband vom
8. Februar 1995 vorgelegten Belege zur Einsichtnahme beigeschlossen.
Aus diesen Belegen, die eine "Auflistung der
nicht abgerechneten Leistungen für die Entwicklung, Detailkonstruktion,
Herstellungsüberwachung und Montagebeaufsichtigung in den Jahren 1992 bis
1994" enthielten, könne entnommen werden, dass die Bw.
tatsächlich Leistungen erbracht habe und es sich nicht nur um
"Geldzuweisungen" an die notleidende GmbH gehandelt hätte, wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt worden sei. Weiters habe das
Finanzamt die Tatsache nicht ausreichend gewürdigt, dass die GmbH
ausschließlich als Vertriebskanal
fungieren hätte sollen und in weiterer Folge die Bw. für die
technischen Belange und als Konstruktionsfirma am Markt aufgetreten wäre.
Dass die wesentlichen Geschäftsbeziehungen zur eigenen Vertriebsfirma
bestanden hätten, sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ja nicht
unüblich. Wenn also das "Pilot-Projekt" (durch welche Gründe
auch immer - technischer oder politischer Art) nicht gescheitert
wäre, wäre eine "ganz normale wirtschaftlich sehr erfolgreiche
Geschäftsverbindung" zwischen der ARGE als "Konstruktions-GesbR" und der
GmbH als "Vertriebs-GmbH" (mit gegenseitiger Leistungsverrechnung) zustande
gekommen. Aus diesem Grund müsse auch - so die weiteren
Ausführungen im Vorlageantrag - beeinsprucht werden, dass die beiden
Gesellschafter der Bw. als "Privat-Personen" die in Rede stehenden
Bankgarantie beigebracht hätten,
sondern "in ihrer Funktion als Gesellschafter
der GesbR, da diese als Gesellschaft ja keine Haftung eingehen
kann."
Da somit die Haftungsübernahme durch die beiden
Gesellschafter der ARGE für den der GmbH eingeräumten Kredit aus rein
betrieblichen Gründen erfolgt sei, seien also auch die daraus
resultierenden Zahlungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Bei betrieblicher
Veranlassung der Übernahme einer Haftung für einen Bankkredit
kommt den daraus erwachsenen Aufwendungen Betriebsausgabencharakter zu. Dies ist
nicht der Fall, wenn die Haftungsübernahme aus persönlichen (privaten)
Gründen erfolgt ist.
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen
Körperschaften und ihren Mitgliedern als
betriebliche Vorgänge setzt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter -
auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen - üblichen
Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw.
Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche
Geschäfte eingekleidet werden. Dies bedeutet, dass Verträge
zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nur dann steuerliche
Anerkennung finden, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Es ist daher unter Bedachtnahme auf
die genannten Kriterien zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem inneren
Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft
und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall
ist die Leistung als verdeckte Einlage anzusehen (VwGH 28.4.1999,
97/13/0068 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im gegenständlichen Fall behauptet nun die Bw., die
ua. auf dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufbauende
Argumentation des Finanzamtes sei deshalb unrichtig, da es vorliegendenfalls gar
nicht um Rechtsbeziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern ginge,
sondern - wäre das Pilot-Projekt nicht gescheitert - eine "ganz
normale wirtschaftlich sehr erfolgreiche Geschäftsverbindung" zwischen der
ARGE als "Konstruktions-GesbR" und der GmbH als "Vertriebs-GmbH" mit
gegenseitiger Leistungsverrechnung zustande gekommen wäre; dazu komme, dass
die Haftungsübernahme der Gesellschafter quasi in ihrer "Funktion" als
Gesellschafter der GesbR (ARGE) erfolgt sei (und nicht als Gesellschafter der
GmbH).
Dazu ist festzuhalten, dass die oben dargestellte, aus der
Angehörigenjudikatur übernommene Kriterienprüfung für die
steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen nicht nur für
Gesellschaften und deren Gesellschafter
Gültigkeit hat, sondern auch auf
Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaften
Anwendung findet, an denen dieselben
Gesellschafter direkt (oder indirekt) beteiligt sind. (vgl.
Doralt,
EStG4,
§ 2 Tz 159/2 und die dort angeführte Judikatur). Von
einer derartigen personellen bzw. gesellschaftsrechtlichen Verflechtung ist nun
im gegenständlichen Fall - die beiden ARGE-Gesellschafter sind gleichzeitig
auch zu 90% an "ihrer" GmbH beteiligt -
zweifellos auszugehen.
Betrachtet man nun den gegenständlichen Berufungsfall
im Lichte dieser Erwägungen, stellt sich also ua. die Frage, ob auch eine
"fremde", mit der Entwicklung und Herstellung eines Produktes befasste
"Konstruktions-GesbR" (bzw. deren Gesellschafter) bereits im "Vorfeld" einer
geplanten Geschäftsbeziehung mit einer "Vertriebs-GmbH" für deren
Kredite Haftungen in Millionenhöhe aus
betrieblichen Gründen
übernommen hätte oder nicht. Einer "Vertriebs-GmbH", deren
einziger Auftrag zu diesem Zeitpunkt das "Pilot-Projekt" gewesen ist und es
damals noch überhaupt nicht absehbar gewesen ist, dass die geplante
Geschäftsbeziehung - "Konstruktions-GesbR" auf der einen und
"Vertriebs-GmbH" auf der anderen Seite - jemals zustande kommen
würde.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates ist es
nun völlig undenkbar, dass sich eine "fremde" Konstruktionfirma iZm der
(geplanten) Vermarktung ihrer Produkte (deren Einführung am Markt) einer
Vertriebsfirma bedienen würde, für die sie zusätzlich (zur
"eigenen" zu finanzierenden Tätigkeit)
ein derartiges Haftungsrisiko eingehen
müsste: Ein "fremder" Konstrukteur hätte nämlich
-weder als "Privatperson"
noch als Gesellschafter einer
"Konstruktions-GesbR" - für eine (fremde) "Vertriebs-GmbH" derartige
Haftungen übernommen. Wenn jedoch die Haftungsübernahme trotzdem
erfolgt ist, waren dafür offensichtlich
außerbetriebliche, im
Gesellschaftsverhältnis gelegene Gründe ausschlaggebend und stellen
daher die daraus resultierenden Zahlungen
keinen betrieblich veranlassten Aufwand
dar.
Bemerkt wird, dass sich an diesen Überlegungen auch
dadurch nichts ändert, wie die von der ARGE der GmbH in den Jahren 1992 bis
1994 in Rechnung gestellten Leistungen rechtlich zu beurteilen sind: Das
heißt, dass unabhängig davon, wie diese Leistungen rechtlich
qualifiziert würden - als
"bloße Geldzuweisungen" an eine
notleidende GmbH (laut Auffassung des Finanzamtes) oder
als "tatsächliche Leistungen"
(laut Meinung der Bw.) -, die streitgegenständliche
Haftungsübernahme "unter Fremden"
undenkbar gewesen wäre bzw. dieselbe nur aus den oben dargelegten
personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen erklärbar
ist.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat es sich daher
erübrigt, auf weitere Argumente der Bw. einzugehen und war daher wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 21.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HaftungsübernahmeBetriebsausgabeGesellschaftsverhältnisnahe AngehörigeFremdüblichkeitverdeckte Einlage.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0600-G/02
- Stammnummer
- 19518
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF