Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0217-F/05
Werbungskosteneigenschaft von im Zusammenhang mit einem "NLP"-Seminar stehenden Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0217-F/05vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. B.Z., F., S. 11, vom
31. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
11. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist bei der D.S.B.AG im Bereich
"Personalentwicklung" tätig. In ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
beantragte sie unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Absolvierung eines "NLP-Seminares"
(Neuro-Linguistik-Programming), und zwar Fahrtkosten, Nächtigungskosten und
Tagesgelder in Höhe von insgesamt 2.570,84 € als Werbungskosten
bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Nicht geltend
gemacht wurden die Seminarkosten, da diese von der Arbeitgeberin der Bw.
getragen wurden.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 11. Juli 2005
lehnte das Finanzamt Feldkirch den beantragten Abzug der durch das
gegenständliche Seminar bedingten Aufwendungen mit der folgenden
Begründung ab:
Die in diesem Seminar erworbenen Fähigkeiten zur
erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erwartungen und
eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen seien nicht nur im konkreten Beruf
verwertbar, sondern zugleich auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein
von Bedeutung. Bei einem solchen "Mischaufwand" sei die
Werbungskosteneigenschaft zu verneinen.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2005 (eingebracht am
8. August 2005) wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bw,
der die Aus- und Weiterbildung aller Mitarbeiter ihres Arbeitgebers, obliege,
habe das Seminar auf Wunsch ihres Arbeitgebers besucht und sich dabei für
ihre Tätigkeit einige sehr nützliche und wertvolle Instrumente
für die Kommunikation aneignen können. Das dabei erworbene Wissen
werde nach dem "Schneeballprinzip" weitergegeben. Einerseits
würden die Führungskräfte der D.S.B.AG von einer professionellen
Unterstützung und der Weitergabe des erworbenen Wissens profitieren,
andererseits aber auch die Mitarbeiter direkt in Form von Coachings und
Trainings. Da ein Grossteil der Mitarbeiter der D.S.B.AG im Verkauf tätig
sei, seien die "NLP-Skills" von großem Vorteil. Für die
Bw. sei zwar einsichtig, dass jedes in einem Seminar erworbene Wissen auch
privat von Nutzen sein könne und den "Marktwert" erhöhe.
Mit dieser Begründung könne jedoch praktisch keiner Weiterbildung
Werbungskosteneigenschaft zugebilligt werden. Dies könne nicht im Sinne des
Gesetzgebers sein.
Der Berufung beigelegt wurde ein Schreiben der
Arbeitgeberin der Bw., in der dieser ihre Angaben bestätigte und zudem
exemplarisch folgende Einsatzgebiete für das von der Bw. im
"NLP-Seminar" erworbene Wissen im Business bzw. ganz konkret in der D.S.
nannte (wobei diese Beispiele lediglich einen kleinen Auszug der mannigfaltigen
Möglichkeiten "NLP" zu utilisieren dargestellen sollen):
Unterstützung
der Führungskräfte: Es würden Instrumente und Techniken zur
Verfügung gestellt, die den Führungskräften helfen sollen, noch
effizienter zu werden. Hier biete sich "NLP" an -
Führungstechniken, Gesprächsführung, Vertrauen schaffen, etc.
seien hier exemplarisch anzuführen.
Konfliktmanagement:
Umgang mit und Unterstützung in schwierigen Situationen.
Coaching:
Die Bw. habe sich mit der Ausbildung ein Basiswissen für Coaching erworben
und werde den Mitarbeitern der D.S. als Coach zur Verfügung stehen.
Training:
Ganz aktuell sei in der D.S. ein Ausbildungssystem für neue Mitarbeiter
entwickelt worden. Unter anderem würden den Mitarbeitern auch
"NLP-Skills" vermittelt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2005 (zugestellt am
9. September 2005) wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 abgewiesen. In der gesondert übermittelten
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde keineswegs in
Abrede gestellt, dass die im gegenständlichen Seminar erworbenen Kenntnisse
der Bw. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit (Personalentwicklung im
Finanzwesen) förderlich seien. Nach der zu
§ 16 EStG 1988 ergangenen Rechtsprechung sei eine
steuerwirksame Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten jedoch
nur möglich, wenn sich derartige Aufwendungen eindeutig von der privaten
Lebensführung trennen ließen. Die Erwerbung von Kenntnissen, die ganz
allgemein ausgerichtet der Persönlichkeitsentwicklung dienten, hätten
zwangsläufig auch privaten Charakter und ließen sich daher nicht
losgelöst von der privaten Lebensführung betrachten. Zudem sei
gemäß
§ 16 EStG 1988 jeweils auch
maßgeblich, ob ein solches Seminar von einer größeren
Personengruppe aus den verschiedensten, auch im privaten Interesse gelagerten
Gründen besucht werden könne oder ob der Lehrstoff nur einer
spezifischen Berufsgruppe zugänglich gemacht werde. Lediglich im zweiten
Fall könnten solche Aufwendungen den Werbungskosten zugeordnet werden. Da
somit das absolvierte "NLP"-Seminar in keinem direkten Zusammenhang
mit dem ausgeübten Beruf stünde, wäre die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 (eingebracht
am 7. Oktober 2005) beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat. Zur Begründung wurde auf den
Berufungsschriftsatz verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 (erstmalig anzuwenden bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2003) sind Werbungskosten auch die
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Gegenständlich ist strittig, ob die im Zusammenhang
mit der Absolvierung eines "NLP"-Seminars stehenden Aufwendungen (Fahrtkosten,
Nächtigungskosten, Tagesgelder) Maßnahmen zur Berufsfortbildung
darstellen oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der
Lebensführung zuzuordnen sind. Ein Vorbringen, diese Aufwendungen
hätten auch Ausbildungscharakter bzw. stellten Umschulungsmaßnahmen
dar, wurde nicht erstattet und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Nach Rechtsprechung (z.B. VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050;
VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020) und Literatur (z.B. Doralt, EStG-Kommentar, Tz
203/1ff zu § 16) handelt es sich um Fortbildung, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Bildungsmaßnahmen können sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, und dennoch auch
außerberuflich von Interesse sein. Bei solchen Aufwendungen, die ihrer Art
nach eine private Veranlassung nahe legen, genügt nicht der Nachweis bzw.
die Glaubhaftmachung der beruflichen Nützlichkeit der Aufwendungen. Sie
sind vielmehr nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu
berücksichtigen, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche
bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in
derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw.
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem liegt der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Ein Hinweis auf die
berufliche Notwendigkeit ist beispielsweise, wenn der Arbeitgeber einen
wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt
oder Seminare für einen homogenem Teilnehmerkreis veranstaltet werden.
Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des
Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer
Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die
Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus
(VwGH 22.9.2000, 98/15/0111).
Die Bw. hat in ihrer Berufung zwar die beruflichen
Einsatzgebiete der von ihr im "NLP"-Seminar erlernten Kommunikationstechniken
näher erläutert, jedoch keine Angaben über den Teilnehmerkreis
des Seminars erstattet bzw. dargelegt, ob der dabei vermittelte Lehrstoff nur
einer spezifischen Berufsgruppe zugänglich gemacht wurde. Sie ist auch den
diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Begründung
zur Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2005 nicht entgegen
getreten. Ebenso wurden die Feststellungen des Finanzamtes im angefochtenen
Bescheid - "die im Seminar erworbenen Fähigkeiten zur erfolgreichen
Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erwartungen und eigenen
Fähigkeiten der Mitmenschen seien nicht nur im konkreten Beruf verwertbar,
sondern zugleich auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von
Bedeutung" - nicht in Frage gestellt. Lediglich die aus dieser
Sachverhaltsfeststellung abgeleitete Rechtsfolge - " bei einem solchen
"Mischaufwand" sei die Werbungskosteneigenschaft zu verneinen"
- wurde insofern in Zweifel gezogen, als nach Meinung der Bw. mit dieser
Begründung praktisch keiner Weiterbildung Werbungskosteneigenschaft
zugebilligt werden könne, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein
könne.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass sowohl
dem angefochtenen Bescheid als auch der Berufungsvorentscheidung die Bedeutung
eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung des Bescheides
bzw. der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen
Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich in der Berufung bzw.
im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die
daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. VwGH 10.3.1994, 92/15/0164,
ÖStZB 1994, 600).
Insbesondere weil die Bw. kein die Feststellungen des
Finanzamtes widerlegendes Vorbringen erstattet hat, folgt der unabhängige
Finanzsenat den Feststellungen des Finanzamtes, dass die im "NLP"-Seminar
erlernten Kommunikationstechniken zwar von der Bw. beruflich verwertet werden
können, zugleich aber auch außerberuflich von Interesse sind. Nach
dem Rechtsverständnis des unabhängigen Finanzsenates kann daher nicht
von einer ausschließlichen bzw. nahezu ausschließlichen beruflichen
Bedingtheit der diesbezüglichen Aufwendungen ausgegangen werden, weshalb
diese auf ihre berufliche Notwendigkeit hin zu prüfen sind.
Die Arbeitgeberin der Bw. hat bestätigt, dass der
Besuch des gegenständlichen Seminars auf ihren Wunsch erfolgte. Zudem
wurden die Seminarkosten zur Gänze von der Arbeitgeberin der Bw. getragen.
Damit hat die Arbeitgeberin der Bw. nachweislich ihr Interesse an der
Bildungsmaßnahme bekundet. Trotzdem davon auszugehen ist, dass es sich bei
dem Teilnehmerkreis des Seminars nicht nur um Personen handelt, die der
Berufsgruppe der Bw. zuzurechnen sind - der diesbezüglichen
Feststellung des Finanzamtes ist die Bw. nicht entgegengetreten - vertritt der
unabhängige Finanzsenat die Rechtsmeinung, dass die Bw. bezüglich der
mit dem Seminar in Zusammenhang stehenden Aufwendungen den Beweis der
beruflichen Notwendigkeit erbracht hat.
Die von der Bw. im Zusammenhang mit dem "NLP"-Seminar
geltend gemachten Aufwendungen - Fahrtkosten, Nächtigungskosten und
Tagesgelder in Höhe von insgesamt 2.570,84 € - gliedern sich
folgendermaßen:
Fahrtkosten
Das
"NLP"-Seminar umfasste fünf Teilseminare (13.02.04 - 20.02.04;
03.04.04 - 10.04.04; 09.06.04 - 13.06.04; 19.11.04 - 22.11.04;
29.11.04 - 31.11.04). Kursort war M. Nach den Angaben der Bw., die seitens
des unabhängigen Finanzsenates mittels Routenplaner (siehe dazu die
homepage "www.viamichelin.com") überprüft und für richtig
befunden wurden, beträgt die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung
der Bw. und dem Kursort in M 357 km. Somit sind Kilometergelder in
Höhe von 1.270,92 € (0,356x357x10=1.270,92) als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Nächtigungskosten
Kosten
für Nächtigungen, die im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen
anfallen, sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 (erstmalig anzuwenden bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003) höchstens im Ausmaß
des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Das Nächtigungsgeld
nach der zitierten Vorschrift beträgt in der Höchststufe
18,10 €, wobei bei tatsächlich nachgewiesenen Auslagen maximal
ein Zuschlag von 350% zum Grundbetrag gewährt wird. Danach können an
tatsächlichen Kosten höchstens 81,40 € steuerlich
berücksichtigt werden.
Die Bw. diesbezüglich folgende Aufwendungen geltend
gemacht:
|
Reisedaten
|
Reisedauer
|
Nächtigungskosten
|
13.02.04 - 20.02.04
|
8 Tage (7 Übernachtungen)
|
182,00 €
|
03.04.04 - 10.04.04
|
8 Tage (7 Übernachtungen)
|
182,00 €
|
09.06.04 - 13.06.04
|
5 Tage (4 Übernachtungen)
|
104,00 €
|
19.11.04 - 22.11.04
|
4 Tage (3 Übernachtungen)
|
60,00 €
|
29.11.04 - 31.11.04
|
3 Tage (2 Übernachtungen)
|
40,00 €
|
|
28 Tage (23 Übernachtungen)
|
568,00 €
Da die tatsächlichen Nächtigungskosten den
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idgF maximal
zu gewährenden Auslagenersatz nicht überschritten haben, waren sie im
beantragten Ausmaß zu gewähren.
Tagesgelder
Ein
Verpflegungsmehraufwand kann nur berücksichtigt werden, wenn eine beruflich
veranlasste Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt. Nach
der Rechtsprechung (siehe dazu die in Doralt, EStG-Kommentar, zu § 16
Tz 170 ff und Tz 183 angeführte Judikatur) steht einem
Steuerpflichtigen dann ein Verpflegungsmehraufwand zu, wenn die Entfernung vom
Ort der ständigen Tätigkeit mindestens 25 km beträgt, bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Das von der Bw. im Streitjahr besuchte 28tägige
Fortbildungsseminar wurde - wie obig dargestellt - in fünf
mehrtätige Tranchen gegliedert.
Wenn ein Fortbildungsseminar jeweils am selben Ort
abgehalten wird, und sich der Steuerpflichtige mehr als fünf Tage
durchgehend an diesem Ort aufhält, wird ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit mit der Rechtsfolge begründet, dass ab diesem Zeitpunkt kein
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen ist (siehe auch dazu die in
Doralt, EStG-Kommentar, zu § 16 Tz 170 ff und Tz 183
angeführte Judikatur). Somit konnte lediglich ein Verpflegungsmehraufwand
in Höhe von 132,00 € gewährt werden (26,40 € x 5 =
132,00 €).
Gesamthaft wurden daher Aufwendungen in Höhe von
insgesamt 1.970,92 € als Werbungskosten anerkannt, die sich
Folgendermaßen zusammensetzen:
|
Kilometergelder
|
1.270,92 €
|
Nächtigungskosten
|
568,00 €
|
Verpflegungsmehraufwand
|
132,00 €
|
Aufwand insgesamt
|
1.970,92 €
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 18. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
"NLP"-SeminarFortbildungKosten der Lebensführungberufliche Notwendigkeit eines AufwandsFahrtkostenVerpflegungsmehraufwandNächtigungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0217-F/05
- Stammnummer
- 19499
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF