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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0382-S/05

Merkmale die die Bescheidqualität ausmachen, hier Spruch.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-S/05vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind zurückzuweisen. Das ist dann der Fall, wenn der Bescheidwille nicht erkennbar ist (Bescheid über die Zuerkennung von Familienbeihilfe enthält keinen Monatsbezug und ist dieser auch nicht der Begründung zu entnehmen).

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.F.B., vom 13. Juni 2005 gegen den Bescheid des F.S., vertreten durch D.S., vom 17. Mai 2005 betreffend Familienbeihilfe entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Bw. beantragte am 18. März 2005 die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre am 1. Juli 1979 geborene Tochter F.A. und legte als Nachweis eine Studienbestätigung der U.S. bei, aus der hervorgeht, dass die Tochter dort als außerordentliche Studierende gemeldet sei. Der Antrag war weder unterschrieben noch beinhaltete er eine Zeitangabe für die Zuerkennung. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies unter Hinweis auf das außerordentliche Studium der Tochter das Ansuchen der Bw. vom 18. März 2005 mittels Bescheid am 17. Mai 2005 ab. Obwohl es sich hier um eine zeitraumbezogene und zwar monatsabhängige Leistung handelt, findet sich im Bescheid diesbezüglich kein Hinweis. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 7. Juni 2005 wurde von der Bw. nun ausgeführt, dass die Tochter das Abendgymnasium besuche und in einer Woche ihre Matura ablegen werde. Im Zuge eines Vorhalteverfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz gab die Bw. weiters bekannt, dass ihre Tochter Kommunikationswissenschaft studiere, im Sommersemester 2005 Prüfungen abgelegt habe und sich ihr mündlicher Maturaprüfungstermin in den Oktober 2005 verschieben werde. Das Ergebnis der schriftlichen Matura sei positiv, ebenso die mündlichen Prüfungen in den Fächern Psychologie und Religion. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2005 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 17. Mai 2005 abgewiesen, da nach Ansicht der Behörde die Berufsausbildung nicht zielstrebig betrieben werde. Im Vorlageantrag wurde die Zielstrebigkeit insofern begründet, als die Tochter sowohl studiere als auch die Matura absolviere. Es fehlen noch 2 Prüfungen, die im Oktober 2005 abgelegt werden. Sie gehe einem Doppelstudium nach, was als strebsames Arbeiten bezeichnet werden kann. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar, § 273 TZ 6). Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er geht. Dabei handelt es sich um unverzichtbare Merkmale, die die Bescheidqualität ausmachen. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Er bringt den normativen Gehalt der behördlichen Erledigung zum Ausdruck, sodass er der entscheidende Teil des Bescheides ist. Was Inhalt des Spruches zu sein hat, ergibt sich inhaltlich und umfangmäßig aus dem Verfahrensgegenstand. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall: Die Berufung richtet sich gegen einen Bescheid des F.S.S betreffend Familienbeihilfe, dem eine zeitraumbezogene Aussage, nämlich die Monatsangabe, in Hinblick auf den Familienbeihilfenanspruch fehlt. Ist eine Leistung, wie der Anspruch auf Familienbeihilfe, zeitraumbezogen, so ist zur unterscheidbaren Bezeichnung jedenfalls auch die Angabe des Zeitraumes erforderlich oder zumindest aus der Begründung ableitbar. Im streitgegenständlichen Fall kann aus der Begründung der Zeitraumbezug nicht abgeleitet werden. Auch die Berufungsvorentscheidung saniert nicht diesen Mangel. Dem Spruch fehlt es somit an den gebotenen Bestimmtheitsanforderungen. Verletzt die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften und ist der Bescheidwille nicht mehr eindeutig erkennbar, ist dem Schriftstück der Bescheidcharakter abzusprechen (Stoll, BAO-Kommentar, § 92 S 920f). Bei dem vom F. ausgestellten Bescheid handelt es sich daher um ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter, sodass die Berufung zurückzuweisen war. Der Antrag der Bw. vom 18. März 2005 ist somit unerledigt.   Salzburg, am 18. November 2005

Normen und Schlagworte

Schriftstück ohne BescheidcharakterBescheidqualitätSpruch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0382-S/05
Stammnummer
19493
Gültig
18.11.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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