Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0382-S/05
Merkmale die die Bescheidqualität ausmachen, hier Spruch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-S/05vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind zurückzuweisen. Das ist dann der Fall, wenn der Bescheidwille nicht erkennbar ist (Bescheid über die Zuerkennung von Familienbeihilfe enthält keinen Monatsbezug und ist dieser auch nicht der Begründung zu entnehmen).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.F.B., vom 13. Juni 2005 gegen
den Bescheid des F.S., vertreten durch D.S., vom 17. Mai 2005 betreffend
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte am 18. März 2005 die Zuerkennung
von Familienbeihilfe für ihre am 1. Juli 1979 geborene Tochter F.A. und
legte als Nachweis eine Studienbestätigung der U.S. bei, aus der
hervorgeht, dass die Tochter dort als außerordentliche Studierende
gemeldet sei.
Der Antrag war weder unterschrieben noch beinhaltete er
eine Zeitangabe für die Zuerkennung.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies unter Hinweis
auf das außerordentliche Studium der Tochter das Ansuchen der Bw. vom 18.
März 2005 mittels Bescheid am 17. Mai 2005 ab.
Obwohl es sich hier um eine zeitraumbezogene und zwar
monatsabhängige Leistung handelt, findet sich im Bescheid
diesbezüglich kein Hinweis.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 7. Juni 2005
wurde von der Bw. nun ausgeführt, dass die Tochter das Abendgymnasium
besuche und in einer Woche ihre Matura ablegen werde.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens der Abgabenbehörde
erster Instanz gab die Bw. weiters bekannt, dass ihre Tochter
Kommunikationswissenschaft studiere, im Sommersemester 2005 Prüfungen
abgelegt habe und sich ihr mündlicher Maturaprüfungstermin in den
Oktober 2005 verschieben werde. Das Ergebnis der schriftlichen Matura sei
positiv, ebenso die mündlichen Prüfungen in den Fächern
Psychologie und Religion.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2005 wurde
die Berufung gegen den Bescheid vom 17. Mai 2005 abgewiesen, da nach Ansicht der
Behörde die Berufsausbildung nicht zielstrebig betrieben
werde.
Im Vorlageantrag wurde die Zielstrebigkeit insofern
begründet, als die Tochter sowohl studiere als auch die Matura absolviere.
Es fehlen noch 2 Prüfungen, die im Oktober 2005 abgelegt werden. Sie gehe
einem Doppelstudium nach, was als strebsames Arbeiten bezeichnet werden
kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar, § 273 TZ 6).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person zu nennen, an die er geht.
Dabei handelt es sich um unverzichtbare Merkmale, die die
Bescheidqualität ausmachen.
Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde.
Er bringt den normativen Gehalt der behördlichen Erledigung zum Ausdruck,
sodass er der entscheidende Teil des Bescheides ist. Was Inhalt des Spruches zu
sein hat, ergibt sich inhaltlich und umfangmäßig aus dem
Verfahrensgegenstand.
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Die Berufung richtet sich gegen einen Bescheid des F.S.S
betreffend Familienbeihilfe, dem eine zeitraumbezogene Aussage, nämlich die
Monatsangabe, in Hinblick auf den Familienbeihilfenanspruch fehlt.
Ist eine Leistung, wie der Anspruch auf Familienbeihilfe,
zeitraumbezogen, so ist zur unterscheidbaren Bezeichnung jedenfalls auch die
Angabe des Zeitraumes erforderlich oder zumindest aus der Begründung
ableitbar.
Im streitgegenständlichen Fall kann aus der
Begründung der Zeitraumbezug nicht abgeleitet werden.
Auch die Berufungsvorentscheidung saniert nicht diesen
Mangel.
Dem Spruch fehlt es somit an den gebotenen
Bestimmtheitsanforderungen.
Verletzt die Behörde die für Bescheide
vorgesehenen Formvorschriften und ist der Bescheidwille nicht mehr eindeutig
erkennbar, ist dem Schriftstück der Bescheidcharakter abzusprechen (Stoll,
BAO-Kommentar, § 92 S 920f).
Bei dem vom F. ausgestellten Bescheid handelt es sich daher
um ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter, sodass die Berufung
zurückzuweisen war.
Der Antrag der Bw. vom 18.
März 2005 ist somit unerledigt.
Salzburg, am
18. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-S/05
- Stammnummer
- 19493
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF