Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1252-W/04
Aussetzungszinsen bei Abweisung des Aussetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1252-W/04vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH, vertreten durch P, vom
15. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1 vom 13. April
2004 betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. April 2004 setzte das Finanzamt
gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO für den
Zeitraum von 30. Dezember 2003 bis 13. April 2004 Aussetzungszinsen in
Höhe von € 126.856,41 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die ersatzlose Aufhebung des Bescheides
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen.
In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid sei
herausgearbeitet worden, dass das Finanzamt die Erfolgsaussichten der Berufung
unzutreffend einschätze. Über die Berufungen der belieferten
Exportfirmen, nämlich der H-KG und H-GmbH habe der unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Wien, Senat 5 zu GZ RV/1 und zu GZ RV/2 bereits
am 10. Mai 2004 entschieden. H sei in der anhängigen Causa das
Exportunternehmen, welches die Handelsware in Nicht-EU-Länder
ausgeführt habe. Naturgemäß ergebe sich in Folge des
Spannenaufschlages der einzelnen Unternehmungen beim Endpunkt der Kette die
größte Summe an Vorsteuerverrechnung und damit gleichzeitig auch der
für die Finanzverwaltung auf Grund seiner Größenordnung
bedeutendste Fall. Die von H angefochtenen Bescheide seien gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben worden.
Aus diesem Blickwinkel würden die Rechtsmittel vom
11. Dezember 2003 sehr wohl positiv zu entscheiden sein, nämlich wie
beim Exporteur mit Aufhebung. Es würde nämlich dem Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit zuwiderlaufen, wenn von einem Gericht in ein und derselben
Sache unterschiedliche Urteile gefällt würden. Dementsprechend sei die
ersatzlose Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 13. April 2004 bzw. die
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der im Antrag vom 11. Dezember
2003 aufgeführten Umsatzsteuerbeträge im Gesamtbetrag von
€ 17.599.390,89 beantragt worden.
Im Hinblick auf die vom UFS in gegenständlicher Causa
bei der Exportgesellschaft getroffenen Entscheidungen werde die Aussetzung zu
bewilligen sein.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz verwies die Bw. ergänzend auf ihren Devolutionsantrag vom
21. Juli 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Wurde die beantragte Aussetzung der Einhebung - wie im
gegenständlichen Fall - nicht bewilligt, wobei die
Rechtmäßigkeit des die Aussetzung der Einhebung ablehnenden
Bescheides nicht Gegenstand der Entscheidung über die Berufung gegen den
Aussetzungszinsenbescheid ist, besteht nach § 212a Abs 9
lit. a BAO dennoch eine Zinsenpflicht ab dem Zeitpunkt des Antrages, weil
bereits aufgrund des Aussetzungsantrages Einbringungshemmung iSd § 230
Abs. 6 BAO eintritt (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 2281). Eine Bestreitung der
Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen allein mit der Begründung,
dass die Aussetzung der Einhebung zu Unrecht nicht bewilligt worden sei, ist
daher nicht zielführend.
Sofern die Bw. im Vorlageantrag auf einen Devolutionsantrag
vom 21. Juli 2004 verweist, ist dem zu entgegnen, das dieser nach Aktenlage
ohnehin mit Bescheid vom 10. Jänner 2005 als unzulässig
zurückgewiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1252-W/04
- Stammnummer
- 19492
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF