Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0028-Z3K/05
Schaumweinsteuer für Prosecco
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0028-Z3K/05vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch KPMG Austria
GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1090 Wien, Kolingasse 19, vom
14. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Klagenfurt vom 8. Februar 2005, GZ. 400/09194/2004, betreffend
Schaumweinsteuer entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 12. Oktober 2004,
GZ. 400/06748/2004, wurde der Bf. Schaumweinsteuer in Höhe von €
13.996,80 und ein Säumniszuschlag in Höhe von € 279,94 zur
Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass den Untersuchungsbefunden der Technischen
Untersuchungsanstalt (TUA) vom 12. Juli 2004 und 6. August 2004 zufolge der auf
gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck in der
Flasche des verfahrensgegenständlichen italienischen Proseccos im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Schaumweinsteuergesetz 1995 (SchwStG) drei bar oder mehr betrug.
Die Prüfung des Überdruckes erfolgte dabei nach der so genannten
"Gebräuchlichen Methode" mittels Aphrometer nach Kapitel 37 der Verordnung
(EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung
gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor.
Mit Berufung vom 11. November 2004 hat die Bf. diesen
Abgabenbescheid angefochten und ausgeführt, dass nach dem ihr und auch der
Behörde vorliegenden Gutachten des Laboratorio Enochimico in Italien vom
15. September 2004 der Flaschenüberdruck der gegenständlichen
Charge Proseccos mit 2,65 bzw. 2,45 bar ermittelt worden sei. Da dieses
Gutachten nicht anerkannt wurde, werde die neuerliche Überprüfung
einer Probe aus der gegenständlichen Lieferung beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 8. Februar 2005, GZ.
400/09194/2004, wies das Zollamt Klagenfurt die Berufung als unbegründet
ab. Die Gutachten der TUA sind für schlüssig befunden und im Rahmen
der freien Beweiswürdigung der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegt
worden.
Gegen diese BVE hat die Bf. mit Eingabe vom 14. März
2005 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und unter Hinweis auf die
unterschiedlichen Messwerte der vorliegenden Gutachten eine neuerliche
Prüfung des Flaschenüberdrucks beantragt. Auf das Vorhandensein von
weiteren sechs Flaschen Prosecco aus der verfahrensgegenständlichen
Lieferung beim Zollamt Klagenfurt wurde hingewiesen.
Am 14. April 2005 wurde das Bundesamt für Weinbau in
Eisenstadt vom Unabhängigen Finanzsenat zum Sachverständigen bestellt
und mit der Ermittlung des Flaschenüberdrucks beauftragt. Zu diesem Zweck
wurden vom Zollamt Klagenfurt die als Gegenprobe im Originalkarton vorhandenen
sechs Flaschen Prosecco aus der gegenständlichen Charge übermittelt.
Mit Prüfbericht vom 6. Mai 2005 teilte das Bundesamt
für Weinbau das Ergebnis der Prüfung des
Kohlensäureüberdrucks mit, wobei die Analysen sowohl nach der
"Gebräuchlichen Methode" mittels Aphrometer (direkte Messung des
Überdrucks in der Flasche bei 20°C), als auch nach der Referenzmethode
(Berechnung des Überdrucks anhand von Parametern wie Alkoholgehalt und
Zuckergehalt) durchgeführt wurden. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass zur
Druckprüfung zwei Flaschen verwendet wurden. Bei einer Flasche traten
Schwierigkeiten bei der aphrometrischen Bestimmung des
Kohlensäureüberdrucks auf.
Der nach Kapitel 37 Nr. 3.3. der VO (EWG) Nr. 2676/90
aphrometrisch ermittelte Überdruck in einer Flasche wurde mit 3,2 bar
ermittelt. Der nach der Referenzmethode nach Nr. 2.3. der genannten Verordnung
errechnete Überdruck ergab bei beiden Flaschen 2,4 bar.
Dieser Prüfbericht und der Anwendungsvorrang der
Referenzverfahren gemäß Artikel 1 Abs. 2 der oben genannten
Verordnung wurde beiden Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Die Bf.
verzichtete mit Eingabe vom 20. Juni 2005 auf die Durchführung der
beantragten mündlichen Verhandlung. Das Zollamt Klagenfurt teilte mit
Schreiben vom 4. Juli 2005 mit, dass gegen die Anwendung der Referenzmethode
keine Einwände vorgebracht werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 SchwStG sind Schaumwein im
Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. Getränke, die bei +20°C einen auf
gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar
oder mehr aufweisen.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer
Analysemethoden für den Weinsektor haben für die Parameter, für
die Referenzmethoden und gebräuchliche Methoden festgelegt sind, die mit
den Referenzverfahren gewonnenen Ergebnisse Vorrang.
Für die Ermittlung des Kohlensäureüberdrucks
von Perl- und Schaumweinen sieht die genannte Verordnung im Kapitel 37 Nr. 2.
die Referenzmethode und im Kapitel 37 Nr. 3. die gebräuchliche Methode vor.
Auf Grund des normierten Anwendungsvorranges der
Referenzmethode sind die nach diesem Verfahren gewonnenen Ergebnisse für
die rechtliche Qualifikation von Schaumwein (Prosecco) als Steuergegenstand des
Schaumweinsteuergesetzes 1995 bindend. Da der auf gelöstes Kohlendioxid
zurückzuführende Überdruck nach dieser Methode mit weniger als
drei bar festzustellen war und andere Kriterien für die Qualifikation als
Schaumwein nicht ersichtlich sind, kann der verfahrensgegenständliche
Prosecco nicht Steuergegenstand des Schaumweinsteuergesetzes 1995
sein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0028-Z3K/05
- Stammnummer
- 19466
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF