Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1942-W/05
Pfändung einer Lohnforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1942-W/05vom 16.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HS, vertreten durch L-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 30. November 2004
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65
AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. November 2004 pfändete
das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 48.978,57 sowie
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
€ 495,64 die der Berufungswerberin (Bw.) gegen die W-GmbH zustehende
Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge
gemäß
§ 290a EO und überwies sie der Republik
Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur
Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass die SB Gehaltsexekution führe.
Auf Vorhalt vom 21. Februar 2005 brachte die Bw.
mit Eingabe vom 8. März 2005 vor, dass während ihrer
Tätigkeit als Geschäftsführerin der F-GmbH keine liquiden Mittel
zur Verfügung gestanden seien, um Gläubiger zu begünstigen. Es
hätten daher auch keine Buchforderungen an ein Kreditinstitut abgetreten
werden können. Die Bw. sei mittlerweile von der SB lohngepfändet und
bleibe ihr nicht einmal das Existenzminimum zur Deckung der laufenden
Lebenshaltungskosten. Eine Verbesserung der Situation sei nicht in Sicht. Mit
Eingabe vom 14. März 2005 führte die Bw. ergänzend aus,
dass ihr Einkommen netto € 697,00 monatlich betrage. Sie beantrage die
Aufhebung des Pfändungsbescheides.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2005 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Auf Vorhalt vom 12. Juli 2005 brachte die Bw. mit
Eingabe vom 29. August 2005 vor, dass die Berufung sich gegen die
Abweisung der Berufung vom 27. Dezember 2004 mit
Berufungsvorentscheidung 24. Mai 2005 als unbegründet richte. Es
werde die Stattgabe der Berufung beantragt. Die Bw. lehne eine allfällige
Haftung definitiv ab. Die SB habe eine vorrangige Exekution
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen
Forderungspfändung der Rückstandsausweis vom 24. Juni 2004
über € 48.978,57 zugrundeliegt. Infolge des Vorliegens eines
Exekutionstitels gemäß
§ 229 letzter Satz BAO
für das gegenständliche Vollstreckungsverfahren erfolgte dieses somit
zu Recht, woran auch die zuvor erfolgte Pfändung durch die SB nichts zu
ändern vermag.
Sofern die Bw. die Rechtmäßigkeit der
Haftungsinanspruchnahme bestreitet, ist dem zu entgegnen, dass die materielle
Richtigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenforderung im
Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung bzw. im
genständlichen Fall im Rechtsmittelverfahren betreffend die
Haftungsinanspruchnahme zu prüfen ist, aber nicht mehr im
Vollstreckungsverfahren (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung,
24).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1942-W/05
- Stammnummer
- 19456
- Gültig
- 16.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF