Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0051-S/03
Erlöszuschätzung auf Grund von Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-S/03vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag.R.K., vom
12.Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch
Dr.B., vom 14. Juni 2002 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für den Zeitraum 1999 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende OEG betrieb im Streitzeitraum eine
Tanzbar in G..
Im Zuge einer die Jahre 1999 bis 2000 umfassenden
Betriebsprüfung wurden bei der Bw im wiederaufgenommenen Verfahren vom
Finanzamt neue Umsatzsteuer- und Gewinnfeststellungsbescheide erlassen, denen
folgende strittige Feststellungen des Finanzamtes zu Grunde liegen:
Tz 15 (BP-Bericht)
Umsatzsteuer
Aufgrund der materiellen
Unrichtigkeit der Aufzeichnungen (fehlende Inventuren, mangelnde
unvollständige Erlösaufzeichnungen), war eine Erlöszurechnung
gemäß
§ 184 Abs.3 BAO durchzuführen.
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1999
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2000
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Spartenerlöse
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300.000,-
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218.000,-
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uneinbringliche
Forderungen
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87.500,-
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Hinzurechnung netto +
20%
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300.000,-
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305.000,-
Tz18
Gewinnänderungen
Auf Grund der
festgestellten materiellen Buchführungsmängel (Erlösdifferenzen,
Aufzeichnungsmängel, Inventuren, Wareneinsatzdifferenzen udgl.) sind
Erlöshinzurechnungen vorzunehmen.
Die nicht
nachvollziehbare Forderungsabschreibung i.H.von S 87.000,- netto 20 % ist zu
stornieren.
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1999
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2000
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Erlöshinzurechnung
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300.000,-
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218.000,-
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Forderungsabschreibung
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87.500.-
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Hinzurechnung
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300.000,-
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305.500,-
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
ausgeführt, dass die Schätzung der Umsätze auf Basis des
Wareneinsatzes unzutreffend sei. Bereits im Betriebsprüfungsverfahren sei
wiederholt die Unrichtigkeit der Umsatzkalkulation auf Basis der Listenpreise
aufgezeigt worden, da der Großteil des Umsatzes bei den häufig
durchgeführten "Aktionstagen" erzielt worden sei und im Rahmen dieser
Veranstaltungen bei weitem niedrigere, nämlich pauschale Preise erlöst
worden wären. Bei Ansatz eines 25-%igen Abschlages auf die Verkaufspreise
ergäben sich nur unwesentliche Abweichungen zu den tatsächlich
erklärten Umsätzen, wie aus beiliegender Umsatzkalkulation ersichtlich
sei. Nach der Zuschätzung der Betriebsprüfung hätten die Bw nach
neun Monaten unternehmerischer Tätigkeit einen Gesamtgewinn von S 114.000,-
erzielt, in Wahrheit jedoch wären die Gesellschafter im März 2000 mit
Verlusten aus der unternehmerischen Tätigkeit ausgestiegen.
Es werde daher beantragt, die gesamte
Umsatzzuschätzung für die Jahre 1999 und 2000 zu stornieren und
darüber hinaus für das Jahr 2000 nachträgliche Zinsaufwendungen
des Gesellschafters J.F. in Höhe von S 33.575,- im Rahmen der
Einkünfteermittlung zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und begründete dies wie
folgt:
1.
Zuschätzung:
"Vorweg ist festzuhalten,
dass eine ordnungsmäßige Buchhaltung nicht vorliegt und somit
grundsätzlich die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen sind. So wurden
die Tageslosungen vom Wareneinkauf hochgerechnet bzw.geschätzt und in
runden Summen im Kassabuch erfasst (vgl. auch die Feststellungen im Zuge der
USO-Prüfung vom 8.3.2001). Weiters wurden durch die Betriebsprüfung
Differenzen beim Wareneinkauf, Erlös- und Bestandsdifferenzen, sowie
sonstige Buchführungsmängel (Kassaführung, Belege, Inventuren)
festgestellt.
Durch die
Betriebsprüfung wurde daher eine Umsatzzuschätzung auf Grund einer
erfolgten Nachkalkulation unter Anwendung von festgestellten Rohaufschlägen
(siehe USO-Prüfung) vorgenommen. Im Zuge der Berufung wurde eine
Nachkalkulation vorgelegt, in der ein pauschaler Abschlag von 25 % auf die
Verkaufspreise wegen der durchgeführten "Aktionstage" vorgenommen wird. Bei
diesen "Aktionstagen" waren z.B. für S 350,- Eintritt alle Getränke
frei, wurden "Happy Hours" abgehalten, offene Getränke vergünstigt
abgegeben udgl. Diese Vergünstigungen bei den Aktionstagen wurden im Zuge
der Betriebsprüfung in der Weise berücksichtigt, als für Werbung
eine 5 %ige Kürzung des Wareneinkaufes erfolgte und die erhaltenen
Naturalrabatte (ca. 4% des Wareneinkaufs) nicht in die Erlösermittlung
einbezogen wurden.
Aufzeichnungen über
die Aktionstage wie genaue Anzahl, Art, Besucheranzahl, Konsumation,
Eintrittsgelder usw. konnten nicht vorgelegt werden, so dass die
tatsächliche Auswirkung auf den Umsatz bzw.Rohaufschlag nicht
nachvollziehbar ist. Ein zusätzlicher Erlös-Abschlag von 25 %
erscheint daher weder gerechtfertigt noch der Höhe nach begründet,
zumal eine Darstellung der Ermittlung dieses Prozentsatzes
fehlt.
Die mit der Berufung
vorgelegte Nachkalkulation weicht von den Beträgen laut
Betriebsprüfung in der Gesamtsumme um S 110.000,- (laut Berufung
1,509.000,-, laut Betriebsprüfung 1,619.000,-) ab und kann daher nicht
herangezogen werden, da der Berechnung unrichtig ermittelte Rohaufschläge
und ein nicht richtiger Wareneinsatz (Buchungsfehler beim Einsatz Wein 2000)
zugrunde liegen.
2)Uneinbringliche
Forderungen:
Mit 31.3.2000 wurde ein
Kassaausgang von S 105.000,- als uneinbringliche Forderung gebucht. Dabei
handelt es sich laut Vermerk und Angaben des Steuerberaters um vom
Servierpersonal nicht erhaltene Abrechnungen. Diesbezüglich konnten jedoch
keinerlei Nachweise oder Maßnahmen zur Einbringung der Forderungen
dargelegt werden, so dass die Forderungsabschreibung nicht anerkannt werden
konnte.
3)
Nachträgliche Zinsen:
Die beantragten
nachträglichen Zinsaufwendungen von S 33.575,- als Betriebsausgaben im Jahr
2000 fielen für einen Kredit an, der erst nach der Betriebsaufgabe
aufgenommen wurde und daher nicht mehr in den Zeitraum der Gewinnermittlung
fällt. Diese Zinsen betreffen den Gesellschafter
J.F. und sind daher allenfalls bei
dessen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen."
Mit Schriftsatz
vom 19.September 2002 wurde daraufhin der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung duch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und gleichzeitig
ausdrücklich die Vorlage von Unterlagen zur Bestätigung des
Berufungsbegehrens binnen zwei Wochen zugesagt.
Diese, im Vorlageantrag
angekündigten, von Seiten des UFS beim steuerlichen Vertreter der Bw am
8.Juli 2005 telefonisch urgierten und hiebei
neuerlich zugesagten Unterlagen bzw.
schriftlichen Ausführungen langten beim UFS zu keinem Zeitpunkt
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
§184 Abs.3 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde
die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrunde gelegt zu werden
(vgl.VwGH 20.7.2002, 2002/14/0003; VwGH 28.11.2001, 96/13/0210).
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen
Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen,
begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises,
dass die Aufzeichnungen tasächlich unrichtig sind, bedarf es nicht. Dem
Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche
Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu
beweisen, und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis
entgegenzuwirken.
Berechtigen formelle und materielle Mängel zur
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, dann steht die Wahl der
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Gibt
jemand Anlass zur Schätzung, so muss er im Übrigen auch eine damit
verbundene allfällige Ungenauigkeit, die jeder Schätzung immanent ist,
tragen. Die vom Finanzamt im gegenständlichen Fall vorgenommene
kalkulatorische Schätzung stellt eine von mehreren möglichen
Schätzungsmethoden dar.
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Bw selbst in
der Berufung weder die grundsätzliche
Schätzungsberechtigung des Finanzamtes im Sinne des § 184 BAO, noch
die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode der kalkulatorischen
Schätzung in Frage gestellt hat.
Das Berufungsbegehren zielt vielmehr darauf ab, im Zuge der
kalkulatorischen Schätzung einen pauschalen 25-%igen Abschlag für
erzielte Umsatzeinbußen bei sogenannten Aktionstagen zu
erwirken.
Das Finanzamt hat sich in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung eingehend mit den Ausführungen der Bw bzw. den
vorgelegten Berechnungen auseinandergesetzt und hat begründet, weshalb es
den Ausführungen bzw. Berechnungen nicht Folge leisten konnte. Abgesehen
davon, dass es ohnehin abgegebene Vergünstungen bei Aktionstagen im Zuge
der Betriebsprüfung in der Weise berücksichtigt hat, als für
Werbung eine 5 %ige Kürzung des Wareneinkaufes erfolgte und die erhaltenen
Naturalrabatte (ca. 4 % des Wareneinkaufes) nicht in die Erlösermittlung
einbezogen wurden, erachtete das Amt in der Berufungsvorentscheidung jedoch
einen zusätzlichen Erlösabschlag als nicht vertretbar, da
Aufzeichnungen über abgehaltene
Aktionstage wie genaue Anzahl, Art, Besucheranzahl, Konsumation, Eintrittsgelder
usw. trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt wurden.
Die Bw ist diesen
Feststellungen des Finanzamtes im Vorlageantrag in keiner Weise
entgegengetreten.
Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass der
Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das
Finanzamt in der Begründung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen
dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag damit
auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH
v.18.1.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994, 92/15/0164).
Angesichts der Tatsache, dass die vom Finanzamt in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen im
Vorlageantrag gänzlich ohne Einwand geblieben sind, und auch kein
weitergehendes Vorbringen erstattet wurde, dass allfällig Anlass zu
weiteren Sachverhaltserhebungen geben hätte können, können die
vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffenen
Feststellungen unbedenklich dieser Entscheidung zugrundegelegt werden, und wird
somit auf diese verwiesen. Dies umso mehr, als die Bw die
Erlöszuschätzungen dem Grunde nach nicht in Frage gestellt hat.
Darüber hinaus wurden etwaige im Vorlageantrag vom 19.September 2002
angekündigte und über telefonische Urgenz am 8.Juli 2005 noch einmal
im "kurzen Weg" versprochene "weitere Unterlagen" bis zum heutigen Tag nicht
nachgereicht, so dass sich aus der gesamten Aktenlage keine Grundlage für
die Berechnung etwaiger zusätzlicher Abschläge ergibt.
Wurde der Bw aber die angewandte Schätzungsmethode und
das Schätzungsergebnis zur Kenntnis gebracht, ist es deren Aufgabe,
begründete Überlegungen vorzubringen,
die allenfalls für eine andere Schätzungsmethode oder eine
Korrektur des Schätzung sprechen könnten.
Diesem Erfordernis entspricht es nicht, dass die Bw zwar
der Berufung eigene Berechnungen angeschlossen hat, allerdings in keinster Weise
beweisen bzw. glaubhaft machen konnte, wieso ihre Berechnungen zutreffender sein
sollten, als jene des Finanzamtes, zumal die Bw jegliches Zahlenmaterial im
Zusammenhang mit den angeblichen Aktionstagen (insbesondere Besucheranzahl,
Konsumation und Eintrittsgelder zu den einzelnen Terminen), trotz nochmaliger
Aufforderung letztlich auch durch den UFS, schuldig blieb.
Weshalb die Bw weiters vermeint, strittige Forderungen von
S 105.000,- als uneinbringlich abschreiben zu können, ist ebenfalls
unbegründet und folglich auch unbewiesen geblieben. Die Bw hat weder in der
Berufungsschrift noch im Vorlageantrag begründet, weshalb sie glaubt, die
genannte Forderung als uneinbringlich qualifizieren zu können, noch hat sie
diesbezügliche Nachweise erbracht.
Erstmals im Vorlageantrag wurde die Berücksichtigung
von Zinsaufwendungen des Gesellschafters J.F. in Höhe von S 33.575,- als
nachträgliche Betriebsausgaben für das Jahr 2000 beantragt. Aus den in
Ablichtung beigelegten Bankkonten ist ersichtlich, dass die diesbezügliche
Kreditauszahlung am 30.August 2000 erfolgte, nach Aktenlage die unternehmerische
Tätigkeit der Bw aber bereits im März 2000 eingestellt worden war.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates wurde daher in der
Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass die geltend gemachten
Zinsen im Zusammenhang mit einem Kredit stehen, der erst nach der
Betriebsaufgabe aufgenommen wurde, und folglich nicht mehr in den
Gewinnermittlungszeitraum fällt. Da diese Feststellungen in der BVE
unbestritten blieben, kann den Zinsen wohl allenfalls bei der
Einkommensbesteuerung des Gesellschafters J.F. steuerliche Relevanz
zukommen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
15. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-S/03
- Stammnummer
- 19429
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF