Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0248-S/03
Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-S/03vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, inXY, vom 1.)
20. Mai 2003 und 2.) 1. Juni 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 1.) 13. Mai 2003 und 2.)
26. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer 1.) 2002 und 2.) 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Zunächst ist festzuhalten, dass beide Berufungen
aufgrund des inhaltlichen Konnexes in einer Ausfertigung zusammengefasst
wurden.
Der Berufungswerber (kurz: Bw) bezog im Jahr 2002 vom
1.1.2002 bis 31.1.2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
aktiver Dienstnehmer. Am 1.2.2002 trat er in den Vorruhestand. Vom 1.2.2002 bis
31.12.2002 erhielt er Vorruhestandsbezüge seines bisherigen Arbeitgebers,
Bezüge von der Pensions-AG und Arbeitslosengeld.
Im Jahr 2003 bezog der Bw vom 1.1.2003 bis 31.1.2003
Arbeitslosengeld. Daneben erzielte er vom 1.1.2003 bis 31.12.2003
Vorruhestandsbezüge seines bisherigen Arbeitgebers und Bezüge von der
Pensions-AG.
In beiden Veranlagungsjahren wurde aufgrund der
Kontrollrechnung die Besteuerung sämtlicher Bezüge (also auch des
Arbeitslosengeldes) vorgenommen.
Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass er
jahresdurchgängig steuerpflichtige Bezüge erhalten habe, weshalb ein
Progressionsvorbehalt gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG nicht möglich
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung des
Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 144/2001,
lautet:
" (2) Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c,
Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b
oder Z 23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des
Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit
jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31.
Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine
Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des
Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe
der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge
ausgezahlt wurden, enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die
entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des
Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen. "
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1988 ist
ua. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld von der Einkommensteuer
befreit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
20. Juli 1999, 94/13/0024, folgende Rechtssätze
gefasst:
Rechssatz 1
"
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
hat den Zweck (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage (277 BlgNR XVII. GP), eine über die Steuerfreistellung
des Arbeitslosengeldes hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen
Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines
Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt,
in denen er kein Arbeitslosengeld enthält. Solche Arbeitseinkünfte
sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige
während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte
steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat (Hinweis Erkenntnis vom 18.12.1990,
89/14/0283). Da nämlich bei Durchführung der Veranlagung eine
gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf sämtliche Monate
des Kalenderjahres erfolgt und der so ermittelte "Monatslohn" für die
Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser fiktive Monatslohn
entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume einbezogen werden,
in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche Zeiträume
sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden. "
Rechssatz 2
" Die im Gesetz
vorgesehene Steuerberechnungsmethode kann bei gleichem Jahreseinkommen zu
ungleichen Steuerbelastungen führen. Wesentlich ist dabei, wie sehr der
Hochrechnungszeitraum vom tatsächlichen Bezugszeitraum abweicht. Dies hat
der Gesetzgeber auch erkannt und als Schutzbestimmung gegen ungewollte
Steuermehrbelastungen ausdrücklich normiert, dass die festzusetzende Steuer
nicht höher sein darf als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher
Bezüge (also auch des Arbeitslosengeldes) ergeben würde. Aus dieser
Klausel folgt, dass der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Steuerbelastungen
in Kauf genommen und nur sichergestellt hat, dass der Steuerpflichtige nicht
schlechter gestellt sein kann, als unter der Annahme, dass die Steuerbefreiung
bei ihm nicht zum Tragen käme. Der Gerichtshof hegt gegen eine solche
Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken zumal der Verfassungsgerichtshof
die verfassungsgesetzliche Unbedenklichkeit der vergleichbaren
Vorgängerbestimmung des § 3 Z 4 EStG 1972 in seinem Erkenntnis vom
28.6.1990, G 71/90-8, bereits ausgesprochen hat. "
Rechssatz 3
" Der Umstand, dass das
Gesetz ausdrücklich nur eine Umrechnung jener Arbeitseinkünfte
vorsieht, "die für das restliche Kalenderjahr" bezogen wurden, ist auf die
typisierende Betrachtungsweise zurückzuführen, dass während der
Dauer eines Arbeitslosengeldbezuges regelmäßig keine ins Gewicht
fallenden Arbeitseinkünfte zufließen. Gerade in Fällen, in denen
neben dem Arbeitslosengeldbezug aber nur geringfügige Arbeitseinkünfte
erzielt würden, wäre es mit der Zielsetzung des § 3 Abs 2 EStG
1988 unvereinbar, diese Bezugszeiträume nicht zu neutralisieren und den
progressionsmildernden Umstand der Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes
für die nicht befreiten Einkünfte zum Tragen kommen zu lassen. Eine
Auslegung, wonach die Wortfolge "für das restliche Kalenderjahr" nicht
zuflussbezogen, sondern anspruchskausalbezogen zu verstehen sei, geht am oben
dargelegten Sinn und Zweck des § 3 Abs 2 EStG 1988 völlig vorbei, weil
die durch die Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes bewirkte
Progressionsmilderung bei anderen Arbeitseinkünften, die der Gesetzgeber
vermeiden möchte, nur durch deren Zufluss im Jahr des
Arbeitslosengeldbezuges, nicht aber durch deren kausale Verknüpfung mit
anspruchsbegründenden Umständen in anderen Besteuerungsperioden
verursacht wird."
Der Verfassungsgerichtshof hat seine oben zitierte
Entscheidung vom 28.06.1990 damit begründet, dass einerseits verhindert
werden muss, dass dem Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit ein höheres
Nettoeinkommen bleibt als im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
und andererseits die gewählte Methode der Steuerbemessung das Einkommen des
nicht ganzjährig Beschäftigten nicht stärker belastet, als dies
zur Erreichung des erstgenannten Zieles notwendig und zu rechtfertigen ist.
Für die Berufungsbehörde besteht keine
Veranlassung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen, die
auch der ständigen Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates
entspricht (zB. Berufungsentscheidungen vom 06.06.2005, RV/0844-W/05;
29.11.2004, RV/1158-W/04; 12.08.2003, RV/0595-W/02; 08.10.2003,
RV/0131-I/03).
Im gegenständlichen Fall hat der Bw steuerfreie
Bezüge (Arbeitslosengeld) im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur
für einen Teil des Kalenderjahres (nämlich 2002: 1.2.2002 bis
31.12.2002 und 2003: 1.1.2003 bis 31.1.2003) bezogen. Damit ist aber der
Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (die vom
Gesetz geforderte Voraussetzung), dass der Steuerpflichtige nur für einen
Teil des Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie
Bezüge erhalten hat, erfüllt.
Somit hat die im § 3 Abs. 2 leg. cit. angeordnete
Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit für die Ermittlung des Steuersatzes auf
das ganze Jahr hochzurechnen sind. Dass der Steuerpflichtige für denselben
Zeitraum neben dem Arbeitslosengeld Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit bezogen hat, hindert dies nicht (vgl. VwGH 26.03.2003, 97/13/0118, unter
Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20.07.1999, 94/13/0024, und 22.03.2000,
99/13/0266).
Die Einkommensteuer wurde - wie vom Unabhängigen
Finanzsenat nochmals nachkontrolliert wurde (siehe Vorhalt vom
3. November 2005) - in rechtlich zutreffender Höhe festgesetzt,
wobei auch die schon einbehaltene Lohnsteuer angerechnet wurde.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der
Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
15. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-S/03
- Stammnummer
- 19425
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF