Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2013-W/05
Notariatskosten für die Anschaffung einer bestehenden Eigentumswohnung sind keine Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2013-W/05vom 01.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF: Bw) machte im
Berufungsverfahren betreffend den nach Einbringung einer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2004 ergangenen Einkommensteuerbescheid Sonderausgaben
im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung im Jahr 2004 geltend. Im
Einzelnen handelt es sich dabei um die Aufwendungen aus zwei Honorarnoten eines
Notars (Erstellung des Kaufvertrages, Beglaubigung der Unterschriften, Einholung
der Zustimmung der Ausländer-Grundverkehrskommission, Selbstberechnung der
Grunderwerbsteuer, Übernahme der Treuhandschaft, Durchführung im
Grundbuch, Einverleibung des Pfandrechtes) sowie einer Vermögensberatung
GmbH (Beratung in Sachen Immobilien Anlagen/Finanzierung).
Das Finanzamt forderte die Bw mit Vorhalt auf, eine
Baukostenbestätigung betreffend die genannte Eigentumswohnung
vorzulegen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte die Bw neben den
bereits genannten Honorarnoten den Kaufvertrag betreffend die Eigentumswohnung
sowie ein Schreiben einer Bank betreffend Gesamtrealisierung per 14.7.2004 vor,
in welchem Bearbeitungsspesen und Schätzgebühr, Rechtsgebühr,
Legalisierungsgebühr und Eintragungsgebühr verrechnet werden.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
mit welcher es die Berufung als unbegründet abwies. In der Begründung
führte das Finanzamt aus, als Sonderausgaben seien nur Aufwendungen zur
Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung abzugsfähig. Die geltend
gemachten Ausgaben für den Erwerb einer bereits bestehenden
Eigentumswohnung bzw eines Einfamilienhauses stellten keine Aufwendungen zur
Wohnraumschaffung dar und seien daher nicht als Sonderausgaben zu
berücksichtigen gewesen.
Die Bw brachte einen Vorlageantrag ein, in welchem sie die
Berücksichtigung der Aufwendungen "wie Notar, Finanzberatung,
Steuer" begehrte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw hat im Jahr 2004 eine bereits bestehende
Eigentumswohnung erworben. Diese Eigentumswohnung befindet sich in einem bereits
Mitte der 70er-Jahre errichteten Gebäude (zahlreiche Kaufverträge
anderer Wohnungseigentümer datieren laut Grundbuchsauszug aus den Jahren
1974 und 1975; die Bw ist der Feststellung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, dass es sich im Streitfall um den Erwerb einer bereits
bestehenden Eigentumswohnung handelt nicht entgegengetreten).
Gemäß
§ 18 Abs 1 EStG sind folgende
Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit
sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: [...] 3.
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die
vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet
werden. Bauträger sind [...]
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden. [...] Eigentumswohnung ist eine Wohnung im
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei Dritteln der
Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den
Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig.
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung
über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten
Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar [...]
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die
Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von
Wohnraum im Sinne der lit a bis lit c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für
derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit a genannten
Bauträger gleichzuhalten.
Eine Zahlung an einen Bauträger (lit a) liegt im
Streitfall nicht vor. Der Erwerb einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung
stellt keine Errichtung (lit b) dar und ist somit nicht begünstigt
(Doralt,
EStG4
§ 18 Tz
151). Aufwendungen an einen befugten Unternehmer zur Sanierung von Wohnraum (lit
c) liegen nicht vor. Da die Voraussetzungen der lit a bis c nicht erfüllt
sind, kommt auch die lit d nicht zur Anwendung abgesehen davon, dass weder die
Rückzahlung von Darlehen noch von Zinsen für derartige Darlehen
geltend gemacht wurde.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 3
EStG für die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Zusammenhang mit
Wohnraum sind somit nicht erfüllt. Die geltend gemachten Aufwendungen
können daher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und
war gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 1.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2013-W/05
- Stammnummer
- 19419
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF