Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0432-I/05
Nichtbewilligung einer Zahlungserleichterung mangels erheblicher wirtschaftlicher Härte einer sofortigen vollen Abgabenentrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-I/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 23. Juni 2005 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem an die
Berufungswerberin (Bw.) gerichteten Einkommensteuerbescheid 2004 vom
19. Mai 2005 setzte das Finanzamt eine Gutschrift in Höhe von
2.199,12 € fest. Das hieraus resultierende Abgabenguthaben in
derselben Höhe wurde über Antrag der Bw. am 25. Mai 2005 im
Teilbetrag von 1.901 € zurückbezahlt. In der Folge führte
die Berichtigung bzw. Abänderung der Einkommensteuerfestsetzungen für
die Jahre 2003 und 2004 mit Bescheiden vom jeweils 10. Juni 2005 zu
Nachforderungen an Einkommensteuer 2003 (559,66 €) und Einkommensteuer
2004 (574,64 €). Nach Verrechnung dieser Nachforderungen im
Gesamtbetrag von 1.134,30 € mit dem restlichen Abgabenguthaben
(298,12 €) ergab sich auf dem Abgabenkonto der Bw. ein Rückstand
von 836,18 €.
Mit Eingabe vom
15. Juni 2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die ratenweise
Abstattung des Rückstandes in Form einer Zahlung von 236,18 €
zuzüglich zwölf Monatsraten zu je 50 €. Begründend
führte sie aus, dass sie zur sofortigen vollen Abgabenentrichtung nicht in
der Lage sei, weil die Steuernachforderung aufgrund der "Ablehnung des
Pauschalfreibetrages für Magenerkrankungen" für die Bw. unerwartet
gekommen sei. Durch die beantragten Ratenzahlungen werde die Bw. in die Lage
versetzt, auch ihren "sonstigen finanziellen Verpflichtungen" nachkommen zu
können.
Das Finanzamt
gab dem Zahlungserleichterungsansuchen mit dem angefochtenen Bescheid mit der
Begründung keine Folge, dass aufgrund der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bw. in der sofortigen vollen Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten keine erhebliche Härte zu erkennen sei.
Die
fristgerechte Berufung gegen diesen Bescheid wurde folgendermaßen
begründet:
"...Zur
Beurteilung, ob eine...erhebliche Härte vorliegt, ist die Kenntnis der
Umstände, wie es zur geforderten Nachzahlung gekommen ist, unabdingbar. Bei
Nachkontrolle des Steuerbescheides für 2004 habe ich festgestellt, dass
neben dem von mir beanspruchten Pauschbetrag wegen Diätverpflegung bei
Magenerkrankung in Höhe von 504 EURO auch ein Freibetrag wegen Behinderung
in Höhe von 726 EURO berücksichtigt war. Dieser Freibetrag steht mir
nicht zu und das habe ich dem Finanzamt auch umgehend mitgeteilt und um
Ausstellung eines Bescheides ohne diesen zusätzlichen Freibetrag ersucht.
Die auf den Freibetrag entfallende Steuer von 298 EURO habe ich auf dem
Steuerkonto belassen und nur für den Rest um Rückerstattung
ersucht.
Als
Reaktion auf mein Schreiben erhielt ich zu meiner völligen
Überraschung zwei Einkommensteuerbescheide, nämlich einen berichtigten
für 2004 und einen weiteren berichtigten für das Jahr 2003. In Summe
betrugen die offenen Nachforderungen daraus...1.134 EURO, also um 836 EURO mehr
als ich erwarten konnte. Auf meine telefonische Nachfrage beim Referat
erklärte mir die Bearbeiterin, dass nicht nur der Freibetrag wegen
Behinderung weggefallen sei, sondern mir deswegen auch kein Pauschbetrag
für die Magenerkrankung mehr zusteht, weil ohne Behinderung der
Pauschbetrag den Selbstbehalt nicht übersteigt. Die Tatsache, dass der
Pauschbetrag für Magenkrankheit, den ich seit Jahren beantragt habe, und
von dem ich auch immer angenommen habe, dass er berücksichtigt wurde, nur
in Verbindung mit einer Behinderung ohne Selbstbehalt zusteht, war mir bis zu
diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
Weiters
sei man durch meine Mitteilung draufgekommen, dass auch 2003 ein Freibetrag
für Behinderung und der Pauschbetrag ungerechtfertigt gewährt worden
ist, obwohl ich bei der Veranlagung 2003 ebenfalls schriftlich mitgeteilt habe,
dass ich den Freibetrag wegen Behinderung ausdrücklich nicht beantrage und
nur den Pauschbetrag für die Magenerkrankung berücksichtigt haben
wollte. Die Tatsache, dass der Pauschbetrag und der Freibetrag dann doch
berücksichtigt worden sind, ist mir bei der Bescheiddurchsicht nicht
aufgefallen, weil ich ja aus meiner Sicht alles ausdrücklich richtig
mitgeteilt habe...
Die
Nachzahlung für 2003 hat mich daher völlig unerwartet getroffen ebenso
wie der Teil für das Jahr 2004, der die voraussehbaren 298 EURO
überstiegen hat. Die Steuergutschrift aus dem Steuerbescheid 2004 war zu
diesem Zeitpunkt schon zur Gänze für den Urlaub ausgegeben und ich bin
zur Bezahlung des noch offenen Betrages auf meine laufenden Einkünfte
angewiesen.
Eine
Zahlung in dieser Höhe stellt für mich als Durchschnittsverdienerin
sehr wohl eine erhebliche Härte dar, zumal neben meinem Gehalt als
Hausbesorgerin die Funktionsgebühren als Betriebsrat und Gewerkschafterin
praktisch zur Gänze für die Tätigkeit selbst verbraucht werden
(Dienstreisen, Veranstaltungen etc.) und aus der Vermietung einer Garconniere
heuer erstmals ein kleiner Überschuss erzielt werden wird, wegen der nicht
steuerlich berücksichtigten Kapitaltilgung aber bestenfalls heuer noch ein
finanzieller pari herauskommt. Zur Bestreitung meiner laufenden
Lebenshaltungskosten reichen die Einkünfte sicher aus, darüber
hinausgehende Ausgaben wie Kosten für den Urlaub habe ich aber bisher schon
immer aus den Steuergutschriften aus Jahresausgleich bzw. Veranlagung bestritten
und habe deswegen auch auf den Eintrag eines Freibetrages im voraus verzichtet.
Auch heuer werde ich daher wieder mehr Lohnsteuer laufend einbezahlen, als ich
eigentlich müsste um eben im nächsten Jahr einen entsprechenden
Polster zu haben. Für die nunmehrige zusätzliche Steuerzahlung habe
ich aber keine Reserven..."
Nachdem das
Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. August 2005
abgewiesen hatte, stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wurde unter
Hinweis auf den der Bw. zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung
stehenden "Monatsnettobetrag" von 1.400 € die Abstattung des durch die
zwischenzeitig geleisteten Ratenzahlungen verminderten Rückstandes in vier
Monatsraten zu je 50 € (beginnend ab Oktober 2005) zuzüglich
einer Abschlusszahlung beantragt, welche "möglichst noch im Jänner
2006" geleistet werde. Weiters ersuchte die Bw. wie schon in der vorangegangenen
Eingabe vom 4. August 2005 um Aussetzung der Einhebung sowie um Stundung
des offenen Betrages bis zur Berufungserledigung.
Den
erwähnten Aussetzungsantrag wies das Finanzamt mit rechtskräftigem
Bescheid vom 19. September 2005 ab, weil eine Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO nur im Abgabenfestsetzungsverfahren möglich sei. Im Fall
einer Berufung (Vorlageantrag) im Zahlungserleichterungsverfahren sei hingegen
keine Aussetzung der Einhebung zulässig, weil die Höhe der
betreffenden Abgabe von der Erledigung einer derartigen Berufung weder
unmittelbar noch mittelbar abhängig sei (VwGH 20. 2. 1996,
95/13/0247).
In einer
ergänzenden Eingabe vom 9. Oktober 2005 bemängelte die Bw., dass
das Finanzamt über ihr alternatives Stundungsansuchen laut Vorlageantrag
noch nicht abgesprochen habe. Weiters teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie
von einer "stillschweigenden" Stundung bis zur Berufungserledigung
ausgehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der
rechtskräftigen Nichtbewilligung der Aussetzung der Einhebung ist
ausschließlich strittig, ob die Voraussetzungen für eine
Zahlungserleichterung gegeben sind. Dabei ist der Berufungsentscheidung nur mehr
der aktuelle Abgabenrückstand (400 €) zu Grunde zu legen, weil
die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für bereits entrichtete Abgaben
ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für Berufungsentscheidungen über
Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn bzw. insoweit die
Abgaben im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung bereits entrichtet sind (vgl.
Ritz, BAO/3, § 212 Tz 12).
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Gewährung von Zahlungserleichterungen das Zutreffen zweier
rechtserheblicher Tatsachen, nämlich das Vorliegen einer erhebliche
Härte einerseits und das Nichtvorliegen einer Einbringungsgefährdung
andererseits voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten
Ermessen Gebrauch zu machen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist
das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. VwGH 25. 2. 2004,
2003/13/0117).
Die Bw.
verweist im Schreiben vom 4. August 2005 unter anderem darauf, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten nicht gefährdet sei, was
durchaus zutreffen mag. Andererseits kann aber gerade im Hinblick auf den
relativ niedrigen Abgabenrückstand (400 €) und die
Einkommensverhältnisse der Bw. nicht ernsthaft angenommen werden, dass die
sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden
wäre. Bezieht doch die Bw. aus ihrer Anstellung bei der B. GmbH ein
Bruttojahresgehalt von rd. 55.000 €, wovon ihr nach
Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge rund 34.500 € netto
verbleiben. Von einem durchschnittlichen Monatsbezug von 1.400 € netto kann
daher keine Rede sein (vgl. Lohnzettel 2004). Weiters bezieht die Bw.
Funktionsgebühren aus diversen Nebentätigkeiten (2003:
1.900 €) und - wenn auch geringfügige -
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach der Aktenlage treffen die
Bw. keine Sorgepflichten; ihre sonstigen finanziellen Verpflichtungen hat sie
nicht näher konkretisiert. Selbst wenn die Bw. über keine finanziellen
Reserven (Ersparnisse etc.) zur Steuerleistung verfügt und sie die vom
Finanzamt zurückgezahlten ursprünglichen Abgabenguthaben für die
Jahre 2003 und 2004 für Konsumzwecke verwendet hat, so scheint es der Bw.
zweifellos zumutbar, sich die Mittel zur Begleichung der fälligen
Steuerschulden auf andere Art und Weise zu beschaffen. Dass etwa der Bw. die
kurzfristige Überziehung ihres Gehaltskontos (zB mangels entsprechender
Bonität) nicht möglich sei, wurde von ihr selbst nicht behauptet. Im
Übrigen begründen Abgabennachforderungen wie Nachzahlungen aus
Veranlagungen noch keine erhebliche Härte, weil ein Abgabepflichtiger
verpflichtet ist, für die Erfüllung vorhersehbarer
Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen (VwGH
4. 6. 1986, 84/13/0290). Das diesbezügliche Vorbringen, die
Nachzahlung sei für die Bw. unvorhersehbar gewesen, widerspricht zudem der
Aktenlage, zumal die Bw. bereits mit dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
vom 14. Mai 2004 zur Belegvorlage in Bezug auf den beantragten "Freibetrag
für 100% Behinderung" aufgefordert wurde. Wenn der Bw. die
ungerechtfertigte Zuerkennung des Freibetrages laut ursprünglichem
Einkommensteuerbescheid 2003 nicht aufgefallen ist, obwohl sie das
Nichtvorliegen einer Behinderung im Antwortschreiben an das Finanzamt vom 21.
Juni 2004 klargestellt hat, und in der Folge dem von der Bw. gestellten
Rückzahlungsantrag entsprochen wurde, so kann aus diesem von der Bw. selbst
zu vertretenden Umstand keine taugliche Begründung für eine
Zahlungserleichterung abgeleitet werden.
Bei der
gegebenen Sach- und Rechtslage hat das Finanzamt die Frage, ob eine sofortige
volle Entrichtung der Abgabenschulden mit einer erheblichen wirtschaftlichen
Härte verbunden wäre, zu Recht verneint. Die Berufung war daher
abzuweisen.
Innsbruck, am 14. November
2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-I/05
- Stammnummer
- 19398
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF