Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1787-W/05
Keine Vormerkung beim AMS als arbeitssuchend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1787-W/05vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar 2005 sowie 1. April
bis 31. Mai 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Berufungswerberin (Bw.) für ihren
Sohn M., geb. am 18. März 1984, die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Monat Februar 2005 sowie für April
bis Mai 2005 zu Unrecht bezogen hat.
Der Sohn der Bw. hat am 18. März 2005 das 21.
Lebensjahr vollendet. Er befindet sich nicht mehr in Ausbildung und war laut
Vormerkbestätigung des AMS vom 18. April 2005 in der Zeit vom 20.1.2004 bis
21.7.2004 und vom 24.8.2004 bis 2.1.2005 als arbeitsuchend vorgemerkt, ohne
einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
idgF zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
gemäß
§ 35 Arbeitsmarktservicegesetz 1994 idgF zu
erhalten.
Das Finanzamt erließ am 24. Juni 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit 1.2.2005 bis 28.2.2005
und 1.4.2005 bis 31.5.2005.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f (bb) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten
und
bb) bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl.Nr. 609) haben noch eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Da lt. vorliegender
Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vom 18.4.2005 das Kind
M.C., geb. am 18.3.1984 in der Zeit v.
20.1.2004 bis 21.7.2004 und in der Zeit v. 24.8.2004 bis 2.1.2005 und seit
1.3.2005 bis laufend arbeitssuchend vorgemerkt ist, war - da im Monat
Februar 2005 keine Vormerkung vorlag und das 21. Lebensjahr bereits
überschritten wurde - wie im Spruch zu
entscheiden."
Die Bw. erhob am 12. Juli 2005 Berufung und führte
darin im Wesentlichen aus, dass sie für die fehlerhafte Auszahlung des
Finanzamtes nichts dafür könne. Sie sei zwar zahlungswillig,
könne aber auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht mehr als 5 -
10 Euro pro Monat zurückzahlen. Weiters verwies die Bw. auf ihre eigene
Erkrankung (schwere Depressionen).
Das Finanzamt erließ am 17. August 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Verweis auf §
2 Abs. 1 lit. f (bb) FLAG mit der Begründung ab, dass für den Zeitraum
vom 3.1.2005 bis 28.2.2005 keine Vormerkung vorlag, weshalb für den Monat
Februar 2005 keine Familienbeihilfe zuerkannt werden könne. Ebenso bestehe
ab dem 21. Lebensjahr des Kindes kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Bw. erhob fristgerecht Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung und legte eine Vormerkbestätigung des AMS vom
2.9.2005 vor, nach der ihr Sohn vom 1.3.2005 bis 21.8.2005 als arbeitsuchend
vorgemerkt war.
Das Finanzamt wertete das Schreiben der Bw. als
Vorlageantrag und legte es der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. f sublit. bb FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wenn sie
"bei
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl.Nr. 609) haben noch eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen."
Laut der Bestätigung des
Arbeitsmarktservice Wien vom 18.4.2005 war der Sohn der Zeit vom 20.1.2004 bis
21.7.2004 und vom 24.8.2004 bis
2.1.2005 und laut der
Bestätigung vom 2.9.2005 vom
1.3.2005 bis 21.8.2005 als
arbeitsuchend gemeldet.
Es steht somit fest, dass der Sohn der Bw.
im Februar 2005 nicht als
arbeitsuchend gemeldet war, weshalb das Finanzamt zu Recht für
diesen Monat die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
zurückgefordert hat.
Überdies hat der Sohn der Bw. am 18. März 2005
das 21. Lebensjahr vollendet, weshalb ab April 2005 die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag nicht mehr zusteht.
Hingewiesen wird darauf, dass im Rahmen der
gegenständlichen Berufungsentscheidung nur über die Rückforderung
der Familienbeihilfe abgesprochen werden kann, nicht aber über
Maßnahmen der Abgabeneinbringung wie etwa über eine vom Finanzamt
vorzunehmende Ratenbewilligung.
Wien, am 9.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1787-W/05
- Stammnummer
- 19348
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF