Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0050-F/05
Zahlungen an den Sozialhilfeträger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-F/05vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden dem Bw vom Land als Sozialhilfeträger aufgrund einer vorzeitigen Übergabe der Liegenschaft Kostenbeiträge zu den Sozialhilfeaufwendungen seiner Mutter (Unterbringung im Altersheim) vorgeschrieben, können diese nicht als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt werden, zumal die Vorschreibung der Kostenbeiträge auf der landesgesetzlich normierten, auf der Unterhaltspflicht naher Angehöriger beruhenden Ersatzpflicht fußt, der er sich auch dann nicht entziehen hätte können, wenn die Liegenschaft nicht zur Deckung dieser Aufwendungen vermietet worden wäre. Eine Berücksichtigung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 könnte erst dann erfolgen, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen (Verkehrswert der Liegenschaft) übersteigt, da erst dann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw wesentlich beeinträchtigt wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., vertreten durch die WT,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 1998
bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz Bw) ist der Sohn der im Mai 2001
im Altersheim H verstorbenen X. Diese hat mit Übergabsvertrag vom
17.10.1988 die von ihr im Erbwege erworbene Liegenschaft Y in Vorwegnahme der
fideikommissarischen Substitution zugunsten ihres Sohnes in dessen
Alleineigentum übergeben.
Der Bw hat sich Punkt IV. 1) bis 4) des
Übergabevertrages zu folgenden Gegenleistungen verpflichtet: Der Bw hat der
Mutter im gesamten Haus X-Straße das lebenslängliche und
unentgeltliche Wohnrecht einschließlich Gartenbenützung
eingeräumt. Diese Dienstbarkeit wurde auch grundbücherlich
sichergestellt. Er hat sich überdies zur Tragung der Begräbniskosten
und dazu verpflichtet, seiner Mutter im Krankheits- und Gebrechlichkeitsfalle
eine liebevolle "Wartung und Pflege" angedeihen zu lassen, soweit dies im
häuslichen Rahmen möglich sei. Der Bw hat sich außerdem
verpflichtet, die Liegenschaft ohne Zustimmung seiner Mutter weder zu
veräußern, noch zu belasten. Auf eine grundbücherliche
Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes wurde
ausdrücklich verzichtet.
Mit Schreiben vom 21. März 2003 hat der steuerliche
Vertreter eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG erstattet, wonach der
Abgabepflichtige seit 1.10.1998 Einkünfte aus der Vermietung dieser
Liegenschaft erzielt habe. Infolge ihres Alters habe die Mutter im Jahr 1997 ins
Altersheim müssen und sei der Bw aufgrund der Liegenschaftsübergabe
verpflichtet worden, einen Kostenbeitrag an die Bezirkshauptmannschaft (im
Weiteren kurz BH) A zu leisten. Aus der Beilage sei die Höhe der
Einkünfte ersichtlich, die in den Jahren 1998 bis 2000 erzielt worden
sei.
In der Beilage wurde als Bemessungsgrundlage für die
Absetzung von Abnutzung des 1939 errichteten Gebäudes ein Betrag von
1.125.000,00 S (75 m2 x 15.000,00 S) herangezogen und eine AfA von 1,5 %
jährlich (16.875,00 S) als Werbungskosten geltend gemacht. Darüber
hinaus wurden von den Einnahmen die Beiträge an das Land Vorarlberg
(vertreten durch die BH A) von monatlich 1.138,00 S (bis 1.5.2000) bzw. von
1.296,00 S monatlich als Werbungskosten in Abzug gebracht.
In den vom Finanzamt am 1. April 2003 erlassenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1998 bis 2001 wurden die
Kostenbeiträge für die Heimunterbringung bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten
berücksichtigt.
In der Berufung vom 23. April 2003 geht der steuerliche
Vertreter davon aus, die im Übergabevertrag in Pkt IV. 3.) übernommene
Verpflichtung, für seine Mutter im Krankheits- und Gebrechlichkeitsfall zu
sorgen, beinhalte nach dem Willen der Vertragsparteien auch die Übernahme
von anfallenden Pflege- und Betreuungskosten. Seine Mutter habe im
Übergabeobjekt das unentgeltliche und lebenslängliche Wohnungsrecht
gehabt und sei, solange es möglich gewesen sei, schon dort von ihrem Sohn
und seiner Gattin betreut worden. Infolge der Verlegung der Mutter ins
Altersheim sei der Bw durch die Bezirkshauptmannschaft A unter Berufung auf den
Übergabevertrag verpflichtet worden, einen Kostenersatz gem. § 947
ABGB zu leisten. Um diese Kosten abzudecken, sei das Haus ab Oktober 1998
vermietet worden. Ohne die Pflegeverpflichtung wäre der
Übergabevertrag nicht zu Stande gekommen. Dieser Vertrag bilde jedoch die
Grundlage für die Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung. Die
Zahlungen an die BH A stünden daher in direktem Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und seien deshalb als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Berufung wurden die zwischen der BH
(als Vertreterin des Landes Vorarlberg als Träger der Sozialhilfe) und dem
Bw geschlossenen Vergleiche vom 9. Februar 1998 bzw. 28.4.2000
angeschlossen.
In der Begründung vom 2. Oktober 2003 zu den
abweisenden Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 1998 bis 2001 vom 29.
September 2003 hat das Finanzamt die Berücksichtigung der Zahlungen an die
BH A im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Zahlungen an diese
würden auf der Verpflichtung beruhen, dem Lande Vorarlberg aufgrund einer
Liegenschaftsübergabe gemäß
§ 947 ABGB zu den
Sozialaufwendungen einen Kostenersatz für die Dauer des Heimaufenthaltes
der Mutter zu bezahlen. Die in Rede stehenden Kosten würden eindeutig mit
dem unentgeltlichen Erwerb der Liegenschaft B zusammenhängen. Die Kosten im
Zusammenhang mit einem nicht der Einkommensteuer unterliegenden
Vermögenszuwachs - der unentgeltliche Erwerb der Liegenschaft habe
zweifelsfrei nicht der Einkommensteuer unterlegen - seien gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Mit Schreiben vom 4. November 2003 hat der steuerliche
Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Er hat im Wesentlichen bestritten,
dass die Liegenschaft im Schenkungswege an den Bw übergegangen sei,
vielmehr sei diese in Vorwegnahme der Nacherbschaft (fideikommissarische
Substition zugunsten des Bw) erfolgt. Es sei nicht an eine Schenkung gedacht
gewesen. Damit gehe der Einwand der belangten Behörde mit dem Verweis auf
§ 947 ABGB ins Leere. Weiters habe sich der Bw als Nacherbe gegenüber
der Mutter zur Gegenleistung der Einräumung des lebenslänglichen und
unentgeltlichen Wohnrechtes und der Gartenbenützung verpflichtet. Was den
Krankheits- und Gebrechlichkeitsfall anlange, so habe sich der Bw lediglich
für den Fall, dass dies im häuslichen Rahmen möglich wäre,
zur liebevollen Wartung und Pflege der Mutter verpflichtet. Wenn in den
Unterlagen der BH auch von Unterhaltsverpflichtungen des Bw die Rede sei und zum
Teil auch die Unterschrift des Bw aufscheine, so sei zum Einen auf die
juristische Unkenntnis des Bw zu verweisen, und andererseits auf die seines
Erachtens unrichtige Auslegung der tatsächlichen Verhältnisse durch
die BH. Von einer fideikommissarischen Substitution sei in den Unterlagen der BH
nämlich auch keine Rede. Selbst ihm als Vertreter sei in der Selbstanzeige
vom 21.3.2003 derselbe Fehler unterlaufen, wenn er schreibe, dass der Bw
aufgrund der Liegenschaftsübertragung verpflichtet gewesen sei, einen
Kostenbeitrag an die BH X. zu leisten. Der Betrag, der vom Bw an die BH bezahlt
worden sei, stehe selbstverständlich im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der
Mutter in einem Pflegeheim. Dabei handle es sich aber keineswegs um eine
freiwillige Zuwendung durch den Bw. Der Übergabevertrag beinhalte ja das
Vorziehen der Wirkungen der fideikommissarischen Substitution und das
Einräumen eines Wohnungsrechtes an die Mutter. Vielmehr sei in den
Zahlungen an die BH eine Ablöse des Wohnungsrechtes zu sehen. Dieses sei
zwar als unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt, die Freihaltung der
Liegenschaft und damit das Schaffen der Möglichkeit der Vermietung, der
Einkunftserzielung sei aber mit den geltend gemachten Kosten - Zahlungen
an die BH - verbunden. Diese Ablösezahlungen an die BH seien damit
als Werbungskosten bei der Überschussrechnung der Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom Bw
in den Berufungsjahren an das Land Vorarlberg als Sozialhilfeträger
geleisteten Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung berücksichtigt werden können.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Mutter
des Bw die streitgegenständliche Liegenschaft am 17. Oktober 1988 in
Vorwegnahme der fideikommissarischen Substitution (§ 608f ABGB) an den Bw
unter grundbücherlicher Einverleibung eines lebenslänglichen
unentgeltlichen Wohnrechtes zu ihren Gunsten übertragen hat. 1997 wurde sie
altersbedingt in einem Altersheim in H untergebracht. Laut Vergleich vom 9.
Februar 1998 hat sich der Bw. gegenüber dem Land Vorarlberg als
Sozialhilfeträger verpflichtet, aufgrund der Liegenschaftsübergabe
gemäß
§ 947 ABGB zu den Sozialhilfeaufwendungen für seine
Mutter ab 1.7.1997 für die Dauer des Heimaufenthaltes einen Kostenersatz
von monatlich 1.138,00 S zu bezahlen. Im Vergleich vom 28.4.2000 wurde neben
diesem Kostenersatz rückwirkend ein Kostenbeitrag aus seinem Einkommen in
Höhe von monatlich 158,00 S vorgeschrieben. Der ursprüngliche
Vergleich wurde mit Ablauf des 31.5.2000 außer Kraft gesetzt. Die
Liegenschaft wurde sodann ab 1. Oktober 1998 vom Bw vermietet.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Gem. § 9 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes hat der
Empfänger der Sozialhilfe die hiefür aufgewendeten Kosten
einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. zu
ersetzen,
a) wenn er ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen
erhält.
Gem. Abs. 3 dieser Bestimmung geht die Verbindlichkeit zum
Ersatz der Kosten nach Abs. 1 und 2 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass
des Empfängers der Sozialhilfe über.
Gem. § 10 (Ersatz durch Dritte) des SozialhilfeG haben
die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im
Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen. Gem. § 11 Abs. 2 leg. cit.
können über den Kostenersatz nach § 10 mit den Ersatzpflichtigen
Vergleiche abgeschlossen werden.
Der Vergleich vom 28.4.2000 nimmt ausdrücklich auf die
Unterhaltspflicht und § 10 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998,
Bezug. Beide Vergleiche enthalten den Hinweis auf § 947 ABGB.
§ 947 ABGB bestimmt unter anderem, dass dann, wenn der
Geschenkgeber in der Folge (gemeint: nach Schenkung) in solche Dürftigkeit
gerät, dass es ihm an dem nötigen Unterhalte gebricht; er befugt ist,
jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, insoweit die
geschenkte Sache, oder derselben Wert noch vorhanden ist, und ihm der
nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders
dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen
befindet.
Fest steht nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates, dass die Vorschreibung des Kostenersatzes seitens der BH unter
anderem darauf beruht, dass der Mutter des Bw aufgrund der Übergabe der
Liegenschaft ein Vermögenswert entzogen wurde, der ansonsten im Sinne des
§ 9 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes zur Deckung der
Sozialhilfeaufwendungen herangezogen werden hätte können. Insofern
kann nicht in Abrede gestellt werden, dass diese Vorschreibung ursächlich
mit der Liegenschaftsübergabe zusammenhängt. Wie der steuerliche
Vertreter im Vorlageantrag zutreffend selbst festgestellt hat, handelt es sich
bei diesem Kostenbeitrag und auch dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen um keine
freiwilligen Leistungen, sondern ergeben sich diese Leistungen zwangsläufig
daraus, dass die Mutter des Bw Leistungen aus der Sozialhilfe erhalten hat, und
offensichtlich weder über ein entsprechend hohes Einkommen noch (aufgrund
der Liegenschaftsübergabe) über ausreichendes Vermögen
verfügt hat, das im Sinne des § 9 des Sozialhilfegesetzes zur Deckung
herangezogen werden konnte, und die zum Unterhalt verpflichteten
Angehörigen (§ 10 Sozialhilfegesetz) diesfalls im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen haben.
Der Einwand des Bw, es habe sich im gegenständlichen
Fall nicht um eine Schenkung, sondern um eine Übergabe der Liegenschaft in
Vorwegnahme der Nacherbschaft gehandelt, ist insofern nicht
entscheidungswesentlich, als sich jedenfalls die Liegenschaft, wäre diese
nicht schon zu Lebzeiten der Mutter übergeben worden, noch bei deren
Eintritt ins Altersheim in ihrem Eigentum befunden hätte, und die
Verbindlichkeiten aus den Sozialhilfeleistungen diesfalls im Sinne des § 9
Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes "gleich einer anderen Schuld den Nachlass" (die
Liegenschaft) belastet hätten bzw der Sozialhilfeträger zur Deckung
der Aufwendungen auf diese greifen hätte können. Im Übrigen hat
der Bw auch nicht konkretisiert, inwiefern sich durch die Beurteilung als
Vorwegnahme der Nacherbschaft und nicht als Schenkung eine andere Beurteilung
des Falles ergeben soll.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw im Vorlageantrag
geltend macht, die Zahlungen an die BH seien als
Ablöse des Wohnungsrechtes zu
sehen, so ist dem entgegen zu halten, dass die Zahlungen nicht auf einer
Vereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter, sondern auf einer
gesetzlichen Verpflichtung beruhen, die
auf der Unterhaltspflicht von Angehörigen fußt und der sich
Angehörige grundsätzlich nicht entziehen können (vgl. § 10
des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes). Dies ist auch daraus ersichtlich, dass
dem Bw laut Vergleich vom 28.4.2000 neben dem Kostenersatz gemäß
§ 947 ABGB ab 1. Juli 1997 zusätzlich ein Kostenbeitrag aus seinem
Einkommen in Höhe von 158,00 S vorgeschrieben wurde.
Daran vermag auch der Umstand, dass der Bw die Liegenschaft
ab 1. Oktober 1998 vermietet hat, nichts zu ändern. Die Deckung des
Kostenersatzes aus den Vermietungseinkünften ist im Übrigen jedenfalls
als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung zu qualifizieren. Der Beitrag
wäre zudem auch dann zu bezahlen gewesen, wenn der Bw die Liegenschaft
nicht vermietet hätte, da der eigentliche Rechtsgrund für die
Vorschreibung - wie gesagt - darin zu sehen ist, dass der Mutter des Bw
durch die vorzeitige Übergabe der Liegenschaft ein Vermögenswert
entzogen wurde, auf den der Sozialhilfeträger andernfalls zur Deckung der
Sozialhilfeleistungen zugreifen bzw. diesen entsprechend belasten hätte
können. Dass der Sohn - wie behauptet - die Zahlungen als Ablöse
für das der Mutter eingeräumte Wohnrecht geleistet habe, kann nur
seine persönliche Sicht der Dinge sein, ändert aber nichts an der
objektiven Tatsache, dass er sich dieser landesgesetzlich normierten
Verpflichtung zum Ersatz von Sozialhilfeaufwendungen aufgrund der
Liegenschaftsübertragung gar nicht entziehen hätte können, bzw.
könnte in einer solchen Vereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter nur
eine interne Vereinbarung gesehen werden, die ohne Auswirkung auf die
gesetzliche Verpflichtung zum Kostenersatz bleibt. Zudem wurden die Zahlungen
nicht an die Mutter, sondern aufgrund der mit dem Land Vorarlberg als
Sozialhilfeträger geschlossenen Vergleiche an dieses geleistet. Dass im
Übrigen die Mutter auf das Wohnrecht verzichtet haben soll, findet auch im
Grundbuchsstand keine Deckung (Abfrage des Finanzamtes vom 10.1.2003).
Nachvollziehbar erscheint es für den Unabhängigen Finanzsenat
allerdings, dass sie unter den gegebenen Umständen (Unterbringung im
Altersheim) mit einer Vermietung der Liegenschaft zur Deckung der
Sozialhilfeaufwendungen einverstanden war.
Es handelt sich bei den Kostenersätzen an den
Sozialhilfeträger (Land Vorarlberg, vertreten durch die BH A ) daher nicht
um solche, die aus der Vermietung der Liegenschaft bzw. der behaupteten
Ablöse des Wohnrechtes resultieren, sondern ist Rechtsgrund dafür die
Unterhaltspflicht des Bw für die
Mutter als Angehörige und der Umstand, dass er durch die Übergabe der
Liegenschaft vor Ableben der Mutter über einen Vermögenswert
verfügt hat, der ansonsten von Gesetzes wegen vom Sozialhilfeträger
zur Deckung der Sozialhilfeaufwendungen herangezogen werden hätte
können.
Eine Berücksichtigung des Kostenersatzes an die BH A
bzw. das Land Vorarlberg als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung kommt daher aus den vorstehenden Gründen nicht
in Betracht.
Einer Berücksichtigung der Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG
1988 stehen die Vermögensverhältnisse des Bw aufgrund der
Übertragung der Liegenschaft entgegen, zumal bereits der abschreibbare
Gebäudewert (ohne Grund & Boden) vom Bw. bei Beginn der Vermietung mit
1.125.000,00 S (AfA-Basis) angegeben wurde, und daher die in den Berufungsjahren
geleisteten Zahlungen jedenfalls in der Vermögenssubstanz ihre Deckung
finden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass durch die dem Bw in
den Berufungsjahren erwachsenen Aufwendungen seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde (vgl. dazu VwGH
21.10.1999, 98/15/0201). Davon hätte erst dann gesprochen werden
können, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen überstiegen
hätte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 8. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 947 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
SozialhilfegesetzSozialhilfeträgerÜbergabeVermietung und Verpachtungaußergewöhnliche BelastungWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-F/05
- Stammnummer
- 19333
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF