Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0512-I/03
Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für einen PKW bzw. Kombi
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-I/03vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. Dezember 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes A vom 12. November 2001 betreffend
Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegen den am 12. November 2001
erklärungsgemäß erlassenen Umsatzsteuerbescheid für 2000
erhob die Berufungswerberin (eine in Form einer Gesellschaft geführte
Anwaltskanzlei) mit Eingabe vom 14. Dezember 2001 fristgerecht Berufung und
beantragte unter Hinweis auf den Vorabentscheidungsersuchen des VwGH v.
22.9.1999, 98/15/0136, die in den Ausgaben für PKW inklusiv Leasingraten
enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug zu bringen.
Nachdem das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2003 als unbegründet abwies,
stellte die Berufungswerberin mit Eingabe vom 10. Oktober 2003 ohne weitere
Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nicht als
für das Unternehmen ausgeführt gelten gem.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die im Zusammenhang mit der
Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt
sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen.
Die Bestimmung des Begriffes Kombinations- und
Personenkraftwagen, vor allem dessen Abgrenzung zu den Begriffen
Kleinlastkraftwagen und Kleinbussen, erfolgte zunächst verwaltungsintern
durch Ministerialerlässe. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996,
BGBl 1996/201, wurde der Bundesminister für Finanzen (BMF)
ermächtigt, die Begriffe Personen- und Kombinationskraftwagen im
Verordnungsweg zu definieren (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b
letzter Satz UStG 1994). Die daraufhin erlassene Verordnung des BMF, BGBl
1996/273, legte die Merkmale eines zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbusses
wesentlich enger fest als die bis dahin bestehende Verwaltungspraxis (vgl.
Erlass des BMF 18. 11. 1987, 09 1202/4-IV/9/87, AÖF 1987/330).
Die Einschränkung des Vorsteuerabzuges für
unternehmerisch genutzte Leistungen steht prinzipiell im Widerspruch zum von
Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. MwSt-RL)
eingeräumten Recht, einen Vorsteuerabzug für Gegenstände und
Dienstleistungen vorzunehmen, die für besteuerte Umsätze verwendet
werden. Allerdings haben die Mitgliedstaaten auf Grund des Art. 17
Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. MwSt-RL die Möglichkeit, bis zum
Beschluss einer einheitlichen Regelung hinsichtlich der Einschränkung des
Vorsteuerabzugs für bestimmte Ausgaben alle Ausschlüsse beizubehalten,
die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. MwSt-RL bestehenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Die 6. MwSt-RL ist für die Republik Österreich
zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union, dh am 1.1.1995, in
Kraft getreten.
Aufgrund des in der Berufung angeführten
Vorabentscheidungsersuchens des VwGH v. 22.9.1999, in dem der VwGH seine
Bedenken gegen die in der Verordnung des BMF, BGBl 1996/273, vorgenommene
Ausweitung des Vorsteuerausschlusses für Kleinbusse gegenüber der bis
dahin geübten Verwaltungspraxis zum Ausdruck brachte, hat der EuGH in
seinem Urteil vom 8. Jänner 2002, Rs C-409/99, betreffend Kleinbusse
ausgesprochen, dass es einem Mitgliedstaat nach Artikel 17 Abs. 6 Unterabs. 2
der 6. MwSt-RL verwehrt sei, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach
dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug
auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie
für diese Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf
einen Ministerialerlass beruhender Praxis dieses Staates gewährt wurde.
Dies bedeutet, dass die Abgrenzung von
vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nicht
vorsteuerabzugsberechtigten Personen- und Kombinationskraftwagen für die
Zeit vor dem EuGH-Urteil wieder in Entsprechung der Verwaltungspraxis und
Rechtsprechung, wie sie bis zum 1. Jänner 1995 gegolten hat,
vorzunehmen ist.
Bis zum 1. Jänner 1995 war nach der Verwaltungspraxis
unter einem Kleinbus ein Fahrzeug zu verstehen, das ein
kastenwagenförmiges
Äußeres sowie
Beförderungsmöglichkeiten für
mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers)
aufwies (vgl. Erlass des BMF 18.11.1987, 09 1202/4-IV/9/87,
AÖF 1987/330).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Meinung, dass es für die Beurteilung eines
Kraftfahrzeuges nicht auf den Verwendungszweck im Einzelnen, sondern auf den
Zweck, dem das Kraftfahrzeug nach seine typischen Beschaffenheit und Bauart von
vornherein, d.h. nach der werkseitigen Konstruktion zu dienen bestimmt sei. Im
Zweifel sei auf den optischen Eindruck
und die Verkehrsauffassung abzustellen
(vgl. VwGH 20.1.1988, 87/13/0022 und 14.9.1992, 92/15/0139). Vom BMF wurden
Kriterien erarbeitet, die in Grenzfällen eine objektive Beurteilung eines
Fahrzeuges als Kleinbus ermöglichen sollen. Danach muss das Fahrzeug neben
einer Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen eine
Mindestlänge von 450 cm und eine Mindesthöhe von 170 cm
aufweisen (ÖStZ 2002, Seite 398).
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurden von der
Berufungswerberin im Berufungsjahr 2000 die Vorsteuern für die Aufwendungen
der nachfolgenden drei Kraftfahrzeuge der Modelle "Ford Focus Ghia Traveller
2,0" (geleast seit 6/2000), "Ford Escort Ghia" (geleast seit 7/1995) und "Opel
Omega MV6" (Anschaffung: 1/1999) geltend gemacht.
Wie eine Anfrage bei den entsprechenden
Vertragshändlern, eine Einsichtnahme in die für diese Modelle von den
Herstellerfirmen angegebenen technischen Daten, sowie eine Rückfrage bei
der Berufungswerberin ergab, handelt es sich bei diesen Fahrzeugen nach der
Bauweise und dem optischen Eindruck um typische Personenkraftwagen (PKW) bzw.
Kombinationskraftwagen (Kombi) im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2
lit. b UStG 1994, die in keiner Weise die Voraussetzungen eines Kleinbusses
erfüllen. Die Fahrzeuge weisen weder ein kastenförmiges
Äußeres (Mindesthöhe von 170 cm) noch eine
Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen
auf.
Diese Fahrzeugmodelle waren weder zum Zeitpunkt des
Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union, dh am 1. 1.
1995, noch zu einem anderen Zeitpunkt als Kleinbusse anerkannt, sodass auch eine
Anerkennung im Hinblick auf das oben angeführte Urteil des EuGH vom
8.1.2002 nicht möglich und damit ein Vorsteuerabzug für diese
Fahrzeuge ausgeschlossen ist. Das Finanzamt hat daher zu Recht die in den
Aufwendungen für diese Fahrzeuge enthaltende Umsatzsteuer nicht als
Vorsteuer anerkannt.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-I/03
- Stammnummer
- 19327
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF