Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0329-I/02
Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 (Stammfassung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-I/02vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
9. Oktober 1996 gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 des Finanzamtes Y.
vom 9. September 1996 sowie über die Berufung vom 21. Februar
2002 gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 24. Jänner 2002
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe
der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen EURO- Berechnungsblättern
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ging in den Streitjahren im Auftrag der Firma A. in K.
einer Forschungstätigkeit im Bereich der R.Technik nach. Den Gewinn hieraus
ermittelte er gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG. Die betreffenden
Einkünfte qualifizierte das Finanzamt als solche aus selbständiger
Arbeit (wissenschaftliche Tätigkeit).
Mit dem als
Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 21. 2. 2002 beantragte der
steuerliche Vertreter des Bw. die Entscheidung über die mit stattgebender
zweiter Berufungsvorentscheidung vom 21. 1. 2002 erledigte Berufung
vom 9. 10. 1996 gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 vom
9. 9. 1996 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weiters
enthielt dieses Schreiben eine Berufung gegen den gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 1994 vom
24. 1. 2002. Darin wurde erstmals die Berücksichtigung eines
Forschungsfreibetrages gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG
1988 wie folgt beantragt:
|
|
1993 (ATS)
|
1994 (ATS)
|
Ausgaben netto lt. E-A-Rechnung
|
346.428,43
|
885.005,30
|
AfA lt. Verzeichnis
|
- 32.938,67
|
-73.324,00
|
Geringwertige WG
|
- 57.485,77
|
-25.310,37
|
Restbuchwerte Anlagenabgänge
|
-
|
-119.637,00
|
Betriebskosten Büro
|
-11.599,91
|
-13.346,50
|
Summe
|
244.404,08
|
653.387,43
|
FFB (12 %)
|
29.328,49
|
78.406,49
Über
die Berufung wurde erwogen:
(1) Zum
Streitjahr 1993 ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzumerken, dass ein
Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO ebenso wie nach
einer ersten Berufungsvorentscheidung auch nach einer zweiten
Berufungsvorentscheidung gestellt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
2727).
(2) In Bezug
auf das Streitjahr 1994 ist festzustellen, dass der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid vom 24.
Jänner 2002 nach § 251 BAO in vollem Umfang anfechtbar ist, weil
nicht die Gründe des § 252 Abs. 1 und 2 BAO vorliegen. Zum
Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war das Recht zur Festsetzung der
Einkommensteuer 1994 noch nicht verjährt, weil die im Hinblick auf das
Ergehen des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides vom 17. Juli 1996 mit
Ablauf des Jahres 2000 endende Verjährungsfrist durch die im
Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer 1993 und 1994 zu Zl. RV
233/1-T7/99 nach außen wirksam gewordenen Amtshandlungen - (Vorhalt der
FLD Tirol an den Bw. v. 11. 10. 2000 und Anfragen v. 4. 8. 2001 an Fa. S.,
Fa. V. bzw. Universität G.) - um jeweils ein weiteres Jahr
verlängert wurde (§ 209 Abs. 1 BAO idF AbgÄG 2004, BGBl
I 2004/180, iVm § 323 Abs. 18 erster Satz BAO). Dies bedeutet, dass
über die Frage, ob dem Berufungswerber ein Forschungsfreibetrag zusteht,
von der Abgabenbehörde zweiter Instanz meritorisch zu entscheiden ist.
(3) Der
Gesetzgeber hat für den Bereich der Forschung und Entwicklung eine als
Forschungsfreibetrag konzipierte Fördermaßnahme vorgesehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der hier
maßgeblichen Stammfassung zählt zu den im Gesetz genannten
Betriebsausgaben ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung
oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen
Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der
volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist
durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachzuweisen, es sei denn, die Erfindung ist bereits
patentrechtlich geschützt.
Der
Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 12% der
Forschungsaufwendungen.
Ein
erhöhter Forschungsfreibetrag bis zu 18% kann geltend gemacht werden, wenn
die Erfindungen nicht anderen Personen zur wesentlichen Verwertung
überlassen werden. Eine wesentliche Verwertung liegt vor, wenn im
Wirtschaftsjahr die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere
Personen mehr als 25% der Forschungsaufwendungen dieses Wirtschaftsjahres
betragen.
Das
Einkommensteuergesetz enthält keine eigenständige Definition für
den Begriff der Erfindung. Die Beurteilung, ob eine Erfindung vorliegt, hat sich
somit an § 1 des Patentgesetzes zu orientieren (vgl. zB Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Band III A,
§ 4 Abs. 4 Z 4 u. Z 4a, Tz. 8). Ist die
betreffende Erfindung bereits patentrechtlich geschützt, bedarf es keiner
Bescheinigung über deren volkswirtschaftlichen Wert. Unter einem
patentrechtlichen Schutz ist nur eine Patenterteilung im Sinne des Patentrechts
zu verstehen. Wurde ein Patent erteilt, so ist dies dafür ausreichend, dass
auch für die Vergangenheit, also für abgelaufene Jahre das Erfordernis
des volkswirtschaftlichen Wertes als nachgewiesen gilt (vgl. nochmals Zorn aaO,
Tz. 9).
Aufgrund der
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Bw. in den
Streitjahren mit der Entwicklung eines neuartigen elektronischen Bremssystems
für Nutzfahrzeuge befasst war. Durch die Entwicklung spezieller
Bordcomputersysteme in Verbindung mit einem verschleißfreien elektrischen
Bremssystem für LKW und Busse (integrierte Leistungselektronik in
Kleinstbauweise) sollte die Verkehrssicherheit erhöht, Energie eingespart
und eine geringere Umweltbelastung durch den Verkehr erreicht werden. Wie dem
Schreiben des Österreichischen Patentamtes vom 20. 9. 2005 zu
entnehmen ist, wurde für die betreffende Erfindung mit dem Titel
"Steuerungselektronik ..." ein Patent zur Aktenzahl A 1234/56 erteilt, welches
den Bw. und A.S. als Erfinder ausweist. Der Umstand, dass der Bw. bei der
Entwicklung dieser Erfindung als Auftragsforscher (Werkvertrag) für die
eingangs genannte Firma tätig war, steht der Zuerkennung des
Forschungsfreibetrages nicht entgegen. Denn nach der für den Berufungsfall
maßgeblichen Rechtslage ist ein Forschungsfreibetrag nur für
Aufwendungen zu gewähren, die aufgrund entsprechender Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten im eigenen Betrieb
anfallen. Vorliegendenfalls ist unbestritten, dass es sich bei den
gegenständlichen Aufwendungen um solche des Betriebes des Bw. handelt.
Demnach sind die Aufwendungen des forschenden Betriebes des Bw. begünstigt,
nicht jedoch die Aufwendungen des (seit Oktober 1994 in Liquidation befindlichen
und zwischenzeitig aus dem Firmenbuch gelöschten) Auftraggebers. Dieser hat
die Forschungsergebnisse des Bw. weder weiterentwickelt bzw. verbessert noch
wurde dem Auftraggeber das genannte Patent erteilt (vgl. dazu
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 4,
Tz. 44.3; Heizinger/Larndorfer, ÖStZ 1995, 282; kritisch Doralt,
EStG/3 § 4 Tz 310).
(4) Der
Forschungsfreibetrag wird von den Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen bemessen. Das ist die Summe jener
Aufwendungen, die als Herstellungskosten der Erfindung zu aktivieren wären,
wenn es das Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter
gemäß
§ 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG nicht gäbe.
Darunter fallen zB Löhne, Material- und Gemeinkosten, wie etwa Hilfs- und
Betriebsstoffe, Energiekosten oder zuordenbare Fremdmittelkosten. Keine
Forschungsaufwendungen sind hingegen Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie
insbesondere die AfA und die nach § 13 EStG sofort abgeschriebenen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Nach der
Aktenlage dienten die um die oben angeführten Positionen gekürzten
Aufwendungen bzw. Ausgaben laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre
1993 und 1994 nachhaltig der Forschungstätigkeit des Bw. und betrafen diese
die Entwicklung der patentrechtlich geschützten Erfindung. Der in der
Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag enthaltene Werbeaufwand
ist allerdings auszuscheiden, weil es diesem an der Zuordenbarkeit zum
Entwicklungsaufwand für die Erfindung fehlt. Dies gilt auch für den
geltend gemachten Steuerberatungsaufwand, der zu den nicht begünstigten
Verwaltungskosten zählt.
(5) Der Bw.
fällt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht unter § 4 Abs. 2 EStG.
Daher kann er die in seinen Abgabenerklärungen ausgeübten Wahlrechte
ohne die für die Änderung von Bilanzen bestehenden
Einschränkungen bis zur Rechtskraft der Abgabenbescheide ausüben,
soweit dies nicht materiellrechtlich ausgeschlossen ist (VwGH 5. 4. 1989,
87/13/0182). Im Unterschied zum EStG 1972 enthält die gegenständliche
Bestimmung keine Beschränkung des Antragsrechtes auf die Geltendmachung des
Forschungsfreibetrages in der Steuererklärung. Der Forschungsfreibetrag
kann daher auch nachträglich im Berufungsverfahren geltend gemacht
werden.
(6) Aus diesen
Gründen war dem Antrag auf Berücksichtigung eines
Forschungsfreibetrages für die Jahre 1993 und 1994 teilweise stattzugeben
wie folgt:
|
|
1993 (ATS)
|
1994 (ATS)
|
Ausgaben netto lt. E-A-Rechnung
|
346.428,43
|
885.005,30
|
AfA lt. Verzeichnis
|
- 32.938,67
|
-73.324,00
|
Geringwertige WG
|
- 57.485,77
|
-25.310,37
|
Restbuchwerte Anlagenabgänge
|
-
|
-119.637,00
|
Betriebskosten Büro
|
-11.599,91
|
-13.346,50
|
Werbeaufwand
|
-4.753,69
|
-2.245,87
|
Steuerberatungsaufwand
|
-8.957,99
|
-15.435,33
|
Summe
|
230.692,40
|
635.706,23
|
FFB (12 %)
|
27.683,09
|
76.284,75
|
Einkünfte aus selbst. Arbeit bisher
|
720.674,00
|
1.325.664,00
|
FFB
|
-27.683,09
|
-76.284,75
|
Einkünfte aus selbst. Arbeit lt. BE
|
692.991,00
|
1.249.379,00
Hinsichtlich
der Abgabenberechnung wird auf die beigeschlossenen Berechnungsblätter
(jeweils in ATS und Euro) verwiesen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 8. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-I/02
- Stammnummer
- 19314
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF